Rechtsinfos/Mietrecht/Nebenkosten

Die Nutzung der Mietsache wird durch den Mietzins abgegolten. Die Nutzung verursacht aber auch noch Nebenkosten, die im Zweifelsfall vom Vermieter zu tragen sind! Er steht dann zwischen Energieversorger und Mieter! Im Zweifel muss er in Vorleistung gehen.

Die Zahlung von Nebenkosten muss also zusätzlich zum Mietzins vereinbart werden. Hierbei besteht erheblicher Gestaltungsspielraum – von der Komplettpauschale bis hin zur detaillierten verbrauchsabhängigen Detailabrechnung.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.




NEBENKOSTEN IN DER WOHNUNGSMIETE
 
Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?
 
Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 5. Der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungsfrist
 
Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen!
 
Nebenkosten – Freud oder Leid?
 
Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss vollständig sein
 
Nebenkostenabrechnung – welche Abrechnungsmethode ist erlaubt?
 
Die Betriebskostenabrechnung: Erleichterungen für den Vermieter
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 2. Die formellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung
 
Checkliste Betriebskostenabrechnungen
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 4. Die materiellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung
 
Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. gestiegene Betriebskosten
 
Die neue Heizkostenverordnung 2009 ist am 01.01.2009 in Kraft!
 
Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden?
 
Verfristung der Betriebskostennachforderung, wenn Mieter seine neue Anschrift nicht mitteilt?
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 3. Einsichtnahme in Belege der Nebenkostenabrechnung
 
BGH: Umlage der Betriebskosten muss nach tatsächlicher Personenzahl erfolgen.
 
Beginnt die Betriebskostenabrechungsfrist bei Anerkenntnis durch Mieter neu?
 
Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil III Die Miete
 
Wer muss den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung beweisen - Vermieter oder Mieter?
 
Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
 
Können Aufzugskosten auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden?
 
Nebenkosten und der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
 
Lasten und Kostentragungspflicht im WEG – 1.Teil: Wohngeld, Kostenverteilungsgrundsatz
 
Wichtige Veränderungen im Familienrecht 2013
 
Betriebskostenverordnung – BetrKV
 
Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 2. Teil
 
Schrittweise Einführung des Energieausweises ab 1.7.2008
 
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
 
Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“
 


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Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28