Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 2: Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG


In § 12 AGG legt das Gesetz zum Schutz der Mitarbeiter unter anderem generell fest, dass der Arbeitgeber die Initiative bereits hinsichtlich der Prävention von Benachteiligungen im Betrieb übernehmen muss. Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG bezieht sich dabei ausschließlich auf Maßnahmen, die der Vermeidung von Benachteiligungen, also nicht repressiv, sondern präventiv angewandt werden. Prävention nimmt einen hohen Stellenwert im AGG ein. Die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen soll nach der Gesetzesbegründung an objektiven Kriterien gemessen werden, nicht am subjektiven Empfinden der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite. Dabei kann diese Verpflichtung immer nur soweit gehen, wie der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich zur deren Erfüllung in der Lage ist.

Bezüglich der Haftung für einen Erstverstoß eines Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot des AGG gilt, dass der Arbeitgeber aufgrund eigenen Verschuldens nicht nach Gesetz haftet, sofern er die präventiven Maßnahmen getroffen hat.
Wenn ein Unternehmen die Vorschriften des AGG missachtet und nicht zur Anwendung bringt, bestehen erhöhte Haftungsrisiken: Sollte ein Arbeitgeber nachhaltig nicht zur Erreichung des in § 1 AGG gesteckten Zieles der Vermeidung von Benachteiligungen beitragen, könnte dieser Gesetzesverstoß einen Antrag des Betriebsrates oder einer Gewerkschaft nach § 17 Abs. 2 AGG iVm. § 23 Abs. 3 BetrVG provozieren.

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Stand: 2007/09


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Normen: § 1 AGG, § 12 AGG, § 17 Abs. 2 AGG iVm. § 23 Abs. 3 BetrVG

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