Die Limited in der Insolvenz - Teil 02 - Insolvenzantragspflicht und Zuständigkeit deutscher Gerichte


2. Die Insolvenz einer Ltd.

 

2.1. Antragspflicht

Die wichtigste Frage, die sich im Zusammenhang einer Insolvenz einer Ltd. stellt, ist die Frage, ob überhaupt eine Insolvenzantragspflicht für die Ltd. besteht.

Eine Antragspflicht hat folgende Hintergründe:
1. eine Gesellschaft soll rechtzeitig saniert werden
2. die umgehende Liquidierung um weiteren Schaden, insbesondere Schäden der Gläubiger zu vermeiden (vgl. Wilms, Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz, S. 124; Fritsche/Lieder, S. 94) .

Vor Inkrafttreten des MoMiG war die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften in § 64 GmbHG a.F. geregelt. Durch das MoMiG wurde die Vorschrift in die Insolvenzordnung transferiert. Über Art. 4 EuInsVO findet daher die Antragspflicht aus § 15 a InsO nun auch auf ausländische Kapitalgesellschaften Anwendung. Im Gegensatz zur alten Rechtslage besteht daher nun auch eine Insolvenzantragspflicht für Directors einer in Deutschland ansässigen Limited.
Für einen Director einer Limited ist es somit möglich, bei verspäteter Insolvenzantragsstellung strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung belangt zu werden und sich zudem gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig zu machen.

 

2.2. Zuständigkeit deutscher Gerichte

Auf Grund der wegweisenden Überseering und Inspire Art Entscheidungen des BGH gilt mittlerweile für europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland das jeweilige Gesellschaftsrecht des Gründungslandes (vgl. Eidenmüller, NJW 2005, 1618).  Für eine Ltd. mit Sitz in Deutschland gilt unabhängig davon, ob sie eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen hat, englisches Gesellschaftsrecht (vgl. Wilms, S. 113). Welches Recht ist dann für ein Insolvenzverfahren anzuwenden?

Die Antwort findet sich in der Europäischen Insolvenzordnung (EuInsVO). Diese führt aus, dass das Gericht des Landes zuständig ist, in dem die Ltd. ihren Interessenmittelpunkt hat (Center of Main Interest gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Als Interessenmittelpunkt gilt für gewöhnlich der effektive Verwaltungssitz (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 119).  

Allerdings muss bewiesen werden, dass der Interessenmittelpunkt sich in Deutschland befindet. Erfolgt dieser Beweis nicht, geht die EuInsVO davon aus, dass sich der Interessensmittelpunkt dort befindet, wo die Firma ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Damit soll verhindert werden, dass die Ltd. als Briefkastenfirma genutzt wird, um ein günstigeres Insolvenzrecht in Anspruch nehmen zu können (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 127 ff.).  

Für eine Ltd., die ihren Interessen in Deutschland nachgeht, ist das Amtsgericht für das Insolvenzverfahren zuständig,  in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz der Ltd. befindet (vgl. Wilms, S. 114; Buchmann, S. 126 ff.; Smid, S. 563).

Ist in einem Mitgliedsstaat bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist gemäß der  EuInsVO das Insolvenzrecht dieses Mitgliedstaates ausschließlich anwendbar (lex fori concursus, vgl. Buchmann, S. 137).  In der Folge kann in einem anderen Land kein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dadurch soll eine einheitliche Abwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gewährleistet werden.
Ein weiteres Insolvenzverfahren ist nur noch im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens möglich.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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