DIE BEHINDERUNG AUS WETTBEWERBSRECHTLICHER SICHT

Allgemeines:

Dem Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbes entspricht es, den Mitbewerber durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistungen zu überflügeln und ihm Kunden abzunehmen. Eine Behinderung im Sinne des Wettbewerbs liegt vor, wenn ein Mitbewerber durch eine Maßnahme zu erreichen versucht, dass der andere Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann und infolgedessen die Marktpartner auf der Marktgegenseite einen echten, auf ihren freien Willen beruhenden Leistungsvergleich nicht vornehmen können. Die Behinderung eines Mitbewerbers verfälscht den Wettbewerb oder schaltet einen Leistungsvergleich gänzlich aus. Die Behinderung des Wettbewerbes kann offen oder versteckt, gegen seine Person oder sein Unternehmen und seine Leistungen unmittelbar oder mittelbar über die Marktpartner geschehen.

Folgende Fälle einer Behinderung sind relevant:

  1. Preisunterbietungen
  2. Verkauf unter Einstandspreis
  3. Boykott
  4. Verletzung der Geschäftsehre
  5. Ausspannen von Mitarbeitern oder Kunden

1. Preisunterbietungen:

Für die freie Marktwirtschaft gilt der Grundsatz: Jeder Gewerbetreibende hat das Recht, den Preis seiner Ware oder Leistung nach seinem freien eigenen Ermessen zu bilden, es sei denn staatliche oder private Preisbindungen hindern ihn daran. Haupttatbestände einer Preisunterbietung sind: - ruinöse Unterbietung in einer Schädigungs-, Verdrängungs-, oderVernichtungsabsicht, die sich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber richtet (individuelle Behinderung) oder - die den Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt aufhebende oder gefährdende Unterbietung (allg. Behinderung oder auch Marktstörung) individuelle Behinderung: Bei der individuellen Behinderung ist nicht das einzelne billigere Angebot ausschlaggebend, sondern lediglich das damit verfolgte Ziel der Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers. Dies geschieht durch eine gezielte Behinderungsmaßnahme, die es dem anderen erschwert oder unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen. Ein Wettbewerber, der auf diesem Umweg den eigenen Absatz zu fördern versucht, handelt wettbewerbswidrig.

2. Verkauf unter Einstandspreis:

Grundsätzlich gilt, dass ein Wettbewerber den Preis seiner Ware in einer markwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung frei bestimmen kann, weshalb es nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn man unter Einstandspreis verkauft. Ein solcher Verkauf ist praktisch durchaus relevant, vor allem bei Lager-, Liquiditäts- und Absatzschwierigkeiten. Um eine wettbewerbswidrige Handlung herbeizuführen kommt es auf den Einzelfall an. Zu einer Wettbewerbsverletzung kann es kommen, wenn: - der Verkauf unter Einstandspreis einen oder mehrere Wettbewerber gezielt vernichten soll - der Verkauf dazu führt, allgemein Mitwettbewerber von dem betreffenden Markt zu verdrängen und dadurch der betreffende Markt nahezu oder vollständig aufgehoben wird - ernstlich damit zu rechnen ist, dass andere Mitbewerber die Preisaktion in einem solchen Maße nachahmen, dass es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs käme - Unternehmen mit überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern vorgehen - ein sachlicher Grund (s.o.) gänzlich fehlt

3. Boykott:

Der Boykott ist auf die organisierte Absperrung eines bestimmten Wettbewerbsgegners vom üblichen Geschäftsverkehr (Absatz, Material, Beförderung, Kredit...) gerichtet, so dass keine Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art mit ihm angebahnt oder bestehende Beziehungen abgebrochen werden sollen. Wesensmerkmal des Boykott sind außer dem Ausschluss vom üblichen Geschäftsverkehr die Beteiligung von mindestens drei Personen: der Verrufer (ruft zur Sperrung auf), der Adressat (führt die Sperrung aus) und der Boykottierte. Auch wer nicht zu einem Boykott, jedoch zu einem Vorgehen gegen einem Mitbewerber auffordert, durch das dessen Geschäftsbetrieb in erheblichem Maße gestört wird, handelt unlauter. Ein einfacher Boykott liegt bereits ohne die Beteiligung von Dritten vor, wenn folgende Tatbestande erfüllt sind: - Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch einen einzelnen Gewerbetreibenden, der von sich aus die Belieferung oder den Bezug einstellt - der Gewerbetreibende sperrt nicht auf Veranlassung Dritter hin, sondern aus eigenem Entschluss.

4. Verletzung der Geschäftsehre:

Unter den Tatbesttand der Verletzung der Geschäftsehre fallen vor allem Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen. Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, handelt wettbewerbswidrig. Der betroffene Mitbewerber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen solche Vorwürfe zu wehren. Unwahre Behauptungen: Wer zu Wettbewerbszwecken eine unwahre, die fremde Geschäftsehre und damit das fremde Unternehmen schädigende Tatsachen behauptet oder verbreitet, handelt wettbewerbswidrig. Auch herabsetzende Behauptungen über den Mitbewerber gegenüber den eigenen Mitarbeitern sind wettbewerbswidrig. Wahre Behauptungen: Wenn die geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinne des Leistungswettbewerbes. Das Hervorbringen von geschäftsschädigenden wahren Behauptungen ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass dazu hat: - wenn die Behauptung den Leistungsvergleich nicht verfälscht sondern ihn in die richtige Richtung lenken soll bzw. kann - wenn das Informationsinteresse des Adressaten oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen ist. Soll dagegen eine geschäftsschädigende, kränkende Aussage die Erschließung eines neuen Kunden durch hineintragen persönliche Umstände verfälschen oder verwirren, ist auch eine wahre Behauptung wettbewerbswidrig. Meinungsäußerungen: Werturteile stehen Behauptungen von Tatsachen zugleich. Werturteile, die auf eine Herabsetzung zielen, widersprechen dem Sinn des Leistungswettbewerbes und verfälschen den Wettbewerb.

5. Ausspannen von Mitarbeitern oder Kunden:

Das Abwerben von Kunden im Wettbewerbsrecht fällt unter die Generalklausel des § 1 UWG.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • zu Zwecken des Wettbewerbs
  • Merkmal der Sittenwidrigkeit
  • Handeln in Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Tatumstände oder dem Bewusstsein, sich vor der Erkenntnis zu verschließen

Grundsätzlich ist das Abwerben von Kunden erlaubt, da es keinen Anspruch auf das Beibehalten des alten Kundenstammes gibt. Der Geschädigte kann sich gegen solche Ansprüche durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot absichern. Das Abwerben von Kunden ist nur in den Fällen der Unlauterkeit wettbewerbswidrig. Es muss hier zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

  1. Zureden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung
  2. Ausnutzen eines unbeeinflussten Vertragsbruches
  3. Verleiten zum Vertragsbruch

a. Zureden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung:

Die allgemeine Vertragsfreiheit erlaubt es, bestehende Verträge unter Berücksichtigung von Kündigungs- und Rücktrittsrechten zu beenden. Der Beender nimmt somit seine vertraglichen Rechte wahr und der andere Vertragspartner kann sich darauf einstellen. Das Zureden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist deshalb wettbewerbszulässig.

b. Ausnutzen eines unbeeinflussten Vertragsbruches:

Ein Vertragsbruch ist jede faktische Beendigung oder Nichterfüllung eines wirksamen Vertrages, ohne dass vertragliche oder gesetzliche Rechte zur ordnungsgemäßen Beendigung wahrgenommen wurden. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, an dem man selbst völlig unbeteiligt ist, ist grundsätzlich nicht unlauter, da der Abwerber sich nicht vorher bei dem Abgeworbenen erkundigen muss, ob dieser einen bestehenden Vertrag gebrochen hat.

c. Verleiten zum Vertragsbruch:

Der Abwerbende verhält sich nicht mehr wettbewerbsneutral, wenn er einen fremden Vertragsbruch aktiv unterstützt. Der fremde Vertragsbruch wird hierbei selbst zum Mittel seines eigenen Handelns und unterstützt seinen Wettbewerb. Das Verleiten zu einem Vertragsbruch ist deshalb wettbewerbswidrig. Verleiten ist jedes aktive Handeln, dass dazu bestimmt und geeignet ist, einen anderen zum Vertragsbruch zu bewegen und ihn aktiv dabei zu unterstützen. Verleiten umfasst sowohl die Anstiftung als auch Beihilfe. Es ist hierbei unerheblich, ob das Verleiten Erfolg hat, oder nicht. Der alleinige Versuch zählt.

Ausspannen mittels unlauteren Methoden: Auch wenn die Abwerbung durch eine ordnungsgemäße Vertragsbeendigung geschieht, so kann die Abwerbung an sich dennoch in unlauterer Weise geschehen.

Die Rechtssprechung hat als unlauter angesehen:

  • wenn Arbeitnehmern Versprechungen ins Blaue hinein oder sachfremde Versprechungen (Prämien, Zahlung von Handgeldern, Gewinnverlosungen, unerlaubte Rabatte) gemacht werden
  • wenn der bisheriger Arbeitsplatz in anderer Weise schlecht geredet wird
  • Besuch in der Privatwohnung des Abzuwerbenden bei einfacheren, geschäftsunerfahrenen Personen
  • ähnliche Situationen herbeizuführen, die eine vernünftige Willensentschließung beeinträchtigen oder zur Überrumpelung dienen
  • Ausspannen durch Täuschung (wenn man bei Folgeverträgen dem Kunden glaubhaft macht, er schließe weiterhin mit der gleichen Firma ab)
  • irreführende Behauptungen über den Mitbewerber
  • Übernahme von Kündigungshilfen (z.B. Freistellung von finanziellen Restverpflichtungen gegenüber dem alten Vertragspartner oder Freistellen von finanziellen Risiken bei Kündigungsstreitigkeiten)
  • Einsatz von in unlauterer Weise beschafften Kenntnissen, z.B. gestohlene, unterschlagene Unterlagen, Kundenlisten
  • Während der vertraglichen Zusammenarbeit z.B. als Subunternehmer unter Ausnutzung der eingeräumten Kontakte zu den Kunden diese abzuwerben (allerdings im Sinne des freien Wettbewerbs höchst umstritten)

Das Mitnehmen von Kunden durch frühere Mitarbeiter wird ohne weiteres als wettbewerblich zulässig angesehen. Aber auch hier können unlautere Umstände zu einer wettbewerbswidrigen Tat führen.

Als besonders unlautere Umstände kommen in Betracht:

  • planmäßiges Vorbereiten des Ausspannens
  • Anwerben der Kunden noch während der Tätigkeit bei dem bisherigen Geschäftsherrn
  • planmäßiges Sammeln und Beschaffen von Kunden- und sonstigen Geschäftsunterlagen des bisherigen Arbeitsgebers, insbesondere wenn dazu dienstlich kein direkter Zugang besteht
  • wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter auf einen Schlag oder binnen kürzester Zeit fast den gesamten Kundenstamm zu sich herüberzieht, so dass sein bisheriger Arbeitgeber praktisch vor dem Ruin steht
  • wenn der Ausgeschiedene gegenüber seinen Kunden gar nicht deutlich macht, dass er nicht mehr für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig ist
  • wenn der ausgeschiedene die Kunden veranlasst, laufende Bestellungen auf das neue Unternehmen umzuschreiben oder das neue Unternehmen stillschweigend in die bisherigen Kaufverträge einsteigen lässt

Es ist ebenso unzulässig, sich mit Werbematerial vor dem Geschäft eines Wettbewerbers zu postieren um dort dessen Kunden abzuwerben oder Werbeanschläge in dessen Geschäftsräumen anzubringen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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