Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 22 – Überwachungs- und Warnpflichten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3. Kapitel Pflichten bei der Anlagevermittlung


3.1. Aufklärungs- und Informationspflichten

Der Anlagevermittler ist wie der Anlageberater verpflichtet, den Kunden richtig und vollständig über die wesentlichen tatsächlichen Umstände, die für den Kunden für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, zu informieren. Er ist jedoch im Gegensatz zum Anlageberater nicht zur Bewertung dieser Umstände verpflichtet.

Der Anlagevermittler muss allerdings geprüft haben, ob die Anlage plausibel ist, denn sonst kann er keine sachlichen Auskünfte erteilen. Vertreibt er die Anlage mit Hilfe eines Prospektes, muss er bei der Plausibilitätsprüfung den Prospekt dahin überprüfen, ob das Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt in sich schlüssig ist und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit ihm dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, sachlich und vollständig richtig sind.

Hat er keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, muss er seinen Kunden darauf hinzuweisen.

Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht genügt eine Übergabe schriftlicher Unterlagen, aus denen der Kunde die erforderlichen Informationen entnehmen kann, nicht. Der Anlagevermittler muss den Kunden vielmehr tatsächlich aufklären.

Erkennt der Anlagevermittler, dass

  • sein Kunde über fehlerhafte Informationen verfügt bzw.
  • in einem Prospekt Widersprüche oder Unklarheiten enthalten sind,

muss er diese gegenüber dem Kunden richtig stellen.

Beispiel

Herr Zimmermann vermittelt an Frau Frei Anteile an einer Biogasanlagen-Gesellschaft. Was Herr Zimmermann nicht erwähnt ist, dass die Objektfinanzierung mit der kreditgebenden T-Bank bisher weder abgeschlossen noch verbindlich ausgehandelt ist. Diese Information ergibt sich auch nicht aus dem Anlagen-Prospekt, das Frau Frei bei Abschluss des Anteilskaufvertrages von Herrn Zimmermann erhalten hat.

Hier hat Herr Zimmermann als Anlagenvermittler seine Auskunftspflicht gegenüber Frau Frei verletzt, denn er hätte sie darüber aufklären müssen, dass die Objektfinanzierung noch nicht abgeschlossen ist. Dementsprechend macht er sich schadensersatzpflichtig, falls Frau Frei infolge der fehlerhaften Beratung irgendwelche Schäden entstehen.

Eine Aufklärung über Rückvergütungen schuldet der Anlagevermittler erst ab Innenprovisionen in Höhe von 15 % und mehr.

Der Anleger kann von dem Vermittler die Sorgfalt eines unabhängigen Beraters erwarten, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird und der deshalb besonders differenziert und fundiert berät, wenn der Anlagevermittler an gibt, dass er über eingehende Informationen verfüge, wie sie ein Anlageberater üblicherweise nicht habe und er sich seine Vermittlungstätigkeit mit einer „Beratungsgebühr“ vergüten lässt.

Ist der Kunde nicht aufklärungsbedürftig, trifft den Anlagevermittler keine Informationspflicht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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