Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 06 – Umwelt- und Nachbarschutzmaßnahmen

1.2.3.3. Umwelt- und Nachbarschutzmaßnahmen

Der Stellenwert des Sports hat in der heutigen Gesellschaft enorm an Wichtigkeit dazugewonnen. In dem folgenden Zusammenhang wiederfährt dem Gut des Sports allerdings ein „Konkurrent“ auf Augenhöhe. Denn neben der Förderung und Aufrechterhaltung des Sports in der Gesellschaft, hat vor allem der Umweltschutz eine überaus starke und vordergründige Stellung für die allgemeine Lebensqualität. Das soeben bezeichnete Konkurrenzverhältnis beider Güter erfolgt aus einem entscheidenden Argument der gesetzlichen Niederschrift.

Im Gegensatz zu den sportrechtlichen Merkmalen und Vorgaben, bei denen es, wie bereits erwähnt, keine direkt gesetzlich festgelegten Regelungen gibt, sondern die Rechte und Regelwerke vielmehr durch Auslegung der bereits vorhandenen Gesetze abgeleitet werden bzw. durch die einzelnen Verbände festgelegt wurden, ist das Gut des Umweltschutzes durch das sogenannte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als ein, auf Bundes- und Landesebene, anerkanntes Gesetz schriftlich normiert.

Ein weiteres Argument, welches das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Gütern wiederspiegelt ist, dass auf der einen Seite der Naturschutz, also der schonende Umgang mit den Naturgütern, als Gesetzesziel ausgesprochen wird, zum anderen aber gleichzeitig die Erholung des Menschen mit freiem Zugang zur Natur und den Gewässern gewährleistet sein soll.(Fußnote) Das angekündigte Konkurrenzverhältnis zwischen Sport und Umwelt ist daher ohne Zweifel vorliegend, obwohl eigentlich nach politischen Vorgaben beide keine Gegensätze, sondern vielmehr ein gemeinsames Ziel, nämlich die Stärkung der Gesundheits- und Lebensqualität des Menschen, darstellen sollen.

1.2.3.3.1. spezifische Umweltbeeinträchtigungen durch den Sport

Eine umwelttypische Beeinträchtigung durch den Sport liegt dann vor, wenn die Umwelt in ihren Bestandteilen gestört oder vielmehr geschädigt wird.

Geschädigt wird die Natur dann, wenn durch globale Maßnahmen des Sports neue oder zusätzliche Sportbereiche errichtet werden.

So z.B. im Skisport, wenn neue bzw. erweiterte Skipisten, in der Natur der Wälder und Wiesen, erstellt werden. (Fußnote)

Die Beeinträchtigungen oder auch Schädigungen der Umwelt sind zusammenfassend in zwei verschieden Sparten von Sportarten aufteilbar:

  • Sportarten, die an Sportanlagen gebunden sind
    z.B.: Stadien (Fußball), Plätze und Bahnen (Golf, Skispringen), Anlagen für Motorsport
  • Sportarten, die nicht an Sportanlagen gebunden sind
    z.B.: Skilanglauf, Joggen, Mountain-Biken, Tauchen etc.

1.2.3.3.2. konfliktlösende Ordnungsmaßnahmen

Auftretende Konflikte zwischen Umweltschutz und Sport sind nach dem bisher Aufgeführten vorprogrammiert.

Ordnungsmaßnahmen der Verwaltung zur Konfliktlösung sind allerdings auf den gesetzlichen Grundlagen des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Straßen- und Immissionsschutzrechts möglich.

Auch hier ist wiederrum zwischen Sportarten, die an Sportanlagen gebunden und nicht gebunden sind, zu unterscheiden.

  • Sportarten mit Bindung an eine Anlage

Bei Sportarten, wie Fußball, Skispringen oder Golf, die an große Stadien und Anlagen gebunden sind, kommt es, aufgrund des großen Erfordernisses der Grundfläche, unweigerlich zu Konflikten zwischen Sport und Umwelt. Entscheidende Rechtsgebiete für Ordnungsmaßnahmen der Verwaltung zur Konfliktlösung sind hier vor allem die des Naturschutz-, Immissionsschutz- sowie das Straßenrechts. Bei Naturschutzgebieten ist festzuhalten, dass der Sport zwar grundrechtlich geschützt ist und ein Gemeinwohlbelangen darstellt, einen Vorrang vor den Naturschutzinteressen jedoch nicht genießt und in dieser Hinsicht vor Naturschutzgebeiten zurücktreten muss.

Ein Erstellen oder Erbauen einer entsprechenden Sportanlage in einem solchen Bereich ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können allerdings in besonderen Härtefällen gewährt werden.(Fußnote)

Außerhalb solcher Schutzgebiete der Natur, ist das Anlegen von Sportanlagen primär durch baurechtliche Genehmigungen (§ 35 BauGB) und sekundär durch das BNatSchG, vor allem durch § 8 BNatSchG, zu bewerten. Die Naturschutzbehörde kann jedoch unter Berücksichtigung entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmöglichkeiten einer Erstellung von Sportanlagen, trotz Tangieren des Naturschutzinteresses, immer zustimmen.(Fußnote)

Sportarten, die Anlagengebunden sind, bedürfen auch einer immissionsrechtlichen Kontrolle. Unter einer immissionsrechtlichen Kontrolle versteht man meist das Kontrollieren vom negativen Einwirken, wie Luftverschmutzungen, Lärm, oder Strahlungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen. Gesetzesgrundlage ist hierbei das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sportanlagen bedürfen also meist dann einer Genehmigung bzw. Kontrolle durch das BImSchG, wenn sie durch Umwelteinwirkungen die nähere Nachbarschaft oder die weitere Allgemeinheit beeinträchtigen oder sogar gefährden.(Fußnote)

Ein Beispiel, bei der die immissionsrechtliche Kontrolle einen enorm wichtigen Stellenwert besitzt, ist das Errichten von Anlagen für Motorsportevents (Hockenheimring, Nürburgring). Daran anknüpfend wird durch die Straßenverkehrsordnung der Bereich der Sondernutzung von Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen geregelt. Hierbei entscheidend ist die Norm des § 29 StVO.

  • Sportarten mit fehlender Bindung an eine Sportanlage

Auch bei Sportarten, wie dem Fahrradfahren, Reiten, Skateboarden, Schwimmen, Segeln, etc., bei denen prinzipiell keine Sportanlagen erstellt bzw. von den Sportlern unbedingt benötigt werden, ist ein Konflikt zwischen Umwelt und Sport vorliegend und auch in diesem Bereich nicht zu unterschätzen. Entscheidende Rechtsgebiete in dieser Hinsicht für Ordnungsmaßnahmen der Verwaltung zur Konfliktlösung sind wiederum das Naturschutz-, Immissionsschutz- sowie in diesem Fall zusätzlich das Gewässerschutzgesetz. Folglich ist auch im Zusammenhang mit Sportarten, die keine Sportanlagen benötigen, die staatliche Vorgabe, das Natur- oder Landschaftsschutzgebiet zu achten und zu wahren.

Eine sportliche Betätigung weder in harmloser Form, wie dem Fahrradfahren, noch in enorm beeinträchtigender Form, wie bei Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen, sind in solchen Gebieten zulässig. Anderes gilt außerhalb solcher Schutzgebiete. Hiernach sind Sportarten, wie Joggen, Skilanglaufen, Fahrradfahren etc., vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst und demnach ohne Genehmigung möglich. Allerdings sind auch hier vor allem Beeinträchtigungen von Wald, Vegetation und Wild durch den Menschen zu vermeiden. (Fußnote) Bei den verschiedenen Wassersportarten sind die Sportarten ohne Wasserfahrzeuge, wie Schwimmen und Tauchen, von denen mit Fahrzeugen, wie Motorboot- und Skiwasserfahren, zu unterscheiden.

Solche Sportarten, bei denen keine zusätzlichen Wasserfahrzeuge erforderlich sind, sind auf öffentlichen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig.

Bei den anderen Wassersportarten, können allerdings Einschränkungen erfolgen, wenn auch hier Umweltschutzgut beeinträchtigt oder sogar beschädigt wird. Was die immissionsrechtliche Kontrolle im Nichtanlagenbereich betrifft, sind auch hier wiederum Kontrollen hinsichtlich der Verschmutzung von Gewässern, aber auch die der Luft, bezüglich der Sportarten mit, als auch der ohne Wasserfahrzeuge, zu veranlassen.

1.2.3.3.3. Nachbarrechtliche Beeinträchtigungen

Nachbarrechtliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Sport oder vielmehr den neu zu errichtenden Sportstätten sind vor allem die der Lärmbelästigung. Hauptprüfungspunkt der Errichtung einer neuen Sportanlage bzw. eines neuen Sportgeländes (z.B. Fußballplatz/Stadion) ist daher vordergründig die Zumutbarkeitsprüfung.(Fußnote) Hierbei gelten Sportanlagen dann als unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen oder, wenn von Ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach Eigenart des Baugebiets für die jeweiligen Anwesenden selbst unzumutbar erscheint (z.B. Fußballstadion neben Herzklinik o.ä.).(Fußnote)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der Richtwerte – diese liegen in allgemeinen Wohngebieten bei ca. 40 dB – die Sportanlage in der Regel baurechtlich, immissionsrechtlich und nachbarschutzrechtlich genehmigt werden kann.

1.2.3.4. Zusammenfassung

Eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage ist für einen staatlichen Eingriff in Rechte Dritter unumgänglich. Diese Ermächtigungsgrundlage bzw. „Erlaubnis des Eingriffs“ ist vor allem dann notwendig, wenn es sich um konkurrierende und zu schützende Verfassungsgüter handelt. Nicht Aufgabe des Staates ist hingegen, die einzelne Person, die sich durch die Tätigkeit einer bspw. außergewöhnlichen Sportart selbstgefährdet, vor sich selbst zu schützen. Dies würde nämlich wiederum u.a. gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) eines jeden einzelnen verstoßen.

Die entscheidenden Ordnungsmaßnahmen der staatlichen Verwaltung im sportrechtlichen Zusammenhang, sind vor allem polizeirechtliche, umweltschutzrechtliche und nachbarschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen. Hierbei zielen die polizeirechtlichen Schutzmaßnahmen meist auf Personen ab, die die Sportveranstaltung besuchen und sich ein unwürdiges und ablehnendes Fehlverhalten erlauben (z.B. krawallbereite und ausschreitungsbereite Hooligans).

Die umweltschutzrechtlichen und nachbarschutzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen zielen hingegen eher auf die geplanten und am Ende umgesetzten Baumaßnahmen von Sportstätten, oder auf die Verwendung von Sportgeräten und Anlagen in Bezug auf Natur und den schlussendlich beeinträchtigten Nachbarn ab. Die soeben erwähnten Sicherungsmaßnahmen, werden vor allem durch Naturschutz- und Immissionsschutzgesetze sowie durch die Straßenverkehrs- und Bauordnungen unterstützt und gewahrt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Michael Kaiser hat im Sportrecht veröffentlicht:

  • Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine, Michael Kaiser und Franco Caputo, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0


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