Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising Teil 04 - 1 Franchisepartner

4. Franchisepartner

4.1. Grundlegendes zu den Franchisepartnern

Es wurde bereits angesprochen (1.1.), dass sich beim Franchising

  • Franchisegeber (4.1.1.) und
  • Franchisenehmer (4.1.2.)

als Vertragspartner gegenüber stehen.

Dieser Abschnitt betrachtet die Kooperationspartner. Anschließend wird die Vertragsverhandlung (5.) thematisiert.

4.1.1. Franchisegeber

Der Ethikkodex beschreibt den Franchisegeber unter Punkt 2.2. durch den zweiten Spiegelstrich als...

„...Eigentümer oder zumindest Nutzungsberechtigter des Firmennamens, Warenzeichens oder einer anderen besonderen Kennzeichnung seines Netzes.“

Als Unternehmer beabsichtigt der Franchisegeber, seine selbst erstellten und/oder fremdbezogenen Produkte, Technologien und/oder Dienstleistungen über das Franchisenetz möglichst flächendeckend zu vermarkten. Durch die Franchisenehmer richtet der Systemgeber ein Vertriebssystem ein. Dadurch ist er in der Lage, die eigene Wettbewerbsposition zu sichern und den Marktanteil seiner Produkte zu vergrößern. Es ist daher die Aufgabe des Franchisegebers, sein Franchisesystem zu steuern, weiterzuentwickeln und an die Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Der Franchisegeber zeichnet sich dadurch aus, dass er über ein multiplizierbares und somit leicht zu übertragendes, innovatives und bereits am Markt bewährtes Konzept verfügt. Der Ethikkodex verlangt daher, dass der Franchisegeber seine Geschäftsidee vor der Einrichtung eines Franchisenetzes durch ein Pilotprojekt erprobt haben muss. Das erprobte unternehmerische Gesamtkonzept gibt der Franchisegeber dann durch das Franchisepaket (7.2.1.) an die Franchisenehmer weiter.

Beispiel 30: Franchisegeber                                                                                                                                                                                            Der leidenschaftliche Koch Karl Clever (K) brachte nach einer Chinareise, die er durch einen Lottogewinn finanzierte, zahlreiche exotische Rezepte mit. Da er sich schon lange selbständig machen wollte, möchte er nun in der „China-Food Branche“ tätig werden. Da nach der Reise noch genügend finanzielle Ressourcen vorhanden sind, möchte er in mehreren Städten Filialen eröffnen. K informiert sich und ist der Meinung, im Franchising nun das ideale Vertriebssystem gefunden zu haben. Munter möchte er sich beim Deutschen Franchise-Verband als Franchisegeber eintragen lassen. Erstaunt stellt K jedoch fest, dass er für den DFV als Franchisegeber (noch) nicht geeignet ist: Zwar lässt sein Konzept Potential erkennen, es ist aber noch zu jung und nicht auf dem Markt etabliert.Ein Franchisegeber sollte über ein Franchisesystem verfügen, das zumindest durch ein Pilotprojekt erfolgreich am Markt erprobt worden ist.

Beispiel 31: Multiplikation des Konzepts                                                                                                                                                                        Ein typisches Kennzeichen des Franchisekonzepts ist dessen Multiplizierbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass sich das Franchisekonzept leicht verfielfältigen lässt. Als Beispiel für die Multiplikation des Franchisekonzepts kann McDonald’s herangezogen werden. Das Konzept, ein umfangreiches Angebot bei „schnellem Service in angenehmen Ambiente“ zu bieten, lässt sich weltweit übernehmen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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