Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 3: Schulungspflichten des § 12 Abs. 2 AGG


Der § 12 Abs. 2 AGG konkretisiert in einer „Sollvorschrift“, dass der Arbeitgeber durch eine Schulung aller Mitarbeiter von seinen Handlungspflichten im Hinblick auf die Prävention von Benachteiligungen im Betreib frei wird. Wie er diese Schulungspflicht in concreto erfüllt, steht dem Arbeitgeber offen. Jedenfalls aber muss diese Schulung in geeigneter Art und Weise erfolgen. Die Schulung kann sowohl betriebsintern von höheren Mitarbeitern und Führungskräften, die selbst bereits AGG-Kenntnisse aufweisen, als auch von externen Training-Anbietern durchgeführt werden.

Da von der Schulungspflicht alle Beschäftigten erfasst sind, entstehen dem Unternehmen somit erhebliche Organisations- und Verwaltungskosten. Dennoch ist zweifelhaft, ob „sämtliche“ Mitarbeiter einer Schulung nach § 12 Abs. 2 AGG unterzogen werden sollten. Sinnvoll ist, nach dem individuellen Unternehmensaufbau und den Hierarchieebenen zu differenzieren, da typischerweise die Führungskraft und der Mitarbeiter der höheren Hierarchieebene im täglichen Arbeitsgeschäft häufiger das nötige Fingerspitzengefühl im Kontakt mit Mitarbeitern oder Kunden beweisen müssen und durchaus häufiger mit Diskriminierungssachverhalten konfrontiert werden.

Bezüglich der breiten Masse der Mitarbeiterschaft sollte der Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 AGG niedergelegten Schutzgüter erfolgen, damit der Betroffene im Ernstfall die Diskriminierung einzuordnen weiß – dennoch gilt: einen hundertprozentigen Schutz gibt es nicht.
Der Arbeitgeber haftet bezüglich der Schulungspflicht unter Umständen für das eigene Organisationsverschulden. Kommt er beispielsweise der Schulungspflicht nicht nach, so hat er Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten, die er selbst vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 276 BGB aktiv begangen hat. Missachtet er die Pflichten des § 12 AGG in seinem Organisationsbereich, trifft ihn auch Verschulden für die Benachteiligung durch Dritte. Allgemein führt § 15 Abs. 1 i.V. mit § 12 AGG zur Haftbarkeit der Arbeitgeber wegen eigenen Organisationsverschuldens aufgrund Unterlassens.

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Stand: 2007/09


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