Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 4

Bei der Verladung muss eindeutig zwischen der beförderungssicheren und der betriebssicheren Verladung unterschieden werden. Der Grund hierfür ist die Verantwortlichkeit. Für die Beförderungssicherheit ist der Absender verantwortlich und für die Betriebssicherheit der Frachtführer (Vgl. § 412 HGB).

1. Die betriebssichere Verladung


Die betriebssichere Verladung ist nach § 412 Abs. 1 S. 2 HGB Aufgabe des Frachtführers. Unter dem Begriff des Verladens versteht man das Laden, Stauen und Befestigen des Gutes im oder am Beförderungsmittel. Es gehört zum Aufgabenbereich des Frachtführers beziehungsweise seines Personals zu bestimmen, wo auf der Ladefläche das gut befestigt werden soll. Der Frachtführer muss dafür sorgen, dass von dem beladenen Transportmittel keine Gefahren für den Verkehr ausgehen. Das Gut ist so am oder im Transportmittel zu befestigen, dass es beispielsweise Bremsungen des Transportfahrzeuges standhält. Der Frachtführer muss es aber nicht so verladen, dass das Gut Unfällen standhält. Dies würde den Rahmen der Verantwortlichkeit für das Gut überschreiten.
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Stand: August 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 412 HGB

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