Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 6. Restpflichtteil und Entziehung des Pflichtteils

Oft geschieht es, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag etwas hinterlässt, das dem Wert nach geringer ist als der Pflichtteil. In diesem Falle hat der Berechtigte gegen die Erben einen Anspruch auf Auszahlung seines Restpflichtteils, § 2305 BGB. Der Restpflichtteil beträgt die Differenz zwischen dem Zugedachten und dem gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte wird hier Miterbe neben den anderen Erben, denn er nimmt die Erbschaft in Höhe des ihm Zugedachten an. Der Berechtigte wird also Mitglied der Erbengemeinschaft. Auf diesen Punkt wird so ausdrücklich hingewiesen, da der Pflichtteilsberechtigte ansonsten nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
Schlägt er die Erbschaft aus, steht ihm nicht der Anspruch auf den vollen Pflichtteil zu. Er erhält lediglich einen Anspruch auf den Restpflichtteil.

Die Entziehung

Um es vorweg zu nehmen: Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine einfache testamentarische Gestaltung, wie die testamentarische Klausel "X ist vom Pflichtteil ausgeschlossen" wäre vollkommen unwirksam. § 2333 BGB regelt ausdrücklich die Fälle der Entziehungsgründe. Eine Entziehung ist danach möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser

  • Körperlich misshandelt hat,
  • Nach dem Leben getrachtet hat,
  • Ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen gegen ihn begangen hat, (Verbrechen: Straftat, die mit Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist, § 12 StGB)
  • Seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig nicht nachgekommen ist,
  • Gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nicht möglich, wenn zwischen dem Erblasser und den Pflichtteilsberechtigten jahrelang kein Kontakt bestanden hat oder die Personen miteinander stark zerstritten sind. Die Entziehung erfolgt durch die ausdrückliche Festlegung im Testament. Dabei muss der Grund der Entziehung angegeben werden, § 2336 BGB. Der Grund muss nicht bis ins letzte Detail beschrieben werden. Es genügt die Nennung eines „Kernsachverhalts“1.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Verfehlung, so erlischt das Recht auf die Entziehung des Pflichtteils. Die schriftliche Nennung des Entziehungsgrundes im Testament oder Erbvertrag verliert automatisch seine Bedeutung, § 2337 BGB. Eine Löschung durch den Erblasser oder die Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung ist nicht erforderlich. Ein Verzeihen der Verfehlung kann in jeder erdenklichen Form geschehen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Praxistipp:
Um dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben den Pflichtteil zu sichern, ist die Verzeihung schriftlich festzuhalten. Ansonsten sind Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers mehr als wahrscheinlich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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Normen: § 2333 BGB

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