Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 10-2 Aufhebungsvereinbarung

10.4. Aufhebungsvereinbarungen

Eine weitere Möglichkeit, den Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung vorzeitig zu beenden, stellt die Aufhebungsvereinbarung dar. Der Terminus „Vereinbarung“ lässt bereits erkennen, dass im Gegensatz zu einer Kündigung keine Einseitigkeit vorliegen kann. Viel mehr treffen die bisherigen Vertragspartner bei einer Aufhebungsvereinbarung die Übereinkunft, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Der Vorteil einer Aufhebungsvereinbarung besteht für beide Seiten deshalb in der Umgehung womöglich notwendiger Kündigungsfristen.

Beispiel 88: Aufhebungsvereinbarungen

X und Y sind Franchisepartner. Vertragsgemäß soll das Franchiseverhältnis noch über 5 Jahre andauern. Aufgrund der schlechten Umsatzlage sind beide jedoch nicht an einem Fortbestehen des Vertrages interessiert. Welche Möglichkeit bleibt X und Y, wenn der Franchisevertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, deren Dauer beiden Seiten in diesem Fall zu lange erscheint? Beide Vertragspartner sind an einem vorzeitigen Vertragsende interessiert. Um mögliche Kündigungsfristen zu umgehen, bietet sich eine Aufhebungsvereinbarung an. Durch diese vereinbaren beide Seiten, die Vertragsbeziehungen zu beenden.Die Aufhebungsvereinbarung stellt für X und Y demnach ein geeignetes Mittel dar, das Franchiseverhältnis vorzeitig zu beenden.

10.5. Rücktritt

Der Rücktritt beendet als einseitige Gestaltungserklärung Vertragsverhältnisse ebenfalls. Durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass empfangene Leistungen von beiden Seiten zurück zu gewähren sind. Im Hinblick auf das Franchising ist eine solche Leistungsrückabwicklung jedoch nicht unproblematisch. Aus diesem Grund sehen die überwiegende Anzahl der Franchiseverträge kein Rücktrittsrecht vor.

Beispiel 89: Rücktritt


Warum sehen Franchiseverträge üblicherweise kein Rücktrittsrecht vor? Durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Empfangene Leistungen sind dem anderen deshalb zurück zu gewähren. Zwar kann der Franchisenehmer erhaltene Gebühren zurückerstatten, eine Rückgabe von Know-How oder der Eingliederung in das Franchisenetz ist jedoch nicht denkbar. Ein Rücktrittsrecht ist üblicherweise nicht vorgesehen, weil die empfangenen Leistungen nicht oder nur schwer zurückzuerstatten sind.

10.6. Widerruf

Im Widerruf ist eine besondere Form eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zu sehen. Ein wirksamer, fristgerechter Widerruf beendet daher das Vertragsverhältnis und führt zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Gesetzlich vorgesehen ist ein Widerrufsrecht besonders in den Fällen der §§ 312, 312d, 505 BGB. Die Gemeinsamkeit dieser Vorschriften besteht darin, dass ein Widerrufsrecht einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zugestanden wird. Das Widerrufsrecht und die Frage, in wie weit ein Franchisenehmer als Verbraucher anzusehen ist, wurden jeweils im Rahmen der Widerrufsbelehrung (5.3.) ausführlich angesprochen.

Beispiel 90: Widerruf

Die Kaufhauskette K schließt mit dem Franchisegeber T einen Franchisevertrag ab. Von nun an soll K als Franchisenehmer des K ein Restaurant innerhalb des Verkaufsgebäudes betreiben. Als es schon vor der Eröffnung des Restaurants zu Unstimmigkeiten kommt, möchte K den Vertrag widerrufen. Könnte K ein Widerrufsrecht zustehen? Selbst wenn tatsächlich Gründe vorliegen sollten, die einen Widerruf grundsätzlich rechtfertigen würden, ist ein Widerrufsrecht von K zweifelhaft. K war zu keinem Zeitpunkt Verbraucher, jedoch ist ein Widerrufsrecht gesetzlich nur für Verbraucher vorgesehen.K steht demnach kein Widerrufsrecht zu.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Franchiserecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFranchiserecht
RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserechtFranchisenehmer-Franchisegeber
RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserechtEinführung ins Franchiserecht
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf
RechtsinfosVertragsrechtVertragstyp
RechtsinfosVertragsrechtGewährleistung
RechtsinfosFranchiserechtFranchisevertrag