Bilanzierung – Teil 01 – Grundlagen der Bilanzierung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


1 Grundlagen der Bilanzierung

Die Grundlagen der Bilanzierung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss (Bilanzierung) aufzustellen.

1.1 Überblick

Bei Einzelunternehmen (eingetragener Kaufmann oder Kauffrau) und nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, ggf. die Partnerschaftsgesellschaft und ggf. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besteht der Jahresabschluss lediglich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § 242 HGB. Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Limited) hingegen haben den Jahresabschluss um einen Anhang und gegebenenfalls Lagebericht zu erweitern, der mit der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet § 264 HGB und gegebenenfalls noch veröffentlicht werden muss (Publizitätsgesetz). Dabei soll der Jahresabschluss Anteilseigner und Gläubigern ein Einblick über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben (Funktion des Jahresabschlusses).

Die Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung befinden sich im dritten Buch des Handelsgesetzbuches in den §§ 238 - 342e. Das Dritte Buch ist in sechs Abschnitte untergliedert:

  • die §§ 238 - 263 HGB enthalten Vorschriften, die grundsätzlich von allen Kaufleuten (§§ 1 - 7 HGB) beachtet werden müssen (allgemeiner Teil),
  • die §§ 264 - 335b HGB geltend ergänzend für Kapitalgesellschaften und für bestimmte, in § 264a Abs. 1 HGB definierte Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co. KG),
  • die §§ 336 - 339 HGB geltend ergänzend für Genossenschaften,
  • die §§ 340 - 340o HGB gelten ergänzend für Kreditinstitute,
  • die §§ 341 - 341p HGB geltend ergänzend für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,
  • die §§ 342, 342a HGB enthält Regelungen zu Rahmenbedingungen der Rechnungslegung,
  • die §§ 342b - 342e HGB gelten zur Durchsetzung ordnungsmäßiger Rechnungslegung

Weitere Rechtgrundlagen zur Bilanzierung befinden sich in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetzes, den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, IAS, US-GAAP) sowie in einzelnen Vorschriften des GmbHG und AktG.

1.2 Arten von Bilanzen

Es gibt unterschiedliche Arten von Bilanzen:

  • laufende Bilanzen
  • Sonderbilanzen

1.2.1 Laufende Bilanzen

Laufende Bilanzen sind regelmäßig durchgeführte Abschlüsse eines Unternehmens. Diese werden zumeist einmal im Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt. Die Anforderung zur Aufstellung einer laufenden Bilanz richtet sich danach, ob eine Handelsbilanz, eine Steuerbilanz oder eine Konzernbilanz aufgestellt werden soll.

Handelsbilanz

Steuerbilanz

Konzernbilanz

  • nach HGB aufgestellter Jahresabschluss
  • besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang etc.
  • ist für einen weiten Adressatenkreis gedacht

  • nach steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellter Jahresabschluss
  • meist nur für die Finanzverwaltung gedacht
  • § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz gebietet das Maßgeblichkeitsprinzip

  • handelsrechtlicher Jahresabschluss
  • zusammengefasster Jahresabschluss
  • zunächst macht jeder Konzernteil einen Einzelabschluss
  • dann werden die Einzelabschlüsse addiert und konsolidiert d.h. die innerkonzernlichen Beziehungen werden herausgerechnet
  • Konzernabschluss hat nur eine Informationsfunktion

↓ ↓

Maßgeblichkeitsprinzip

Das Maßgeblichkeitsprinzip zwischen der Handels- und Steuerbilanz bedeutet, dass

die Ansätze in der Handelsbilanz grundsätzlich. auch für die Steuerbilanz maßgeblich sind.

Hinweis für die betriebliche Praxis:
Für kleine und mittelständische Unternehmen wird eine Einheitsbilanz erstellt, d.h. es wird eine Handelsbilanz aufgestellt, die weitgehend den steuerbilanziellen Anforderungen entspricht. Für steuerliche Zwecke muss man also keine separate Steuerbilanz erstellt werden. Es kommen evtl. noch steuerliche Ergänzungen hinzu.

1.2.2 Sonderbilanzen

Die Pflicht zur Aufstellung von Sonderbilanzen wird durch unternehmensbezogene Ereignisse ausgelöst. Sie verfolgen zumeist den Zweck, die Liquidität oder das Vermögen des Unternehmens unter einem bestimmten Blickwinkel zutreffend abzubilden. Das können u.a. folgende Bilanzen sein:

  • Gründungsbilanzen
    Gründungsbilanzen werden in aller Regel nur bei Unternehmensgründungen aufgestellt.
  • Liquidationsbilanzen
    Sie werden in aller Regel aufgestellt, bei freiwilliger oder planmäßiger Auflösung der Gesellschaft.
  • Sanierungsbilanzen
    Sie werden regelmäßig bei insolventen Gesellschaften erstellt, wenn mit einem Sanierungsplan die Fortführung der Gesellschaft erfolgen soll und hierfür eine Bewertung der Vermögenswerte benötigt wird.
  • Spaltungsbilanzen
    Spaltungsbilanzen sind zu erstellen, wenn eine Gesellschaft sein gesamtes Vermögen (Aufspaltung) oder Teile davon (Abspaltung, Ausgliederung) auf einen anderen Rechtsträger überträgt.
  • Umwandlungssteuerbilanzen
    Soll eine Gesellschaft u.a. durch eine Fusion oder einen Rechtsformwechsel umgewandelt werden, so wird in aller Regel eine Umwandlungssteuerbilanz erstellt.
  • Überschuldungsbilanzen
    Ist eine Gesellschaft überschuldet, so muss eine Überschuldungsbilanz unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Maßstäbe in meist kürzeren Zeitabständen von wenigen Wochen oder Monaten erstellt werden.
  • Verschmelzungsbilanzen
    Werden mind. zwei Gesellschaften zusammengeführt, so wird für jede Gesellschaft eine gesonderte Bilanz erstellt.

1.3 Aufgaben und Vorarbeiten der Bilanzierung

Die Bilanzierung dient,

  • der Rechenschaftslegung
  • der Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
  • als Grundlage der Gewinnermittlung und der Steuerermittlung.

Der Jahresabschluss bedarf einer sorgfältigen Planung (Sachplan, Terminplan, Arbeitsplan) und Organisation, denn die Salden der Bestands- und Erfolgskonten können nicht ohne Prüfung und Inventur in die Schlussbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden. Das liegt zum einen daran, dass in aller Regel kein Jahresabschluss fehlerfrei ist und zum anderen, dass durch eine Inventur zumeist Fehlbestände aufgedeckt werden, die durch eine fehlerfreie Buchführung so nicht mit aufgedeckt werden. Oftmals stimmen das tatsächlich vorhandene Inventar nicht mit der gebuchten Inventarlage überein, so dass hier stets eine Überprüfung erforderlich ist.

Die wichtigsten Jahresabschlussarbeiten sind:

  • die zeit- und raumrichtige Erfassung und Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, damit der Erfolg des Geschäftsjahres periodengerecht ausgewiesen wird.
  • die Inventur der Vermögensteile und Schulden vor Abschluss der Konten. So sind bspw. noch Anlagegüter und zweifelhafte Forderungen abzuschreiben und Bestandsveränderungen zu buchen. Inventurdifferenzen (Kassenfehlbetrag, Wertminderungen im Vorratsvermögen) müssen buchmäßig erfasst werden. Schulden sind mit ihrem Höchstwert (z.B. Währungsverbindlichkeiten) zu ermitteln.
  • der Abschluss der Unterkonten über die entsprechenden Hauptkonten. Bezugskosten, Nachlässe, Erlösberichtigungen, Vorsteuer/Umsatzsteuer u.a. sind entsprechend umzubuchen
  • die ordnungsmäßige Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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