Die Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Studenten


Studenten sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine darüber hinaus gehende Versicherungspflicht ist durch die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe möglich, § 5 I Nr. 9 SGB V, § 20 I 2 Nr. 9 SGB XI. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht nicht. Nach § 2 I Nr. 8 c SGB VII sind Studenten kraft Gesetzes während ihrer Studienzeit unfallversichert. Eine Beitragspflicht für sie besteht allerdings nicht.

Die Beschäftigung von Studenten führt aber zu einer Versicherungspflicht in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung (§ 5 I Nr. 1 SGB V, § 20 I Nr. 1 SGBXI, § 1 I Nr. 1 SGB VI, § 25 I SGB III).
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, die die Beschäftigung von Studenten interessant machen:
- geringfügige Beschäftigung
- Werkstudentenprivileg

1. geringfügige Beschäftigung von Studenten
Der Student kann geringfügig beschäftigt werden mit der Folge, dass für ihn als Beschäftigter eine Beitragsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Der Arbeitgeber hat im Falle der kurzfristigen Beschäftigung keine Pauschalbeiträge, im Falle der Minijobs die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal abzuführen.

2. Werkstudentenprivileg
Anstatt und neben der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitgeber und den Studenten (§ 6 I Br. 3 SGB V, § 27 IV 1 Nr. 2 SGB III). Der Student unterliegt lediglich der Rentenversicherungspflicht. In der Praxis ist diese Möglichkeit als Werkstudentenprivileg bekannt.
Wesentlich für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist, dass das Studium im Vordergrund steht und die ausgeübte Beschäftigung hinter ihm zurücktritt. Das „studentische Erscheinungsbild“ muss gewahrt bleiben.
Es ist im Rahmen des studentischen Erscheinungsbildes zwischen einer Beschäftigung während des Semesters und in den Semesterferien zu differenzieren.

2.1. Beschäftigung während des Semesters
In der Vorlesungszeit können Studenten bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Die Höhe der Vergütung ist dabei unerheblich.
Eine Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist im Einzelfall möglich, beispielsweise bei Nacht- und Wochenendarbeit. Voraussetzung ist aber, dass die Zeit und Arbeitskraft des Studenten weiterhin überwiegend dem Studium zu Gute kommt. Kommt es zu einer Überschreitung der 20-Stunden-Woche bei fehlen der zuvor genannten Voraussetzung, so ist zu prüfen, ob eine Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung des Studenten vorliegt, d.h. ob sein Vertrag von Anfang an auf zwei Monate oder jährlich 50 Arbeitsstunden begrenzt worden ist.

2.2. Beschäftigung außerhalb des Semesters
Beschäftigungen in den Semesterferien sind mit mehr als 20 Wochenstunden in der Kranen-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
In der Praxis kommt es oft zu zeitlichen Überschneidungen der Beschäftigung in den Semesterferien und den Vorlesungen:
- wird die Beschäftigung in den Semesterferien aufgenommen und in der Vorlesungszeit fortgeführt, so ist dies für die ersten zwei Wochen des Semesters unerheblich.
- wird die Beschäftigung allerdings bereits im Semester aufgenommen und in die vorlesungsfreie Zeit fortgesetzt, darf die Beschäftigung aufs Jahr gesehen zusammengerechnet nur maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen. Als Jahreszeitraum gelten dabei 365 Tage, vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückgerechnet.



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Stand: 07/07


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