Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 03-1 Rechtsqüllen des Franchisings

3. Rechtsquellen des Franchisings

3.1. Grundlegendes zu den Rechtsquellen

Da das Franchising im deutschen Recht bislang nicht geregelt ist, finden auf den Franchisevertrag zahlreiche Vorschriften verschiedener Rechtsgebiete Anwendung. Neben den Regelungen des nationalen Rechts (3.2.) ist für eine Vielzahl von Franchiseverträgen der Europäische Verhaltenskodex für Franchising (3.3.) von Bedeutung.

3.2. Nationales Recht

Der Franchisevertrag ist ein Typenkombinationsvertrag und weist als solcher Merkmale des Mietvertrages, des Kaufvertrages, des Pachtvertrages, sowie des Geschäftsbesorgungsvertrages auf.

Eine besondere Bedeutung kommt den nachstehenden Regelungen zu:

  • Regelungen des BGB (3.1.1.),
  • handelsrechtliche Regelungen (3.1.2.),
  • arbeitsrechtliche Regelungen (3.1.3.)

3.2.1. Regelungen des BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zahlreiche Vertragstypen und allgemeine Vorschriften enthalten, die auf das Franchiseverhältnis Anwendung finden. Der allgemeine Teil des BGB regelt neben der Anfechtung (10.6.), den Formvorschriften (6.2.), den Auslegungsregeln und den Nichtigkeitsgründen (10.7.) unter anderem die allgemeinen Vertretungsvorschriften. Das im BGB enthaltene Schuldrecht regelt neben dem Schadensersatz (9.) beispielsweise die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), (6.5.) das Widerrufsrecht (5.3.) sowie das Rücktrittsrecht (10.4.). Hinzu kommen die Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts, des Sachenrechts und des Deliktsrechts.

3.2.2. Handelsrechtliche Regelungen

Die Kooperationspartner sind Kaufleute und somit den Regelungen des Handelsgesetzbuches unterworfen. Von besonderem Interesse sind der aus dem HGB resultierende Ausgleichsanspruch (8.1.5.) sowie das Wettbewerbsverbot (8.2.2.3.) des Franchisenehmers.

3.2.3. Arbeitsrechtliche Regelungen

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer und regelt das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem abhängig tätigen und dessen Arbeitgeber. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung kann demnach zunächst dann erforderlich sein, wenn juristische Fragen zum Personal des Franchisenehmers aufkommen, der Franchisenehmer somit als Arbeitgeber anzusehen ist.

Beispiel 25: Personal des Franchisenehmers
Wer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zumindest einen Arbeitnehmer beschäftigt und von diesem gegen Entgelt eine Arbeitsleistung verlangen kann, ist als Arbeitgeber anzusehen.Beschäftigt der Franchisenehmer in seinem Franchisebetrieb Personal, so ist er demnach Arbeitgeber.Als Arbeitgeber hat der Franchisenehmer arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Diese erstrecken sich von der Personalsuche (Stellenausschreibung, Bewerbungen, Auswahlgespräche...) über die Gestaltung des Arbeitsvertrages (Urlaub, Arbeitspausen, Gehalt, Befristung des Arbeitsverhältnisses...) und des Arbeitsplatzes (Sicherheit des Arbeitsplatzes, Hygiene...) sowie des Unternehmens (Einrichtung eines Betriebsrates) bis hin zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfristen, Kündigungsschutz...).

Weiterhin kann eine Betrachtung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten notwendig sein, wenn die Selbständigkeit (2.1.1.) des Franchisenehmers zweifelhaft erscheint. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Franchisenehmer scheinselbständig (4.1.2.3.), Arbeitnehmer (4.1.2.1.) oder arbeitnehmerähnliche Person (4.1.2.2.) ist.

Beispiel 26: Der Franchisenehmer
G ist Eigentümer und Betreiber eines Getränkemarktes, der Kunden im ganzen Landesgebiet beliefert. F hat für G über lange Jahre hinweg die Getränke an die Kunden ausgeliefert. Als S, der Sohn des G und studierter Betriebswirt, die Leitung des Unternehmens übernimmt, soll der Betrieb schlanker gestaltet und neu strukturiert werden. Da F schon älter ist und wiederholt wegen Rückenproblemen krankgeschrieben war, wird er von S vor die Wahl gestellt: Entweder soll das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin ordentlich gekündigt werden, oder F liefert die Getränke künftig als selbständiger Unternehmer aus. Dies soll im Rahmen eines Franchiseverhältnisses geschehen, bei dem F einen Transportwagen des Unternehmens anmietet und durch Gebühren das Recht erhält, einen vorgegebenen Kundenkreis zu beliefern. Dabei sind F jedoch feste Arbeitszeiten vorgegeben. Weiterhin erhält er kein Gehalt. Er soll ein eigenes Gewerbe anmelden und sich durch die Gewinne finanzieren, an denen der den Getränkemarkt jedoch durch monatliche Gebühren beteiligen soll. Der Franchisevertrag enthält zudem eine Klausel, welche den Schadensersatz für den Fall regelt, dass F seiner Arbeitsleistungspflicht nicht nachkommt. Als F wegen starker Rückenschmerzen ins Krankenhaus muss und die Kunden nicht beliefern kann, macht S Schadenersatz im Rahmen des Franchisevertrages geltend. Der eiligst konsultierte Anwalt des F meint daraufhin, dass F überhaupt kein selbständiger Unternehmer, sondern unter diesen Voraussetzungen eher als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei.Ist die Annahme des Anwalts korrekt?
Zur Lösung siehe Beispiel 36

Während weite Teile des Zivilrechts im BGB geregelt und ein Großteil der handelsrechtlichen Regelungen im HGB festgehalten sind, ist das Arbeitsrecht nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch enthalten.

Beispiel 27: wichtige arbeitsrechtliche Gesetze
Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts. Daher enthält das BGB einige arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Dienstvertragsrecht, §§ 611 ff.. Weitere arbeitsrechtliche Gesetze sind unter anderem: Das Arbeitszeitgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz.

3.2.4. Weitere Rechtsgebiete und Regelungen

Neben den genannten Grundlagen ist das Franchising von mehreren weiteren Rechtsgebieten und Regelungen durchdrungen. So sind für das Franchising beispielsweise das Kartellrecht, das Markenrecht, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Datenschutzrecht, sowie das Verbraucherschutzrecht von Bedeutung. In Bezug auf das Kartellrecht ist zudem die EU-Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission zu nennen, die bestimmten Gruppen vertikale Vereinbarungen gestattet, die im Übrigen nach dem europäischen Kartellrecht verboten wären. Weiterhin sind die ungeschriebenen Rechtsgrundsätze zu beachten. Diese teilen sich in das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht auf.

Beispiel 28: Gewohnheits- und Richterrecht
Als Beispiel für das Gewohnheitsrecht sind insbesondere die Handelsbräuche zu nennen, § 346 HGB. Das Richterrecht hingegen umfasst die Rechtssprechung.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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