Die Seniorität im Europäischen Markenrecht

Die Zeit spielt beim Markenrecht eine sehr wichtige Rolle. So ist die Priorität ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Wertigkeit von Marken. Grundsätzlich gilt: wer zuerst kommt mahlt zuerst. Das heißt, die Marke die zuerst in einem bestimmten Branchen-Bereich angemeldet wurde schlägt grundsätzlich verwechslungsfähige Marken, die erst danach angemeldet wurden. Dieses Prinzip gilt sowohl im nationalen Markenrecht als auch in dem Markenrechtsystem der EU. In EU-Markenrecht gibt es dazu noch eine Besonderheit: die "Seniorität".

Da das Nnationale Markenrecht und das Europäische Markenrecht parallel nebeneinander existieren (vgl. den Artikel Die drei Grundprinzipien des Europäischen Gemeinschaftsmarkenrechts im Abschnitt "Koexistenz") kann es passieren, dass bereits eine nationale Marke eingetragen ist, wenn sich der Rechteinhaber entschließt, seinen Markenschutz auf die gesamte Europäische Union auszudehnen.

Hier bietet das europäische Markenrechtsystem dem Anmelder einen großen Vorteil. Im Rahmen des EU-Markenschutzes wird für das Land, in dem bereits vorher schon eine nationale Marke angemeldet worden war nicht das Datum der Anmeldung der EU-Marke zu Grunde gelegt, sondern das Prioritätsdatum der nationalen Markenanmeldung, es wird die "Seniorität" der nationalen Marke gegenüber der EU-Marke anerkannt. Die Seniorität gilt aber nur für das Land, in dem bereits eine nationale Marke angemeldet war. Für alle anderen Länder gilt als Prioritätsdatum das Datum der Anmeldung der EU-Marke. Hat also ein Rechtinhaber eine Marke zum Beispiel in Deutschland am 05.04.2001 angemeldet und entscheidet sich am 13.12.2006 dieselbe Marke für die gesamte EU anzumelden, dann gilt grundsätzlich für alle EU-Länder bezüglich der Priorität das Datum der EU-Anmeldung: der 13.12.2006. In Bezug auf Deutschland hingegen gilt europaweit als Prioritätsdatum das Datum der Seniorität, sprich der 05.04.2001.

Dieser Vorteil bleibt selbst dann erhalten, wenn die nationale Marke in die europäische Marke umgewandelt wird, also beim deutschen Markenamt aus dem Register herausgenommen wird. Der Wertigkeit der Marke tut dies keinen Abbruch, der Anmelder kann dadurch sogar Gebühren sparen und muss sich zudem nur noch um ein Register kümmern. Diese Umwandlung kann im übrigen jederzeit rückgängig gemacht werden. Auch in diesem Fall erhält die Marke für das Land, in dem sie bereits vor der EU der Anmeldung registriert war die "alte" Priorität.


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit Jahren im Bereich internationales Vertragsrecht tätig.

Als Spezialist im Arbeitsrecht prüft und gestaltet Rechtsanwalt Schindele Arbeitsverträge und Dienstverträge für Mitarbeiter oder Geschäftsführung bei Tätigkeit im Ausland und berät bei Aufhebung oder Kündigung.

Er gestaltet, prüft und optimiert Verträge mit internationalem Bezug. Er begleitet bei europarechtlichen Fragen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät bei der Beantragung von EU-Subventionen. Daneben vertritt Rechtsanwalt Schindele Mandanten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und der Genehmigung von Import oder Export von Waren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichung vor:

  • Internationales Vertragsrecht
  • Einführung ins IPR (internationale Privatrecht)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für internationales Vertragsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Einführung in das internationale Vertragsrecht
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  • Arbeitsverträge bei Tätigkeit im Ausland rechtssicher gestalten und Gefahren vermeiden

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