Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-3 Grundlegendes zu den Pflichten

7.2. Grundlegendes zu den Pflichten

Bereits bekannt sind die vorvertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Franchisegebers: Die Aufklärungspflicht (5.2.) und die Widerrufsbelehrung (5.3.). Im Folgenden werden die Pflichten des Franchisegebers beschrieben, die innerhalb der Vertragslaufzeit bestehen. Wie die Rechte, können sich die Pflichten teilweise aus dem Franchisevertrag und aus den Regelungen des Verhaltenskodex ergeben. Sie beziehen sich auf die Verwaltung und Entwicklung des Franchisesystems und somit vor allem auf die Betreuung der Franchisenehmer über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg. Erfüllt der Franchisegeber seine vertraglichen Leistungspflichten nicht, so ist er dem Franchisenehmer gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (9.3.1.).


Die Leistungspflichten des Franchisegebers gliedern sich in:

  • Hauptpflicht (7.2.1.),
  • Nebenpflichten (7.2.2.)

7.2.1. Hauptpflicht


Naturgemäß besteht die Hauptpflicht des Franchisegebers darin, den Franchisenehmer in das Franchisenetz zu integrieren und ihn zur Nutzung der Franchise zu berechtigen. Der Franchisegeber muss die Franchisenehmer demnach in die Lage versetzen, über den Systemgegenstand verfügen zu können. Ein grundlegendes Merkmal des Franchisings ist jedoch, dass es nicht nur bei einer Nutzungsberechtigung bleibt. Zusätzlich zur Nutzungsberechtigung vermittelt der Franchisegeber seinen Franchisenehmern das zur Nutzung notwendige Handlungswissen. Das Know-How ist ein Teil des Franchisepaketes. Unter dem Franchisepaket ist ganz allgemein die Summe aller Leistungen des Franchisegebers an den Franchisenehmer zu verstehen. Es umfasst somit neben der Hauptpflicht die Nebenpflichten.

Beispiel 59: Vermittlung von Know-How
Das Know-How, also das Spezialwissen kann beispielsweise in der Erstschulung, durch das Systemhandbuch oder durch Fortbildungskurse (8.1.2.) vermittelt werden.


7.2.2. Nebenpflichten

Unter den Nebenpflichten des Franchisegebers sind alle Pflichten zu verstehen, die dieser neben seiner Hauptpflicht erfüllen muss. Während die Hauptpflicht über die Dauer des Franchiseverhältnisses stets gleich bleibt, können die Nebenpflichten je nach dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit variieren. Die Nebenpflichten vor der Eröffnung des Franchisebetriebes können sich daher von den Nebenpflichten zum Zeitpunkt der Eröffnung oder während des eigentlichen Betriebes unterscheiden.

Beispiel 60: Nebenpflichten des Franchisegebers
Beispiele für die Nebenpflichten sind die Beratungen und Betriebsplanungen für den Franchisenehmer oder der Gebietsschutz.

Unter den Nebenpflichten des Franchisegebers sind alle Pflichten zu verstehen, die dieser neben seiner Hauptpflicht erfüllen muss. Während die Hauptpflicht über die Dauer des Franchiseverhältnisses stets gleich bleibt, können die Nebenpflichten je nach dem Zeitpunkt der Zusammenarbeit variieren. Die Nebenpflichten vor der Eröffnung des Franchisebetriebes können sich daher von den Nebenpflichten zum Zeitpunkt der Eröffnung oder während des eigentlichen Betriebes unterscheiden. Beispiele für die Nebenpflichten sind die Beratungen und Betriebsplanungen für den Franchisenehmer oder der Gebietsschutz.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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