- AGB-Recht
- Arbeitsrecht
- Architektenrecht
- Arztrecht
- Bankrecht
- Baurecht
- Berufsrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Europarecht
- Familienrecht
- Franchiserecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftungsrecht
- Handelsrecht
- Handelsvertreterrecht
- Immobilienrecht
- Inkasso
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- IT-Recht
- Kartellrecht
- Leasingrecht
- Lizenzrecht
- Maklerrecht
- Markenrecht
- Mediation
- Medienrecht
- Mietrecht
- Patentrecht
- Presserecht
- Produkthaftungsrecht
- Prozessrecht
- Sonstiges
- Speditionsrecht
- Sportrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Telekommunikationsrecht
- Transportrecht
- Unternehmenssanierung
- Urheberrecht
- Verbraucherpreisindex
- Vergaberecht
- Verkehrsrecht
- Verlagsrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Vollstreckungsrecht
- WEG-Recht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Ihr Rechtsanwalt vor Ort:
Hamburg
040-650 620 100
hamburg@brennecke.proKarlsruhe
0721-20396-20
karlsruhe@brennecke.proKöln
0221-165377-85
koeln@brennecke.proPforzheim
07231-1554333
pforzheim@brennecke.proStuttgart
0711-89660124
stuttgart@brennecke.proFrankfurt
069-999911277
frankfurt@brennecke.pro
MIETMINDERUNG - EINE EINFÜHRUNG
Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe
Mietminderung - Dichtung und Wahrheit
Dieser Beitrag mit beiden Anhängen wurde erstmals im April / Mai 1997
in der Zeitschrift "Bauen und Wohnen" veröffentlicht .
Um den Begriff der Mietminderung ranken sich oft mehr oder weniger diffuse Vorstellungen. Man hat einmal gehört, daß so etwas möglich ist, aber wie es genau funktioniert, ist weitgehend unbekannt. Unter anderem ist das Missverständnis weit verbreitet, Mietminderung müsste man einen Monat zuvor "anmelden".
Das ist zwar "fast" richtig, aber der Unterschied zwischen "fast" und "ganz" kann zuweilen gut einige tausend DM betragen.
Die einmonatige Anmeldungsfrist gibt es zwar, aber sie betrifft nur Schadensersatzansprüche des Mieters für Schäden aus einem Mangel der Mietsache gem. §§ 538, 552 a BGB.
Mietminderung ist dagegen das Recht des Mieters, die Miete in Anbetracht von Mängeln der Mietsache herabzusetzen, um ein Gleichgewicht zwischen Mietwert der Mietsache und der zu leistenden Mietzahlung wiederherzustellen.
Dieses Recht tritt gemäss § 537 BGB kraft Gesetzes ein. Daher muss weder der Mieter eine Minderung anmelden, noch muss der Vermieter sich damit einverstanden erklären. Allerdings muss der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigen und gem. § 539 BGB rechtzeitig erklären, daß er diesen Mangel nicht akzeptiert, da er sonst Gefahr läuft, sein Minderungsrecht zu verlieren. Ausserdem darf der Mieter mit seinem Minderungsanspruch nicht zu lange warten - hat der Mangel bereits längere Zeit bestanden, so kann das Minderungsrecht verwirkt sein.
So gibt es einige
- Voraussetzungen und Regeln,
- 1. der Mangel,
2. daß die Mietsache nicht vertragsgemäss ist, sowie
3. daß ein vorgenommener Einbehalt von der Miete (= die Minderung) wegen gerade dieses Mangels gemacht wird.
- Der Mieter hat den Mangel selbst verschuldet
- Der Mieter hat die Beseitigung des Mangels verhindert oder verzögert
- Der Vermieter konnte den Mangel nur deswegen nicht beseitigen, weil der Mieter ihn entgegen § 545 BGB nicht angezeigt hat
- Der Mieter kannte den Mangel bei Vertragsabschluss, oder hat ihn grob fahrlässig nicht wahrgenommen (§ 539 BGB)
- der Mieter hat in Kenntnis des eingetretenen Mangels die Miete vorbehaltlos über längere Zeit weiterbezahlt
- Der Mieter hat im Mietvertrag wirksam die Mängelbeseitigungspflichten übernommen. Dies ist auch für Wohnraummietverhältnisse zulässig.
- Dagegen ist bei sogenannte Gewährleistungsausschlüssen zu differenzieren: Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind lediglich für Gewerbemietverhältnisse zulässig. Für Wohnraummietverhältnisse sind alle Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Minderungsrechts ausschliessen oder beeinträchtigen, unzulässig.
Gebrauchstauglichkeit mangelhafter Sache
Gebrauchstauglichkeit vertragsgemässer Sache
entspricht dem Verhältnis:
Minderungsquote
vereinbarte Miete
Die Berechnung der "Gebrauchstauglichkeitsbeeinträchtigung" wird jedoch noch von etlichen weiteren Faktoren beeinflusst. So wird neben dem Mangel selbst unter anderem die Grösse der beeinträchtigten Raume im Verhältnis zum Rest der Wohnung berücksichtigt. Da aber nicht jeder Raum der Wohnung den gleichen Wohnwert hat, werden hier wiederum weitere Abstufungen vorgenommen. Der Wohnwert der verschiedenen Räume vermindert sich in folgender Rangfolge:
- Wohnräume
- Schlafzimmer
- Kinderzimmer
- Küche
- Bad
- Flur / Abstellraum
Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe
Kontakt: brennecke@brennecke-partner.de
Stand: 04 / 1997
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Gewährleistung/ Minderung
Rechtsinfos/ Mietrecht/ Mietmängel
Rechtsinfos/ Haftungsrecht
