Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 26 – Pflichten bei der Treuhandschaft: Allgemeine Pflichten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


5. Kapitel Pflichten bei der Treuhandschaft

Von einer Treuhandschaft, auch Treuhandverhältnis oder kurz: Treuhand, spricht man, wenn eine Person (Treugeber) an eine andere Person (Treuhänder) eine Sache oder eine Rechtsmacht (sog. Treugut) „zu treuen Händen“ überträgt.

Das führt dazu, dass der Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber verpflichtet ist, das ihm übertragene Treugut ausschließlich im Sinne des Treugebers zu nutzen und zu verwalten. Der Treuhänder darf hinsichtlich des Treuguts also nur solche Verfügungen treffen, die dem Treugeber zugutekommen.

Im Außenverhältnis gegenüber Dritten ist - je nach Ausgestaltung des Vertrages - der Treuhänder in der Regel voll verfügungsbefugt, weil er das Treugut vollständig übertragen bekommt. Das führt dazu, dass der Treuhänder zwar im Innenverhältnis nur bestimmte Verfügungen treffen darf; im Außenverhältnis aber diese Beschränkung überschreiten und wirksam über das Treugut verfügen kann.

Das „rechtliche Können“ des Treuhänders übersteigt daher regelmäßig sein „rechtliches Dürfen“.

Beispiel

Herr Zöller überträgt an Frau Grau treuhänderisch sein Sparkontoguthaben in Höhe von 2.000 EUR. Frau Grau soll dieses verwalten und insbesondere Aktien kaufen und verkaufen, um das Geld zu vermehren. Zu diesem Zweck überträgt Herr Zöller ihr das Sparbuch. Abhebungen oder Überweisungen zu anderen Zwecken untersagt Herr Zöller ihr.
Hier liegt eine Treuhand hinsichtlich des Sparguthabens vor.

Im Innenverhältnis zu Herrn Zöller ist Frau Grau treuhänderisch gebunden. Sie darf mit dem Sparguthaben also nur zugunsten Herrn Zöllers verfahren und Aktien an- und verkaufen. Weil sie aber das Vollrecht am Sparbuch hat, kann sie nach außen hin wirksam auch andere, treuwidrige Verfügungen treffen, z.B. sich selbst Geld überweisen. Im Verhältnis zu Herrn Zöller macht sie sich dadurch allerdings schadensersatzpflichtig.

Der Treugeber hat gegen den Treuhänder ein jederzeitiges Recht, das Treugut heraus zu fordern.

5.1. Treuhandschaft der Banken

Banken können als Treuhänder agieren. Dies kommt insbesondere bei der Vermögensverwaltung in Betracht (siehe Kapitel 4). Im Zusammenhang mit Immobilien- und anderen Kapitalanlagen oder Immobilienfonds, kann eine Bank treuhänderische Aufgaben für ihre Kunden übernehmen. Bei der Vermögensverwaltung werden im Gegensatz zur Anlageberatung nicht nur Ratschläge erteilt, welche Anlagen für den Kunden vorteilhaft sind, sondern die Bank kann als Treuhänder Anlageentscheidungen eigenständig treffen und das Vermögen ihres Kunden verwalten. Die Aufgabe der Bank als Vermögensverwalterin liegt insbesondere darin, Anlagen für den Kunden zu kaufen sowie zu pflegen und zu optimieren.

Beispiel

Herr Wissmann eröffnet bei der T-Bank ein Treuhandkonto und schließt mit der Bank einen Vertrag über die Verwaltung des auf dem Konto befindlichen Vermögens ab. In seinem Namen soll das Kontoguthaben in Wertanlagen angelegt und die Anlagen stetig optimiert werden. Hier liegt eine Treuhandschaft der Bank vor.

5.2. Allgemeine Pflichten

Die Pflichten eines Treuhänders bezüglich des Treugebers und Treuguts ergeben sich zunächst aus der individuell gestaltbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Treugeber. In diesem Vertrag kann genau festgelegt werden, was die Pflichten des Treugebers und -händers sein sollen.

Darüber hinaus gibt es folgende grundsätzliche Pflichten für den Treuhänder:

  • Unabhängigkeit
  • Interessenwahrung des Treugebers:
  • Kontrolle und Prüfung
  • Rechnungslegung und Auskunft:
  • Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • Nachforschungspflichten


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
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