Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 5 - Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

Ein weiterer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung - Eine Einführung ist die vorsätzliche und grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung innerhalb des letzten Jahres. Dies kann durch drei unterschiedliche Verhaltensweisen geschehen: - Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder - Vermögensverschwendung oder - Verzögerung der Verfahrenseröffnung In jedem dieser drei Fälle sind jeweils weiter erforderlich - Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung und - Zeitraum 1 Jahr vor Antrag oder danach und - Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit 

1. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

Die bloße Eingehung von Verbindlichkeiten führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Denn wenn sich der Schuldner in der wirtschaftlichen Krise befindet, bleibt ihm oftmals nichts anderes übrig, als Verbindlichkeiten zu begründen. Allerdings sind Verbindlichkeiten dann unangemessen begründet, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Lebenssituation des Schuldners außerhalb einer nachvollziehbaren Nutzung stehen. Damit die Verbindlichkeiten als unangemessen begründet gelten, muss der Schuldner diese Verbindlichkeiten entgegen der wirtschaftlichen Vernunft eingegangen sein. Bei dieser Beurteilung ist auf die individuellen Umstände des Schuldners abzustellen.

Beispiel 1:
Herr Schubert kauft sich auf Kredit einen gebrauchten Kleinwagen für 7.500,- €. Diesen Wagen benötigt er dringend zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, da sein bisheriges Kraftfahrzeug schrottreif ist. Der individuelle Umstand ist hier, dass Herr Schubert seinen Wagen zur Berufsausübung benötigt. Daher ist hier kein Versagungsgrund gegeben. Zumal berücksichtigt werden muss, dass durch die Berufstätigkeit Zahlungen fließen, welche nicht zuletzt den Gläubigern zugute kommen.

Beispiel 2:
Herr Schubert kauft sich auf Kredit ein neues Auto der gehobenen Mittelklasse für 20.000,- €. Für seine berufliche Tätigkeit benötigt er kein Fahrzeug, da er lediglich 5 Fußminuten von seiner Arbeitsstelle wohnt. Hier ist möglicherweise ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gegeben, da Schubert zum einen das Auto nicht für berufliche Zwecke und somit für die Erzielung von Einnahmen braucht und sich Schubert zum anderen das Fahrzeug eigentlich finanziell nicht leisten kann. Eine aus der Sicht eines Außenstehenden sinnlos begründete Verbindlichkeit stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn es sich um eine geringfügige Verbindlichkeit handelt.

Beispiel:
Der Schuldner Schubert kauft sich eine neue Blumenvase für 35,- € und lässt sich diesen Betrag von seinem bereits überzogenen Girokonto abbuchen (obwohl er noch eine funktionstüchtige Vase hatte). Dies stellt aufgrund der Geringfügigkeit der 35,- € kein Versagungsgrund dar. Die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten kann auch die Anerkennung ,,erdichteter Forderungen`` sein.

Beispiel:
Schubert muss bald einen Insolvenzantrag stellen. Um seinem Schulfreund Freu – dessen Firma finanziell ebenfalls schlecht dasteht – eine Finanzspritze zu verschaffen, erkennt Schubert eine von Freu geschriebene Scheinrechnung als Verbindlichkeit an. Dadurch soll Freu´s Unternehmen Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten und so saniert werden. Durch die Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit wird die Quote der Gläubiger geschmälert. Dies kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen Begründung unangemessener Verbindlichkeiten führen.

2. Vermögensverschwendung

Im Gegensatz zu einem normalen Vermögensverbrauch liegt eine Vermögensverschwendung dann vor, wenn der sog. Werteverzehr außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise liegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechender Weise veräußert oder verschenkt.

Beispiel:
Herr Schubert besitzt einen 5 Jahre alten Mercedes. Um schnell an Geld zu kommen verkauft er diesen weit unter seinem eigentlichen Wert. Dies widerspricht einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und kann daher als Vermögensverschwendung gewertet werden. Auf Antrag eines Gläubigers wird die Restschuldbefreiung versagt werden.

Bei der Vermögensverschwendung muss – wie bei der Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten – eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten werden. Eine nur geringfügige Geldausgabe stellt keine Vermögensverschwendung dar, selbst dann, wenn die Ausgabe des Geldes für einen Außenstehenden sinnlos erscheint.

Beispiel:
Schubert ist ein Fan von antiken Büchern und kauft sich bei ebay ein Buch aus dem Jahre 1898 zum Preis von 40,- €. Auch wenn sich diese Ausgabe in den Augen der Gläubiger als sinnlos darstellt, wird diese nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, da die Geldausgabe geringfügig ist.

Ein weiterer typischer Fall ist die Schenkung von Vermögenswerten an Dritte. Bezweckt die Schenkung, den Gläubigern Werte vorzuenthalten, ist eine Insolvenzstraftat zu prüfen, die neben einer Strafe die gesamte Restschuldbefreiung kosten kann. Jede Schenkung ist zudem ab ihrer Erfüllung 4 Jahre lang anfechtbar, selbst wenn zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz noch nicht absehbar war.

3. Verzögerung der Verfahrenseröffnung

Ein weiterer Versagungsgrund ist, wenn ein Schuldner ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert. Mit dieser Bestimmung soll keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags begründet werden wie dies z.B. bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, englische Limited) der Fall ist. Das Beurteilungskriterium für den Begriff der Verzögerung ist die Frage: ,,hätte ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag im eigenen Interesse und im Interesse der Gläubiger schon früher gestellt?`` Ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger stellt keine Verzögerung dar, da der Schuldner hierzu nach § 305 I Ziff. 1 InsO verpflichtet ist. Eine Verzögerung liegt allerdings dann vor, wenn der Schuldner den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens so lange hinausschiebt, bis er annähernd alle Mittel, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf Dritte übertragen hat.

Beispiel:
Herr Schubert weiß, dass er wohl nicht mehr umhinkommt, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen, da es ihm nicht mehr möglich ist, die fälligen Raten seiner Verbindlichkeiten zu bezahlen. Dennoch wartet er mit seinem Antrag so lange ab, bis er das wenige Vermögen, das noch in seinem Besitz ist ausgegeben hat. Hier wird sicherlich eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung anzunehmen sein und Herrn Schubert wird auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.

Stellt ein Schuldner als Vertreter einer Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag verspätet, kann ihm nicht deswegen als Privatperson die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner als Bürge für uneinbringliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet und er eine private Restschuldbefreiung anstrebt.

4. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

Die Verhaltensweisen aus (Begründung unangemessener Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung, Verzögerung der Verfahrenseröffnung) müssen zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt haben. Man kann auch sagen, dass der Schuldner durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass die Gläubiger mit einer geringeren Quote befriedigt werden.

Beispiel:
Herr Schubert verdient lediglich 800,- € Netto im Monat. Mit dem Geld, das Herr Schubert aus den 800,- € im Monat Januar spart, kauft dieser sich ein neues HiFi-Gerät für 180, €. Der Netto-Verdienst von 800,- € ist nicht pfändbar. Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Pfändungstabelle der ZPO. Durch den Kauf des HiFi-Gerätes sind die Gläubiger von Herrn Schubert demnach nicht schlechter gestellt als ohne den Kauf des Gerätes. Denn der Betrag von 180,- € hätte von den Gläubigern sowieso nicht gepfändet werden dürfen. Daraus folgt, dass ein Versagungsgrund dann nicht vorliegt, wenn der Schuldner Verbindlichkeiten aus seinem unpfändbaren Einkommen begründet hat.

5. Zeitraum

Das Verhalten muss sich innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzeröffnungsantrag abgespielt haben oder danach liegen. Durch diese zeitliche Beschränkung will das Gesetz Beweisschwierigkeiten vorbeugen. Verfehlungen, die länger zurückliegen, sollen nicht dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

Beispiel:
Schuldner Schubert stellte am 03.01.2006 den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Verfehlung müsste innerhalb des letzten Jahres, also im Zeitraum vom 03.01.2005 bis 03.01.2006 begangen worden sein. Die Verfehlung kann auch nach Antragstellung liegen, das wäre hier ein Zeitpunkt zwischen dem 03.01.2006 und dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens.

6. Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit

Die beschriebene Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen muss vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Bei hoch verschuldeten Personen kann hier kein (allzu) strenger Maßstab angesetzt werden. Meist verlieren hoch verschuldete Personen den Überblick über ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dadurch verhalten sie sich sehr passiv und stellen – oftmals erst auf Grund eines Anstoßes Dritter – den Insolvenzantrag verspätet.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 


 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 305 I Ziff. 1 InsO

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