Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 33 – Die Fusionskontrolle im europäischen Recht

4.4 Die Fusionskontrolle im europäischen Recht

4.4.1 Die Fusionskontrollverordnung

Im europäischen Recht beurteilt sich die Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen nach der EG-Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 des Rates der europäischen Kommission (FKVO). Ob diese FKVO Anwendung findet, ergibt sich aus der Regelung des Art. 1 I der Fusionskontrollverordnung. Dort ist geregelt, dass die FKVO für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieses Artikels gilt. In Art. 1 II FKVO werden sogenannte Schwellenwerte definiert, ab wann ein Zusammenschluss von Unternehmen gemeinschaftsweite Bedeutung hat. Voraussetzung ist hier nach Art. 1 I a, dass alle beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Milliarden Euro erzielen. Als weitere Voraussetzung müssen nach Art. 1 II b der Fusionskontrollverordnung mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von über 250 Millionen Euro erzielen.

Von dieser Regelung hat der Gesetzgeber in Art. 1 II der Fusionskontrollverordnung aber auch eine Ausnahme vorgesehen. Diese Umsatzschwellen gelten nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat erzielen.

Der Gesetzgeber wollte mit diesen Regelungen also nur Großunternehmen erfassen, die auch eine erhebliche Bedeutung für den europäischen Markt haben.

Aber auch unterhalb dieser Schwellenwerte kann die Zusammenschlusskontrolle Anwendung finden. In Art. 1 III FKVO hat der Gesetzgeber noch einmal durch eine umständliche Regelung Ausnahmetatbestände geschaffen. Auch wenn die Schwellenwerte nicht die Umsätze in Art. 1 II der Fusionskontrollverordnung erreichen, findet bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen die Zusammenschlusskontrolle statt. Es handelt sich um vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die erste Voraussetzung ist, dass der weltweite Gesamtumsatz über 2,5 Millionen Euro liegt. Als zweite Voraussetzung muss der Gesamtumsatz in mindestens drei Mitgliedsstaaten jeweils 100 Millionen Euro übersteigen. Drittens muss in jedem der von der zweiten Voraussetzung erfassten Mitgliedsstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Millionen Euro betragen. Und als vierte und letzte Voraussetzung muss der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz jeweils 100 Millionen Euro übersteigen.

Allerdings gelten diese Vorgaben nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweit erzielten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedssaat erzielen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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