Ersatttung der Umsatzsteuer bei der Neuanschaffung eines Pkw nach einem Verkehrsunfall

Schafft sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug an, stellt sich regelmäßig das Problem, ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuer verlangt werden kann. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei einer Ersatzbeschaffung nur die Umsatzsteuer ersattet wird, die nach dem Gutachten für die ausgewiesenen Reparaturkosten angefallen wäre. Dies ist nicht ganz unproblematisch, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Kombination aus fiktiver und konkreter Abrechnung des Fahrzeugschadens nicht zulässig ist.

Nachfolgend sollen die Fallkonstellationen aufzeigen, in welchen Fällen die Umsatzsteuer erstattet wird. Es muss dabei unterschieden werden, ob das Fahrzeug von einem Händler oder von einem Privaten erworben wird. Auch das Problem der Differenzbesteuerung muss beachtet werden.

a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfagrzeug von einem Händler besteht wie bereits erwähnt nur ein Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe der laut Gutachten genannten Reparaturkosten.

b) Schafft sich der Geschädigte ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler an muss danach unterschieden werden, ob der Händler das Fahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erwarb oder nicht. Wurde das Fahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erworben ergeben sich keine Probleme. Wie bei der Anschaffung eines Neufahrzeuges fällt in diesen Fällen die Umsatzsteuer an und ist in Höhe der gitachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten zu erstatten. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Händler das Fahrzeug von einem Privaten erworben hat. Hier gilt das Prinzip der sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a UstG, wonach der Händler nur die Umsatzsteuer aus der Differenz des Ein- und Verkaufspreises abführt. Hat der Händler beispielsweise für 4.500 € erworben und verkauft es an den Geschädigten für 7.000 € zahlt der Geschädigte nur aus einem Betrag von 2.500 € die Umsatzsteuer. Diesen Betrag hat der Geschädigte zu erstatten, soweit er nicht den Umsatzsteuerbetrag für die Reparaturkosten übersteigt.

c) Erwirbt der Geschädigte schließlich ein Fahrzeug von Privat, muss sich dieser nach der neueren Rechtsprechung des BGH keinen Abzug der Mehrwertsteuer gefallen lassen, wenn ein vergleichbares Fahrzeug zum Brottowiederbeschaffungswert angeschafft wird.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 249 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtAutokaufGebrauchtwagen
RechtsinfosSteuerrechtUmsatzsteuer
RechtsinfosVerkehrsrechtUnfall
RechtsinfosVerkehrsrechtAutokaufNeuwagen
RechtsinfosVerkehrsrechtSchadensersatz