Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 10-3 Anfechtung

10.7. Anfechtung


Die Anfechtung ist eine Gestaltungserklärung. Die Besonderheit besteht darin, dass durch die Anfechtungserklärung im Nachhinein (ex tunc) die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Anfechtenden zerstört wird. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird das Franchiseverhältnis somit nicht einfach nur beendet - viel mehr ist es als niemals existent anzusehen. Eine Anfechtung ist grundsätzlich nach den §§ 119, 120, 123 BGB möglich.

Beispiel 91: Anfechtung
Bei den Verhandlungen von Franchisegeber G und N über den Abschluss eines Franchisevertrages verschweigt der G dem N absichtlich ganz konkrete Probleme, mit denen seine Franchisenehmer zu Beginn oft zu kämpfen haben. N schließt daraufhin den Franchisevertrag ab. Kurz vor der Eröffnung des Franchisebetriebes muss er sich jedoch mit genau diesen Problemen auseinandersetzen. Als er aus sicherer Quelle erfährt, dass G diese Probleme bei den Vertragsverhandlungen stets verschweigt, möchte er sich vom Vertrag lösen.Welche Möglichkeiten stehen dem N nun offen?Zunächst könnte G gegen seine vorvertraglichen Informationspflichten verstoßen haben und gegenüber N dadurch schadenersatzpflichtig sein. Weiterhin könnte N durch Täuschung zum Vertragsschluss bewogen worden sein. In diesem Fall wäre eine Anfechtung nach § 123 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative BGB denkbar. Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes alleine genügt jedoch nicht. N muss die Anfechtung zudem fristgerecht erklären. Durch eine erfolgreiche Anfechtung kann N seine Willenserklärung zerstören, die zum Vertragsschluss führte.N kann zunächst Schadensersatz verlangen und zusätzlich seine ursprüngliche Willenserklärung anfechten.


10.8. Nichtigkeit


Ein nichtiger Vertrag wird behandelt, als wäre er niemals geschlossen worden. Nichtigkeitsgründe enthalten die Regelungen der §§ 105, 116, 117, 118, 125, 134, 138 BGB.

Beispiel 92: NichtigkeitNichtig sind so beispielsweise Franchiseverträge, die ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten mit einem Minderjährigen geschlossen worden sind – oder Franchiseverträge, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Denkbar ist zudem eine Nichtigkeit wegen eines Formverstoßes.


10.9. Tod

Schließlich kann das Franchiseverhältnis durch einen Todesfall enden. Grundsätzlich kann dies sowohl auf den Franchisenehmer, als auch auf den Franchisegeber zutreffen. Zunächst kommt es dabei auf die Regelungen des Franchisevertrages an. Regelmäßig wird dieser vorsehen, dass das Franchiseverhältnis im Todesfall des Franchisenehmers endet. Eine Regelung, die das Franchiseverhältnis mit den Erben aufrecht erhält, ist jedoch zulässig. Unbedenklich sollte der Tod jedenfalls bei juristischen Personen und zudem bei Personengesellschaften sein, die eine Fortbestandregelung für den Todesfall eines Gesellschafters getroffen haben.

Beispiel 93: Vertragsende durch Tod
M, Einzelunternehmer und Franchisenehmer des G, verstirbt noch während der Vertragslaufzeit. Der Franchisevertrag sieht für den Todesfall vor, dass das Franchiseverhältnis mit dem oder den Erben fortgesetzt wird, sofern diese(r) die Einzelunternehmung fortführen und soweit der oder die Erbe(n) dem Anforderungsprofil des Franchisegebers entsprechen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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