Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 5. Die Grenzen der Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

5. Die Grenzen der Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist nicht nur an die Anordnungen des Erblassers gebunden. Seine Handlungsfreiheit ist zum Schutz der Erben durch gesetzliche Vorgaben begrenzt. So kann er nur im bestimmten Rahmen Schenkungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften vornehmen.

5.1. Die Vornahme von Schenkungen

Der Testamentsvollstrecker darf aus dem Nachlass grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Dazu ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, § 2205 BGB. Dazu zählen beispielsweise Schenkungen zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Schenkungen zur Geburt, aber auch Spenden, soweit der Erblasser diese selbst vorgenommen hätte. Andere Schenkungen oder über das übliche Maß hinausgehende Schenkungen sind nur mit Zustimmung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft zulässig.

5.2. Das In-sich-Geschäft

Unterbreitet der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker dem Erben oder der Erbengemeinschaft konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge, so liegt darin eine grobe Amtspflichtverletzung. Dies gilt verstärkt, wenn der Erblasser Geschäfte als Testamentsvollstrecker mit sich selbst macht. Der Testamentsvollstrecker steht in einem solchen Fall auf der einen Seite als Verwalter des Nachlasses und auf der anderen Seite als Geschäftsmann. Man spricht in diesem Fall von einem In-Sich-Geschäft, § 181 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist bei Abschluss eines In-sich-Geschäfts einem Gewissenskonflikt ausgesetzt. Um den bestmöglichen Schutz des Nachlasses und der Erben zu erreichen, ist diese Art von Geschäft unwirksam. Der Abschluss eines In-sich-Geschäfts kann zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt führen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine gegenteilige Anordnung aufgenommen hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: §§ 181, 2205 BGB

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