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Die Rechtsstellung des GmbH Geschäftsführers im Arbeits und Sozialversicherungsrecht Teil 2
Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe
Evelyn Hager, wissenschaftliche Mitarbeiterin Karlsruhe
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob der GmbH- Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts. Entscheidendes Kriterium ist, ob der GmbH- Geschäftsführer Beschäftigter ist. Der Begriff des Beschäftigten darf nicht mit dem Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht gleichgesetzt werden.
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auch wenn kein Arbeitsverhältnis (im Sinne des Arbeitsrechts) vorliegt kann eine nicht selbstständige Arbeit vorliegen.
Im gesetzlichen Regelfall ist der Geschäftsführer aufgrund der §§ 37, 46 GmbHG eingeschränkt in seiner Geschäftsführungsbefugnis. Der Geschäftsführer ist den Weisungen der GmbH-Gesellschafter unterworfen. Beim Fremdgeschäftsführer reicht diese Weisungsgebundenheit aus, um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 3 SGB IV anzunehmen.
Wichtige Kriterien beim Gesellschaftsgeschäftsführer, die für eine Beschäftigung sprechen :
1. Weisungsgebundenheit
2. Kapitalbeteiligung
Eine Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % ist ein Indiz für eine Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzes.
3. keine Sperrminorität
4. Verbot der Selbstkontrahierung (Vgl. § 181 BGB)
5. Urlaubsgeld
6. Vergütung von Überstunden
7. Weihnachtsgratifikationen
8. Keine gewinnabhängigen Tantieme
9. Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Beachte: Diese Liste ist nicht abschließend. Meistens reicht auch nicht ein Indiz aus, um das Vorliegen einer Beschäftigung zu bejahen. Vielmehr muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen.
Kriterien die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (nicht abschließend):
1. Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %
2. Besondere Kenntnisse (z.B. Branchenkenntnisse)
Bsp.: Ein Geschäftsführer hat ein Einzelunternehmen geführt und dieses in eine GmbH umgewandelt. Ferner hat er eine Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %. In diesem Falle geht man davon aus, dass er aufgrund seiner besonderen Kenntnisse weiterhin das Unternehmen maßgebend beeinflussen kann.
3. Keine Weisungsgebundenheit
4. Familiäre Beziehungen
Bei familiärer Rücksichtnahme innerhalb einer Gesellschaft ist davon auszugehen, dass keine ernsthafte Weisungsgebundenheit gegeben ist.
5. Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
Dieser Artikel gibt nur einen Überblick über die Rechtstellung des GmbH-Geschäftsführers und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall ist eine gute, fachgerechte Beratung unumgänglich. Darüber hinaus sollte immer die aktuelle Rechtsprechung verfolgt werden.
Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe
Evelyn Hager, wissenschaftliche Mitarbeiterin Karlsruhe
Kontakt: brennecke@brennecke-partner.de
Stand: 11.07.2012
Normen: § 7 SGB IV, § 37 GmbHG, § 46 GmbHG
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