DIE PFÄNDUNG VON ARBEITSEINKOMMEN

Grundsätzlich hat ein Gläubiger bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) die Möglichkeit, die Entgeltforderung des (säumigen) Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber pfänden und sich überweisen zu lassen. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Rechtsgrundlage

für eine Lohnpfändung sind die §§ 828 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und dort insbesondere die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Lohnpfändung in den §§ 850 ff. ZPO.

Bereits mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber trifft diesen die sofortige Pflicht, den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens festzustellen und solange Zahlungen an den Gläubiger des Arbeitnehmers zu leisten, bis dessen Forderung getilgt ist. Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens erfolgt nach Maßgaben der §§ 850 ff. ZPO. Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung beim Arbeitgeber berücksichtigt (§ 804 Abs.3 ZPO, Prioritätsprinzip).

Die Kosten, die dem Arbeitgeber für die Bearbeitung der Entgeltpfändung entstehen, sind durch den Arbeitnehmer zu erstatten; über generelle Rückzahlungsmodalitäten kann nach § 88 BetrVG eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden. Pfändungsschutz Um eine "Kahlpfändung" des Arbeitnehmers zu vermeiden und um einen vertretbaren Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen bei einer Lohnpfändung herzustellen, unterscheidet der Gesetzgeber in unpfändbare (§ 850a ZPO) und nur bedingt pfändbare Teile des Arbeitseinkommens (§ 850b ZPO).

Unpfändbar

sind gemäß § 850a ZPO:

  • 50% der Mehrarbeitsvergütung
  • das Urlaubsgeld (das individuell oder kollektiv vereinbart werden muss) und auch
  • der Urlaubsabgeltungsanspruch (h.M. BAG); Aber beachte: Das Urlaubsentgelt (also das normale Arbeitsentgelt) ist pfändbar 
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Auslösungsgelder und sonstige Zulagen
  • Weihnachtsvergütungen bis zu 50% des monatlichen Arbeitseinkommens (höchstens aber bis zu 500 Euro); Beachte: hierzu zählen auch Weihnachtsgratifikationen und 13. Monatsentgelt
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen 
  • Erziehungsgelder (nach dem BErzGG),
  • Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge 
  • Sterbe- und
  • Gnadenbezüge sowie
  • Blindenzulagen.

Die

bedingt pfändbaren

Bezüge i.S.d. § 850b ZPO sind im Grundsatz ebenso unpfändbar.

Dies betrifft u.a.

  • (Unterhalts-) Renten,
  • fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen,
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden u.a.m.

Sie können aber auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann gepfändet werden, wenn durch die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners die Forderung nicht in voller Höhe getilgt werden kann und die Pfändung der "Billigkeit" entspricht. Dies dürfte die Ausnahme sein.

Pfändungsfreigrenzen

Eine weitere Einschränkung zu Gunsten des Schuldners ergibt sich bei der Pfändung von laufend (also nach Zeitabschnitten) zu zahlendem Arbeitseinkommen. Diese ist zwar nach § 850 ZPO generell zulässig; dennoch ist nur ein Teil des Arbeitseinkommens pfändbar (sog. Pfändungsfreigrenzen). Die Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus § 850c ZPO und sind der zugehörigen Lohnpfändungstabelle zu entnehmen. Bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages wird vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ausgegangen. Seit dem 01.01.2002 sind die Freigrenzen deutlich angehoben worden; § 850c ZPO differenziert dabei zwischen Schuldnern ohne (Abs.1 S.1) und mit Unterhaltspflichten (Abs.1 S.2). Der Mindestbetrag des pfändungsfreien Einkommens lag bis 30.06.2005 derzeit bei 930 Euro monatlich bei nicht unterhaltspflichtigen bzw. 2.060 Euro bei unterhaltspflichtigen Schuldnern. Seit dem 01.,07.2005 haben sich diese Grenzen nochmals erhöht - z.B. von 930 € auf knapp 1000.- €. Beträge über 2.851 Euro (seit 01.07.05: ca. 3.000.- €) sind nach Absatz 2 in jedem Falle voll pfändbar.

Eine weitere Einschränkung zu Gunsten des Schuldners ergibt sich bei der Pfändung von laufend (also nach Zeitabschnitten) zu zahlendem Arbeitseinkommen. Diese ist zwar nach § 850 ZPO generell zulässig; dennoch ist nur ein Teil des Arbeitseinkommens pfändbar (sog. Pfändungsfreigrenzen). Die Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus § 850c ZPO und sind der zugehörigen Lohnpfändungstabelle zu entnehmen. Bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages wird vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ausgegangen. Seit dem 01.01.2002 sind die Freigrenzen deutlich angehoben worden; § 850c ZPO differenziert dabei zwischen Schuldnern ohne (Abs.1 S.1) und mit Unterhaltspflichten (Abs.1 S.2). Der Mindestbetrag des pfändungsfreien Einkommens lag bis 30.06.2005 derzeit bei 930 Euro monatlich bei nicht unterhaltspflichtigen bzw. 2.060 Euro bei unterhaltspflichtigen Schuldnern. Seit dem 01.,07.2005 haben sich diese Grenzen nochmals erhöht - z.B. von 930 € auf knapp 1000.- €.Beträge über 2.851 Euro (seit 01.07.05: ca. 3.000.- €) sind nach Absatz 2 in jedem Falle voll pfändbar.

Die Pfändungsgrenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmalig zum 01.07.2003, an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 S.1 EStG angepasst.

Abfindungen

(in Form von Einmalzahlungen) wegen

  • Verlusts des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9,10 KSchG,
  • auf Grund eines Sozialplans oder aus
  • § 113 BetrVG ("Nachteilsausgleich")

sind pfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs.1 ZPO und unterliegen nicht den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.

Neben der grundsätzlich einschlägigen ZPO sind auch in zahlreichen anderen Gesetzen Pfändungsschutzbestimmungen zu Gunsten des Schuldners normiert.

Im Sozialgesetzbuch finden sich bspw. Regelungen zu unpfändbaren Dienst- und Sachleistungen durch den Sozialversicherungsträger. Unpfändbar sind u.a. Erziehungs- und Mutterschaftsgeld (§ 54 Abs.3 SGB I). Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wurde die Geldleistung ein Bankkonto überwiesen, ist sie nach § 55 Abs.1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Nach Ablauf dieser Frist bestimmt sich das weitere Vorgehen nach § 55 Abs.4 SGB I. Pfändungsschutz

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit diverse Anträge auf besonderen Pfändungsschutz stellen:

  • Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Teils der Vergütung nach § 850f Abs.1 ZPO 
  • Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850g ZPO 
  • Antrag auf Belassung eines Teiles von nicht wiederkehrenden zahlbaren Vergütungen (z.B. Abfindung) § 850i Abs.1 ZPO 
  • Antrag nach § 765a Abs.1 ZPO (sog. "Härtefallklausel")

Soll die Pfändung in ein Guthaben des Arbeitnehmers bei einem Geldinstitut erfolgen, hat das Geldinstitut die Auszahlungssperre in §§ 835 Abs.3 S.2, 350k ZPO zu beachten. Erst zwei Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses darf das Geldinstitut aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten; dies soll den Schuldner zeitlich in die Lage versetzen, den besonderen Pfändungsschutz nach § 850k ZPO geltend zu machen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des bargeldlos bezahlten, also überwiesenen Arbeitseinkommens, bevor es abgehoben wurde. Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und Lohnpfändung Bei nachfolgender Lohnpfändung ist nach der wohl überwiegenden Meinung auf Vorschuss- oder Abschlagszahlungen keine Rücksicht zu nehmen. Vorschüsse können nur mit dem unpfändbaren Lohnteil verrechnet werden.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2004


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Normen: § 850 ff ZPO

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