Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 12-5 Finanzierung

12.7. Finanzierung

Eine Existenzgründung erfordert oftmals ein hohes Kapitel (12.2.4.). Beim Franchising sind zunächst die Einstiegsgebühren (7.1.2.1.) zu beachten. Diese fallen nicht immer an und je nach Franchisegeber unterschiedlich hoch aus. In vielen Fällen muss der Franchisenehmer jedoch nicht nur die Einstiegsgebühr aufbringen, sondern zudem weitere Kosten tragen.

Kosten der Unternehmensgründung können sein:

  • Erwerb von Geschäftsräumen (Miete, Pacht, Kauf…)
  • Anmeldung des Gewerbes,
  • Juristische Beratungen,
  • Erwerb des Betriebsvermögens (Fuhrpark, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung...),
  • Abschluss von Versicherungen

Diese Aufzählung ist nur exemplarisch zu verstehen, verdeutlicht jedoch, dass auf den Existenzgründer hohe Kosten zukommen können. Diese können entweder durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden. Für die Beschaffung von Fremdkapital ist daher oftmals ein überzeugender Finanzplan zu erstellen. Im Idealfall unterstützt der Franchisegeber den Franchisenehmer bei der Finanzierung.

Beispiel 105: Finanzierung
T möchte sich selbstständig machen. Ein konkreter Plan fehlt im bislang jedoch. Da T über nur wenig Eigenkapital verfügt, möchte er die Finanzierung durch ein Bankdarlehen in noch unbestimmter Höhe sicherstellen. Verblüfft stellt er fest, dass ihm seine Hausbank unter den gegebenen Voraussetzungen kein Darlehen gewähren kann: Er kann weder Sicherheiten vorweisen, noch durch eine Geschäftsidee überzeugen. Ein Finanzplan fehlt ihm vollkommen. Sein Freund, der Betriebswirt B, bietet ihm daraufhin die Erstellung eines Geschäftskonzepts inklusive Finanzplan an. Der Finanzplan soll die finanzielle Entwicklung des Unternehmens transparent machen und Banken somit eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden ermöglichen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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