Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-1 Rechte und Pflichten des Franchisegebers

7. Rechte und Pflichten des Franchisegebers

7.1. Grundlegendes zu den Rechten

Prinzipiell entsprechen die Rechte des einen Franchisepartners den Pflichten des anderen. Die Rechte des Franchisegebers resultieren in erster Linie aus dem Franchisevertrag. Weitere Rechte können sich darüber hinaus aus dem Verhaltenskodex und dessen Zusätze ergeben. Dem Franchisegeber kommen als Systemgeber dabei in erster Linie Rechte aus dem Bereich des Controllings zu.

Im Folgenden werden nachstehende Rechte des Franchisegebers betrachtet:

  • Kontroll- und Weisungsrechte (7.1.1.)
  • Erhebung von Franchisegebühren (7.1.2.)

Außerdem ist der Franchisegeber berechtigt, das Franchisesystem an neue oder veränderte Verhältnisse anzupassen.

7.1.1. Kontrollrechte und Weisungsrechte

Die Kontrollrechte und Weisungsrechte des Franchisegebers dienen dazu, aktiv auf den wirtschaftlichen Erfolg der Franchisenehmer und somit auf den Erfolg des gesamten Franchisenetzes Einfluss zu nehmen. Der Franchisegeber soll jederzeit in der Lage sein, die Effektivität seiner Franchisenehmer zu beurteilen. Die Kontrollrechte ermöglichen es daher, die Buchführung der Franchisenehmer einzusehen und so deren Leistungen zu beurteilen. Beim Subordinationsfranchising (6.7.2.) ist der Franchisegeber dem Franchisenehmer übergeordnet und berechtigt, diesem Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen können entweder direkt oder indirekt über die Systemrichtlinien erfolgen. Diese Richtlinien sind im Handbuch (8.1.2.4.) aufgeführt und dienen einer optimalen Funktionsfähigkeit des Franchisenetzes. Der Franchisegeber kann deshalb jederzeit überprüfen, ob seine Franchisenehmer gemäß den Vorgaben des Handbuches, also systemkonform handeln. Stellt der Franchisegeber fest, dass sich ein Franchisenehmer nicht den Systemrichtlinien entsprechend verhält, kann er gegebenenfalls angemessen darauf reagieren.

Beispiel 55: Kontroll- und Weisungsrechte
G ist Inhaber eines kleineren Franchisenetztes. Um den Erfolg seines Systems zu garantieren, verlangt er von seinen Franchisenehmern die Einhaltung seiner Systemrichtlinien. In regelmäßigen Abständen, lässt er die Bücher seiner Franchisepartner überprüfen. Bei der Prüfung des N werden verschiedene Unstimmigkeiten aufgedeckt. Offensichtlich hält N sich nicht an die Preisvorgaben des G. Dieser ist der Auffassung, dass nur ein vollkommen einheitlicher Marktauftritt und somit eine einheitliche Preisgestaltung dauerhaft erfolgreich sein kann. G fragt sich nun, wie er auf das Verhalten des N reagieren soll.Welche Möglichkeiten stehen G offen?Das Franchisesystem des G ist nach dem Prinzip des Subordinationsfranchising gestaltet. G kann seine Franchisenehmer kontrollieren und ihnen Weisungen erteilen. Durch die Systemrichtlinien wurden den Franchisenehmern klare Verhaltensregeln auferlegt. N ist Franchisenehmer des G und an diese Regeln gebunden. In dem N sich nicht an die Richtlinien hält, verstößt er gegen seine vertragliche Pflichten. Fraglich ist hier, wie stark der Pflichtverstoß des N zu werten ist. Das Franchisenetz des G ist eher klein und G wird daran interessiert sein, langfristig und erfolgreich mit seinen Franchisepartnern zusammen zu arbeiten. Solange durch das Verhalten des N kein größerer Schaden entstanden ist, sollte G zunächst zu milderen Mitteln greifen.Prinzipiell stehen G jedoch alle Möglichkeiten eines Vertragsherrn offen, eine Pflichtverletzung zu ahnden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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