Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 3

1. Information und Auskunft und Einholung von Weisungen

Wenn der Absender das Frachtgut an den Frachtführer übergeben hat, hat er häufig keine Möglichkeit mehr unmittelbare Informationen über den Zustand des Gutes und den Transportfortschritt zu erhalten. Der Absender ist auf die Angaben und Auskünfte des Frachtführers angewiesen.
Verweigert der Frachtführer die Ausführung einer erteilen Weisung ganz oder teilweise, muss er den Absender darüber unterrichten. Dies muss unverzüglich im Sinne des § 121 BGB geschehen.

Heutzutage haben die meisten Frachtführer ihren Kunden die Möglichkeit der Sendungsverfolgung eingeräumt (Fußnote). Der Absender, sowie zum Teil der Empfänger, können über das Internet die Sendung verfolgen. Es ist aufgrund der Sendungsverfolgungsoption leicht feststellbar, ob das Gut bereits abgeliefert wurde oder wo es sich befindet.
Vor allem für die Absender, die das Just in Time (Fußnote) Produktionsprinzip verwirklichen, ist es wichtig, dass das Gut rechtzeitig und zügig beim Emfpänger abgeliefert wird. Wird über die Sendungsverfolgung eine Verspätung oder eine Verzögerung erkannt, so hat der Absender oder gegebenenfalls der Empfänger noch die Chance umzudisponieren.
Verwendet der Frachtführer keine moderne Sendungsverfolgung, ist er trotzdem auf Nachfrage des Absenders zur Auskunft über Verbleib des Gutes und Status der Sendung verpflichtet.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 121 BGB

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