Haftung bei Sportverletzungen – Worum es geht 2. Haftung von Sportvereinen/Sportveranstaltern

Fortsetzung des Artikels Haftung bei Sportverletzungen - Worum es geht 1. Haftung von Sportlern

2. Haftung des Sportvereinsereins/Sportveranstalters

Wenn ein Sportverein oder sonstiger Sportveranstalter ein Sportereignis durchführt, haben sie Pflicht, die dabei entstehenden Ge-fahren für Sportler und Zuschauer so gering wie möglich zu halten. Den Sporteranstalter trifft die so genannte Verkehrssicherungs-pflicht. Dass bedeutet, dass der Sportveranstalter alle Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die ein sachkundiger, verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend hält, um mögliche Gefahren oder gar Schäden auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich nicht möglich ist, jede Gefahr vorherzusehen und somit jedes Risiko auszuschließen.

a) Haftung gegenüber Zuschauern

 Gegenüber den Zuschauern beinhalten die Verkehrssicherungspflichten, dass alle überschaubaren Gefahren auszuschließen sind. Dazu zählt zum einen die Sicherheit der Sportanlage selbst. Beispiel: Zuschauerränge sind in einem Zustand zu halten, der die baurechtlichen Vorschriften erfüllt.

Darüber hinaus müssen auch die aus dem Spielbetrieb heraus bestehenden Gefahren abgewendet werden. Beispiel: Beim Eis-hockey sind Schutzvorrichtungen vor dem Puck genauso nötig wie ein Fangnetz beim Hammerwurf. Auf der anderen Seite müssen Zuschauer auch mit gewissen Gefahren rechnen. Bleibt ihnen auf Grund der Gegebenheiten des Sports eine realistische Abwehrmöglichkeit, sind spezielle Vorkehrungen nicht notwendig (z.B. ein in die Zuschauer geschlagener Volleyball kann im Normalfall ohne Verletzungsrisiko abgewehrt werden).

Strengere Voraussetzungen gelten bei so genannten Massenveranstaltungen. Hier müssen auch Gefahren von Zuschauerreaktionen bedacht werden. Hier gibt es regelmäßig von Sportverbänden (wie z.B. dem DFB) Sicherheitsvorschriften, die von den Sportveranstaltern einzuhalten sind.

b) Haftung gegenüber Sportlern

Bei einer möglichen Haftung des Sportvereins/Sportveranstalters gegenüber den Sportlern gilt auch hier der bereits oben unter 1. beschriebene Grundsatz, dass jeder Sportler bei der Ausübung des Sports die damit verbundenen Gefahren einer Verletzung selbst trägt. Dennoch hat der Sportveranstalter die Sportler vor Gefahren, die von der Anlage, von den Sportgeräten und allgemein vom Sportbetrieb ausgehen, im Rahmen des Zumutbaren zu schützen. Insbesondere Sport-Anfänger sind genau einzuführen und auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Sportveranstalter seine Sportanlage dem allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (z.B. Badeanstalt oder Skipiste), insbesondere auch dann, wenn Ungeübte wie z.B. Kinder die Anlage benutzen dürfen. Verletzt der Sportverein/Sportveranstalter die soeben beispielhaft beschriebenen Pflichten, können Schadensersatzansprüche gegen den Sportverein/Sportveranstalter durch den Verletzten (Zuschauer oder Sportler) geltend gemacht werden. Aber auch hier ist wiederum anzumerken, dass eine Pflichtverletzung jeweils für jeden Einzelfall festzustellen ist und erst dann eine Haftung in Frage kommt.

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Stand: 09/2006


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