DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 06 - Was gehört zum Nachlass / Erbmasse ?


Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

6. Was gehört alles zum Nachlass (= zur Erbmasse) ?

Es werden nicht nur einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlaß einschließlich aller Aktivwerte und aller Schulden vererbt. Die Erben erhalten den gesamten Nachlaß des Verstorbenen, des "Erblassers". Sie rücken in Ihrer Gesamtheit in die Rechtsstellung des Erblassers ein - Gesamtrechtsnachfolge (vgl. 4. Erbengemeinschaft). Zur Erbmasse gehört aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers oder Ausbildungsansprüche von Abkömmlingen des Erblassers. Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen gehören regelmässig nicht dazu. Vertragliche Verpflichtungen des Erblassers (Kaufverträge etc.) müssen aber erfüllt werden. Die Ausnahme ist der sog. Dreißigster (§ 1969 BGB). Der Erbe ist danach verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bekamen, 30 Tage lang weiterhin den gleichen Unterhalt zu zahlen. Jedoch kann sich beim Tod eines Menschen auch außerhalb des Erbrechtes und damit am Nachlaß vorbei eine Vermögensverschiebung vollziehen, weil durch bestimmte Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Tod hinaus disponiert werden kann. In Betracht kommen dabei z. B. die Begünstigung durch eine Lebensversicherung oder der Bausparvertrag. Diese Vermögenswerte gehören dann nicht zur Erbmasse. Auch besondere höchstpersönliche Rechte des Erblassers (z.B. Dienstpflichten oder im Gesellschaftsrecht oder Vereinsrecht) gehören nicht zur Erbmasse. Im Zweifel fragen Sie Ihren Rechtsanwalt. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe

Kontakt: brennecke@brennecke-partner.de
Stand: 1999

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  • DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 06 - Was gehört zum Nachlass / Erbmasse ?
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