Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil I Einleitung

1. Was ist eine Genossenschaft?

Die Genossenschaft ist in § 1 Abs. 1 GenG legaldefiniert. Genossenschaften sind folglich Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

2. Was sind Merkmale der Genossenschaft?

a) offene Mitgliederzahl

§ 1 Abs. 1 Gen G ermöglicht den freien Wechsel der Mitgliederzahl. Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist bei Änderung im Mitgliedsbestand keine Zustimmung der anderen Mitglieder (Fußnote) erforderlich. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften ist der Mitgliederstamm auch nicht auf die Zahl der Geschäftsanteile (Fußnote) fixiert.

b) gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb

Eine Genossenschaft ist darauf gerichtet den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Es gibt dabei folgende Unterscheidung:

aa) Aktivgeschäfte

Aktivgeschäfte zielen immer auf die Förderung der Mitglieder ab und werden häufig auch als Förderungsgeschäfte bezeichnet. Bsp.: Die A eG fördert die Abnahme der von den Mitgliedern angefertigten beziehungsweise angebotenen Erzeugnisse.

bb) Passivgeschäfte

Passivgeschäfte sind Geschäfte, die der Genossenschaft zum Erhalt dienen. Sie sind sogenannte Hilfsgeschäfte, die der Gesellschaft zum Erhalt ihres Zweckes dienen.

Bsp.: Eine Genossenschaft erwirbt Dünger, die sie den Mitgliedern zu fairen Bedingungen weiterveräußert.

Fazit: Es geht bei der Genossenschaft nicht nur um Gewinnerzielung, sondern vielmehr um die Unterstützung der einzelnen Mitglieder in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

c) Rechtsfähigkeit und Formkaufmann

Die Genossenschaft ist juristische Person gemäß § 17 Abs. 1 GenG und Formkaufmann gemäß § 17 Abs. 2 GenG

3. Welche Arten von Genossenschaften gibt es?

Vor der Genossenschaftsreform im Jahre 2006 wurden die einzelnen Arten der Genossenschaften in § 1 GenG aufgezählt. Im Rahmen der Reform wurde § 1 GenG gekürzt. Die Einteilung von Genossenschaften erfolgt nach dem wirtschaftlichen Zweck. Man unterscheidet dabei zwischen Produktiv- und Distributivgenossenschaften. Produktivgenossenschaften unterstützen die Mitglieder bei der Produktion und beim Absatz ihrer Erzeugnisse. Distributivgenossenschaften unterstützen die Mitglieder beispielsweise bei der Bedarfsdeckung. Die Distributivgenossenschaft bietet den Mitgliedern vergünstigte Konditionen oder fördert die Niedrighaltung des Verbrauchsaufwandes.

1. Kreditgenossenschaften

Haupttätigkeit der Kreditgenossenschaften sind Darlehensgeschäfte.

2. Einkaufsgenossenschaften

Einkaufsgenossenschaften sind Genossenschaften, bei denen sich die Mitglieder zum günstigen Einkauf zusammenschließen. Häufig sind solche Genossenschaften bei Bäckern, Metzgern, kleineren Geschäften oder auch Handwerkern anzutreffen.

3. Absatzgenossenschaften

Bei diesen Genossenschaften wird der gemeinschaftliche Verkauf von gewerblichen, aber auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen gefördert.

4. Produktivgenossenschaften

Produktivgenossenschaften stellen Produkte her und verkaufen diese auf gemeinschaftliche Rechnung. Der Unterschied zur Absatzgenossenschaft liegt darin, dass zusätzlich zum Verkauf auch die Herstellung der Produkte auf gemeinsame Rechnung Teil des Gesellschaftszweckes ist.

5. Verbrauchergenossenschaften

Bei den Verbrauchergenossenschaften kann es Überschneidungen zu den Einkaufsgenossenschaften geben. Hauptsächlich fördert die Genossenschaft ihre Mitglieder durch wirtschaftliche Unterstützung in „alltäglichen Geschäften“. Gemeint sind Einkäufe, wie z.B. Lebensmittel, Tageszeitungen, etc. Diese Genossenschaften möchten durch Großeinkauf „hauswirtschaftliche“ Gegenstände den Mitgliedern preisgünstig anbieten.

6. Werkgenossenschaften

Werkgenossenschaften beschaffen ihren Mitgliedern Gegenstände des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, welche sie für eine bestimmte Zeit benutzen dürfen. Diese Art von Genossenschaft ist vor allem in der Landwirtschaft anzutreffen, da hier teure Maschinen oft nur saisonbedingt genutzt werden können und die Anschaffung für ein einzelnes Mitglied finanziell zu aufwendig wäre.

7. Wohnungsgenossenschaften

Die Wohnungsgenossenschaften haben als Ziel ihren Mitgliedern eine ideale Wohnungsversorgung zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel erreicht die Genossenschaft durch den Erwerb, die Veräußerung sowie die Vermittlung von Wohnraum. Der Gesellschaftszweck kann sich auch auf die Betreuung von Gebäuden aller Art beziehen, unabhängig ihrer Nutzungsform.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1 GenG; § 17 GenG

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