Leasingrecht – Übersicht

I. Definition des Leasings

Bei einem Leasingvertrag wird dem Leasingnehmer eine Sache zur zeitlich befristeten Nutzung gegen Zahlung von Leasingraten überlassen. Der Leasinggeber bleibt weiterhin rechtlicher Eigentümer der Leasingsache

Mehr zum Thema Definition des Leasings unter

Eine Einführung in das Recht des Leasings - Teil 01 - Begriff des Leasings

II. Wirtschaftliche Aspekte des Leasings

Indem der Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht den gesamten Kaufpreis, sondern monatliche Raten zahlt, kann er mit den finanziellen Mitteln, die bei einem Kauf sofort angefallen wären, weiter wirtschaften. Das Leasing wirkt sich für den Leasingnehmer bilanzneutral aus, da er gerade kein Eigentum an der Sacher erwirbt. Die Leasingraten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Mehr zum Thema wirtschaftliche Aspekte unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 02 – wirtschaftliche Aspekte des Leasings

III. Erscheinungsformen des Leasings

Es existieren verschiedene Arten von Leasingverträgen. Unterteilt werden können sie in Voll- oder Teilamortisationsverträge. Eine Amortisation ist die Deckung der anfänglichen Kosten durch die späteren Leasingraten. Bei der Vollamortisation deckt das Leasingentgelt alle entstandenen Kosten ab, während bei einer Teilamortisation das Leasingentgelt geringer ist als die insgesamt angefallenen Kosten.

1. Finanzierungs-Leasing

Beim Finanzierungs-Leasing erfolgt eine vollständige Amortisation der dem Leasinggeber entstandenen Kosten für das Leasinggut durch den Leasingnehmer, entweder durch eine langfristige Vertragslaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit (Vollamortisationsvertrag) oder durch die erneute Verwertung der Leasingsache durch den Leasinggeber nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit (Teilamortisationsvertrag).

Mehr zum Thema Finanzierungs-Leasing unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 04 – Finanzierungsleasing

2. Hersteller-Leasing

Beim Hersteller-Leasing ist entweder der Hersteller des Leasingobjekts gleichzeitig Leasinggeber oder eine vom Hersteller unabhängige Leasinggesellschaft tritt als Leasinggeber auf. Wegen der beabsichtigten Amortisation ist dieser Vertragstyp wie das Finanzierungsleasing zu behandeln.

Mehr zum Thema Hersteller-Leasing unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 05 – Hersteller-Leasing

3. Operating-Leasing

Operating-Leasing wird meist bei kurzlebigen Gütern angewendet. Dem Leasingnehmer steht entweder nur eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung zu oder er hat (im Gegensatz zum Finanzierungsleasing) ein kurzfristiges Kündigungsrecht. Der Leasinggeber trägt sowohl das Investitionsrisiko als auch das Veralterungsrisiko. Das Operating-Leasing ist wie ein gewöhnlicher Mietvertrag zu behandeln. Die Deckung der vom Leasinggeber zu tragenden Kosten erfolgt erst durch den Abschluss mehrerer Leasingverträge.

Mehr zum Thema Operating-Leasing unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 06 – Operating-Leasing

4. Sale and lease back Leasing

Beim Sale and lease back Leasing verkauft und übereignet der ursprüngliche Eigentümer die Leasingsache an ein Leasingunternehmen und least es dann von diesem zurück. Der vorherige Eigentümer kann so die Sache weiter nutzen, während er sich zugleich Liquidität beschafft.

Mehr zum Thema sale and lease back Leasing unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 07 – Sale-and-lease-back-Leasing und Abgrenzungen

5. Abgrenzung zum Teilzahlungsgeschäft und Mietkauf

Bei einem Teilzahlungsgeschäft wird die Zahlung in verschiedene Beträge unterteilt, meist in eine Anzahlung mit mindestens einer weiteren Zahlung. Beim Leasing hingegen erfolgt die Zahlung in einzelnen monatlichen Raten. Im Mietkauf erfolgt ein Kauf der Mietsache nach einem bestimmten Zeitraum, wobei die bis dahin gezahlten Mietzinsen auf den Kaufpreis angerechnet werden. Im Gegensatz zum Leasing ist hier jedoch ein Kauf von beiden Seiten stets von Anfang an gewollt.

Mehr zum Thema Abgrenzung unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 07 – Sale-and-lease-back-Leasing und Abgrenzungen

IV. Beteiligte Personen

Beim direkten Leasingvertrag schließt der Hersteller als Leasinggeber den Vertrag mit dem Leasingnehmer. Beim indirekten Leasingvertrag ist der Leasinggeber nicht Hersteller, sondern kauft das Leasinggut vom Hersteller oder Lieferanten und schließt dann den Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer. Da der Leasinggeber sowohl das Insolvenzrisiko des Herstellers als auch des Leasingnehmers trägt, werden häufig zur Absicherung der Leasingraten Dritte als Bürgen mitverpflichtet, welche für die Erfüllung der Leasingraten einstehen.

Mehr zum Thema Beteiligte Personen unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 08 – Am Leasingvertrag beteiligte Parteien

V. Abschluss des Leasingvertrages

1. Angebot und Annahme

Der Leasingvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Wie lange der potentielle Leasinggeber an sein Angebot gebunden ist, hängt von den Umständen ab.

Häufig ist in den AGB, die dem Angebot des Leasinggebers zugrunde liegen, eine verlängerte Bindungsfrist enthalten. Gegenüber einem Verbraucher ist eine Bindungsfrist von länger als einem Monat jedoch unzulässig. Gegenüber einem Unternehmer wird oft die Vorlage der Unterlagen nach § 18 KWG zur Bonitätsprüfung verlangt (etwa Steuerbescheide, Bilanzen, Geschäftsberichte etc.). Dies rechtfertigt jedoch keine längere Bindung, so dass auch hier die maximale Bindung von einem Monat gilt.

Mehr zum Thema Angebot und Annahme unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings - Teil 09 - Abschluss des Leasingvertrags
und
Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 10 – Zulässigkeit der Bindungsfrist

2. AGB im Leasingvertrag

AGB haben im Leasingrecht eine besondere Bedeutung. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Verwender (hier also vom Leasinggeber) gestellte Klauseln. Vorrangig vor den AGB sind immer Individualabreden. AGB liegen nicht vor, wenn diese von den Parteien gemeinsam ausgehandelt wurden. Wurden nur einzelne Klauseln ausgehandelt, sind die restlichen Klauseln weiterhin AGB. Ob im Einzelfall eine ausgehandelte Individualklausel vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Mehr zum Thema AGB und Individualabrede unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 12 – Individualabrede

2.5 Beweislast

Grundsätzlich trägt die Person, die sich auf eine Klausel oder deren Unwirksamkeit beruft die Beweislast hierfür.

2.6 Einbeziehung der AGB

Um Wirksamkeit zu entfalten, müssen AGB in den Leasingvertrag einbezogen werden. Gegenüber einem Verbraucher muss ausdrücklich oder durch sichtbaren Aushang auf die AGB vor Vertragsschluss hingewiesen werden und diese offengelegt werden.

Mehr zum Thema Einbeziehung der AGB gegenüber einem Verbraucher unter

Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - Einführung

Bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern ist es ausreichend, dass der Verwender der AGB den Vertragspartner auf diese aufmerksam macht. Verwenden beide Seiten AGB, die sich inhaltlich widersprechen, werden die sich widersprechenden Klauseln unwirksam. An ihre Stelle tritt dispositives Recht.

Mehr zum Thema Einbeziehung der AGB gegenüber einem Unternehmer unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 15 – Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer

3. Irrtümer bei Vertragsschluss

Irrtümer bei Vertragsschluss können zu einer Anfechtung führen, wodurch der Vertrag von Anfang an nichtig wird und eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt.

3.1 Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB

Eine Anfechtung kann wegen einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum erfolgen. Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende darüber, was seine getätigte Erklärung rechtlich bedeutet.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende etwas anderes erklärt, als er eigentlich wollte; er sich also verschreibt oder vertippt.

Mehr zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 16 – Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB

3.2 Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB

Der Erklärende kann den Vertrag anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Eine Täuschung ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen.

Mehr zum Thema Anfechtung gemäß § 123 BGB unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 17 - Anfechtung gemäß § 123 BGB

VI. Rechte und Pflichten der Parteien

Für die Bestimmung der jeweiligen Rechte und Pflichten ist nach den verschiedenen Rechtsverhältnissen zu differenzieren.

1. Pflichten des Herstellers / Lieferanten

Der Hersteller / Lieferant der Leasingsache ist durch den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber verpflichtet, das Eigentum an der mangelfreien Kaufsache zu verschaffen. Die geschuldete Übergabe kann durch eine Übergabe an den Leasingnehmer erfolgen. Hat der Hersteller eine mangelhafte Sache geliefert, finden Mängelgewährleistungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung) Anwendung. Diese Rechte tritt der Leasinggeber regelmäßig an den Leasingnehmer ab.

Mehr zum Thema Pflichten des Herstellers unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 18 – Pflichten des Herstellers

2. Pflichten des Leasinggebers

Der Leasinggeber steht sowohl in einem Rechtsverhältnis zum Leasingnehmer, als auch zum Hersteller / Lieferanten.

2.1 Pflichten gegenüber dem Leasingnehmer

Gegenüber dem Leasingnehmer ist der Leasinggeber zum Überlassen des Leasinggutes verpflichtet. Da die Nutzungsmöglichkeiten der Leasingsache beim Leasingnehmer liegen, kann der Leasinggeber über AGB die Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer übertragen, so dass diese die Leasingraten auch dann bezahlen muss, wenn das Leasingobjekt beschädigt oder zerstört wird.

Liefert der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder mangelhaft, kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingrate zurückhalten. Kann der Leasinggeber unverschuldet die Sache gar nicht liefern, kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen.

Hat der Leasinggeber die nicht oder nicht vollständige Lieferung zu vertreten, steht dem Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

Wird das Leasingobjekt zu spät überlassen, obwohl die Übergabe möglich ist, befindet sich der Leasinggeber im Verzug. Der Leasingnehmer kann dann die Leasingrate zurückbehalten und einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Mehr zum Thema Pflichten des Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 19 – Pflichten des Leasinggebers

2.2 Pflichten gegenüber dem Hersteller / Lieferanten

Gegenüber dem Hersteller / Lieferanten ist der Leasinggeber zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Leasingobjektes verpflichtet. Bei Pflichtverletzungen gelten die schuldrechtlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte.

Mehr zum Thema Pflichten gegenüber dem Hersteller unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 22 – Pflichten gegenüber dem Hersteller / Lieferant

3. Pflichten des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Leasinggeber und ist diesem gegenüber verpflichtet.

3.1 Pflicht zur Zahlung der Leasingraten

Der Leasingnehmer ist zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Mehr zum Thema Pflicht zur Zahlung der Leasingraten unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 23 – Pflichten des Leasingnehmers

Der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der Leasingraten verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Sind die Leasingraten doppelt so hoch wie üblicherweise, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, was zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt, sofern eine verwerfliche Gesinnung des Leasinggebers bewiesen werden kann.

Mehr zum Thema Sittenwidrigkeit und Verjährung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 24 – Verjährung und Sittenwidrigkeit der Leasingraten

Die Leasingraten können auf Grund von Anpassungsklauseln in den AGB einseitig geändert werden.

Mehr zum Thema Anpassungsklauseln unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 25 – Anpassungsklauseln für Leasingraten

3.2 Pflicht zur Versicherung der Leasingsache

Da der Leasingnehmer die Preis- und Sachgefahr des Leasingobjekts trägt, sehen die AGB häufig zulässigerweise vor, dass der Leasingnehmer die Leasingsache auf eigene Rechnung versichern muss.

3.3 Rückgabepflicht

Nach Ablauf des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber verpflichtet. In den AGB kann festgelegt werden, dass der Leasingnehmer die Kosten und die Gefahr des Transports zum Geschäftssitz des Leasinggebers tragen muss. Nicht zulässig ist, die Übergabe an einen Lieferanten zu vereinbaren, da dem Leasingnehmer hierdurch unvorhersehbare Kosten entstehen könnten.

Mehr zum Thema Versicherungs- und Rückgabepflicht unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 26 – Pflicht zur Versicherung der Leasingsache und Rückgabepflicht

3.4 Folgen von Pflichtverletzungen

Wenn der Leasingnehmer eine Leasingrate nicht rechtzeitig bezahlt, begeht er eine Pflichtverletzung und befindet sich im Verzug. Leasingverträge enthalten häufig Regelungen über Mahnkosten und Verzugszinsen

Mehr zum Thema Folgen von Pflichtverletzungen unter

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 20 – Folgen von Pflichtverletzungen
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 27 – Verzugszinsen
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 28 – Mahnkosten

4. Rechte des Leasingnehmers

Die Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller / Lieferant und dem Leasinggeber werden üblicherweise an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer kann dadurch Rechte wie Schadensersatz oder Rücktritt gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen.

Mehr zum Thema Rechte des Leasingnehmers unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 29 – Rechte des Leasingnehmers

VII. Leasingvertrag und Verbraucherschutz

Aufgrund der überlegenen Stellung des Unternehmers ist der Verbraucher besonders schutzwürdig, weshalb verschiedene Verbraucherschutzvorschriften existieren, wie etwa Schriftformerfordernisse, Informationspflichten und das Widerrufsrecht. Zur Anwendung dieser Vorschriften muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Der Leasingnehmer muss Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein, also eine natürliche Person. Bei gleichzeitiger beruflicher und privater Nutzung des Leasingobjekts, muss der Schwerpunkt auf der privaten Nutzung liegen. Einem Verbraucher gleichgestellt ist ein Existenzgründer, also eine natürliche Person, welche zur Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Finanzierungshilfe oder einen Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt, sofern der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR nicht übersteigt.

Der Leasinggeber muss gleichzeitig Unternehmer nach § 14 BGB sein, also eine natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die den Leasingvertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt.

Tritt ein Dritter in die Schuld des Leasingnehmers ein und ist dieser Dritte ein Verbraucher, so sind ihm gegenüber die Verbrauchervorschriften anwendbar.

Mehr zum Thema persönlicher Anwendungsbereich unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasingvertrag und Verbraucherschutz
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasinggeber als Unternehmer und Übertragung auf Dritte

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich liegt vor, wenn der Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer als Leasinggeber und einem Verbraucher als Leasingnehmer geschlossen wird.

3. Besonderheiten aufgrund der Verbraucherschutzvorschriften im Leasingrecht

Die Verbraucherschutzvorschriften gewährleisten einen erhöhten Schutz für den Verbraucher. Dies gilt ebenso für Finanzierungsleasingverträge als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen.

Mehr zum Thema sachlicher Anwendungsbereich und Schriftform unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 31 – Verbraucherschutzvorschriften

3.1 Erforderliche Angaben des Leasinggebers

Vor Abschluss des Leasingvertrages muss der Leasinggeber den Leasingnehmer in Textform über bestimmte Aspekte informieren. Außerdem muss der Leasingvertrag sämtliche notwendigen Angaben über Art und Umfang eines Widerrufrechts enthalten.

3.2 Leistungsstörung im Verbraucherleasing

Dem Verbraucher und dem Unternehmer stehen unterschiedliche Rechte zu.

3.2.1 Widerrufsrecht des Leasingnehmers

Übt der Finanzierungsleasingnehmer als Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, ist er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden.

3.3.2 Verzug des Leasingnehmers

Ist der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, sind diese zu verzinsen.

Mehr zum Thema Verzug und Widerruf unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 33 – Verbraucherfinanzierungsleasing

VIII. Beendigung des Leasingvertrages

Der Leasingvertrag kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich beendet werden. Es ist ausreichend, wenn sich die Kündigung aus der Erklärung ergibt.

1. Ordentliche Beendigung des Vertrags

Die ordentliche Beendigung des Vertrages erfolgt entweder durch Zeitablauf, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine ordentliche Kündigung.
Bei Finanzierungsleasingverträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
Leasingverträge die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, enden erst durch Kündigung.

Mehr zum Thema Kündigungsrecht und ordentliche Beendigung des Vertrages unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 34 – Kündigungsrecht und Beendigung des Leasingvertrages

2. Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrags

Eine außerordentliche Beendigung des Vertrags ist möglich, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt und ein Fortbestehen des Leasingvertrags nicht zumutbar wäre.
Wenn das Leasingobjekt zerstört oder beschädigt wurde, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden, sofern nicht vereinbart wurde, dass der Leasinggeber das Recht hat, das Leasingobjekt auszutauschen.

Mehr zum Thema außerordentliche Beendigung des Vertrages unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 35 – Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrages

2.1 Außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer

Der Leasingnehmer muss vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abhilfefrist setzen oder eine Abmahnung aussprechen.

Mehr zum Thema Abhilfefrist oder Mahnung unter

Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 07 – Zinsbegriff und -vereinbarung

2.1.1 Kündigung wegen Unzumutbarkeit

Der Leasingnehmer kann den Vertrag außerordentlich kündigen wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, ohne dass diese Unzumutbarkeit auf den Leasingnehmer zurückzuführen ist.

2.1.2 Kündigung wegen fehlender Gebrauchsüberlassung

Der Leasingnehmer kann außerordentlich kündigen, wenn ihm die Leasingsache nicht überlassen wurde, unabhängig vom Verschulden des Leasinggebers. Wurde die Sachgefahr per AGB auf den Leasingnehmer übertragen, muss sich dieser jedoch zunächst unter Geltendmachung der kaufrechtlichen Ansprüche an den Lieferanten bzw. Hersteller wenden.

2.1.2 Ausschluss der Kündigung

Kannte der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss einen Mangel und hat er sich seine Rechte nicht durch Erklärung gegenüber dem Leasinggeber vorbehalten, so ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, der Leasinggeber hat den Sachmangel arglistig verschwiegen.

Mehr zum Thema Ausschluss der Kündigung unter

Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 07 – Zinsbegriff und -vereinbarung

2.2 Außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber

Der Leasinggeber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt unbefugt an Dritte überlässt, das Leasingobjekt durch eine Vernachlässigung des Leasingnehmers gefährdet ist oder wenn Zahlungsverzug besteht.

2.2.1 Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an einen Dritten

Eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten liegt vor, wenn der Leasingnehmer einer nicht am Vertrag beteiligten Person das Leasingobjekt zur Nutzung überlässt.

Mehr zum Thema Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 37 – Unbefugte Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an Dritte

2.2.2 Kündigung wegen Gefährdung der Leasingsache

Eine die Leasingsache gefährdende Sorgfaltspflichtverletzung ist gegeben, wenn der Leasingnehmer seinen gesetzlich normierten oder vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zur Instandhaltung der Leasingsache nicht nachkommt.

Mehr zum Thema Kündigung wegen Gefährdung der Leasingsache unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 37 – Unbefugte Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an Dritte

2.2.3 Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung

Der Leasingvertrag kann bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung außerordentlich gekündigt werden, sofern der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor eine Abhilfefrist gesetzt oder eine Mahnung ausgesprochen hat und die Kündigungsfrist beachtet.

Mehr zum Thema Kündigung wegen Vertragsverletzung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 38 – Kündigung wegen Vertragsverletzung

2.2.4 Kündigung wegen Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB

Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag außerordentlich kündigen, wenn zwei aufeinander folgende Leasingraten nicht gezahlt wurden oder wenn der Leasingnehmer mit einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn der Leasingnehmer in Höhe von zwei Monatsraten über einen längeren Zeitraum in Verzug ist.

Mehr zum Thema Kündigung wegen Zahlungsverzug unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 38 – Kündigung wegen Vertragsverletzung

2.2.5 Abmahnung

Gemäß § 543 Abs. 3 BGB muss der Leasinggeber den Leasingnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung abmahnen, es sei denn, die Abmahnung hat keine Erfolgsaussichten.

Mehr zum Thema Abmahnung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 40 – Abmahnung

2.3 Folgen der außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber

Nach einer außerordentlichen Kündigung muss der Leasingnehmer die Leasingsache an den Leasinggeber zurückgeben, alle noch ausstehenden Raten begleichen und die Raten solange weiterbezahlen, bis er die Leasingsache zurück übergeben hat.

Dem Leasinggeber steht ein Schadensersatz in der Höhe zu, was er im Falle eines ordnungsgemäß erfüllten Vertrages erhalten hätte.

Mehr zum Thema Folgen der außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 41 – Außerordentliche Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber, Anspruch auf Zahlung der Leasingraten

IX. Gerichtliche Durchsetzung im Leasingrecht

Im Leasingrecht wird im Regelfall ein Leistungsurteil auf Zahlung der Leasingraten bzw. zugunsten des Leasingnehmers auf Herausgabe des Leasingnehmers begehrt.

Mehr zum Thema Gerichtliche Durchsetzung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 42 – Gerichtliche Durchsetzung

X. Leasing in der Insolvenz

Die Abwicklung eines Leasingvertrags in der Insolvenz richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 103 ff. InsO.

1. Insolvenz des Leasingnehmers

1.1 Kündigungssperre

Bei einer Insolvenz des Leasingnehmers besteht nach § 112 InsO für den Leasinggeber eine Kündigungssperre bezüglich rückständiger Leasingraten, die bis zur Antragstellung aufgelaufen sind. Zahlungsrückstände, die nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgen, werden, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner verbleibt, Insolvenzforderungen. Geht die Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sind sie Masseverbindlichkeiten und somit bevorzugt vor den Insolvenzforderungen zu befriedigen.

1.2 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Dem Insolvenzverwalter steht nach § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob der Leasingvertrag erfüllt werden soll (dann sind die Leasingraten nach Antragstellung Masseverbindlichkeiten) oder nicht (dann kann der Leasinggeber Herausgabe der Leasingsache und Schadensersatz fordern).

Mehr zum Thema Leasing in der Insolvenz unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 43 – Leasing in der Insolvenz

2. Insolvenz des Leasinggebers

Bei Insolvenz des Leasinggebers steht dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus § 103 InsO zu. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung, bleibt die Masse während der Vertragslaufzeit an die Wahl gebunden. Bei Wahl der Nichterfüllung muss der Leasingnehmer die Sache herausgeben und kann einen möglichen Schadensersatzanspruch nur als Insolvenzforderung anmelden.

3. Insolvenz des Lieferanten

Wurde bei einer Insolvenz des Herstellers bzw. Lieferanten die Sache noch nicht übergeben und wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung, kann der Leasingnehmer den Vertrag fristlos kündigen bzw. zurücktreten. Nach Übergabe der Sache berührt eine Insolvenz des Herstellers bzw. Lieferanten den Leasingvertrag grundsätzlich nicht.

Mehr zum Thema Insolvenz des Herstellers unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 45 – Insolvenz des Herstellers

XI. Leasing in der Zwangsvollstreckung

1. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber

Hat der Leasinggeber die Leasingsache nicht an den Leasingnehmer übergeben und wurde der Anspruch des Leasingnehmers auf Gebrauchsüberlassung durch ein Gericht festgestellt und tituliert, kann der Leasingnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben.

Bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber durch Gläubiger desselbigen, können diese die Forderungen des Leasinggebers pfänden, wodurch der Leasingnehmer die Raten dann an die Gläubiger bezahlen muss. Wird der Anspruch auf Rückgabe des Leasingguts gepfändet, übergibt der Leasingnehmer nach Vertragsablauf die Sache an die Gläubiger.

Mehr zum Thema Leasing in der Zwangsvollstreckung unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 46 – Leasingrecht in der Zwangsvollstreckung

2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer

Der Leasinggeber kann gegen den Leasingnehmer durch gerichtlich zugesprochenen Titel den Rückgabeanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, sowie bei einem Titel auf Zahlung der Leasingraten in das pfändbare Vermögen des Leasingnehmers vollstrecken.

Bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch Gläubiger dessen, kann die Leasingsache gepfändet werden. Der Leasinggeber kann als Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben. Durch AGB kann der Leasingnehmer dazu verpflichtet werden, im Falle einer Pfändung auf die eigentlichen Eigentumsverhältnisse zu verweisen.

Mehr zum Thema Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer unter

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 47 – Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Leasingrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen. 

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrecht