Franchiserecht: Einführung ins Franchiserecht - die Pflichten des Franchisenehmers

8.2. Grundlegendes zu den Pflichten

Die Pflichten des Franchisenehmers ergeben sich ebenfalls einerseits aus dem Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung, andererseits gegebenenfalls aus den Bestimmungen des Verhaltenskodex.

Wie die Pflichten des Franchisegebers, lassen sich die Pflichten des Franchisenehmers gliedern in:

  • Hauptpflicht (8.2.1.),
  • Nebenpflichten (8.2.2.)

Eine Pflichtverletzung kann im Schadensfall zu einer Haftung des Franchisenehmers im Innenverhältnis (9.3.2.) führen.

8.2.1. Hauptpflicht

Die Hauptpflicht des Franchisenehmers besteht in der Leistung der Franchisegebühren. Die Gebühren können entweder als Einstiegsgebühren (7.1.2.1.) oder als fortlaufende Gebühren (7.1.2.2.) geleistet werden und dienen dem Franchisegeber als Entgelt für dessen Leistungen.

8.2.2. Nebenpflichten

Wie bereits erwähnt (7.2.2.), sind Nebenpflichten all diejenigen Pflichten, die der Schuldner neben den Hauptpflichten zu erfüllen hat. Die Nebenpflichten des Franchisenehmers können unter dem Begriff des systemkonformen Verhaltens zusammengefasst werden.

Nachstehende Nebenpflichten werden im Folgenden näher betrachtet:

  • Übernahme des Konzepts (8.2.2.1.),
  • Geheimhaltungspflicht (8.2.2.2.),
  • Wettbewerbsverbot (8.2.2.3.),
  • Teilnahme an Schulungen (8.2.2.4.),
  • Absatzförderungspflicht (8.2.2.5.)

Beispiel 70: Systemkonformes Verhalten
Unter dem Begriff des systemkonformen Verhaltens (Systemtreue) ist zu verstehen, dass sich der Franchisenehmer stets im Sinne des Franchisesystems und entsprechend der Systemvorgaben zu verhalten hat. So muss er zum Wohle des Franchisenetzes handeln und darf diesem keinen Schaden zufügen.

8.2.2.1. Übernahme des Konzepts

Der Grundgedanke der Zusammenarbeit für wirtschaftlichen Erfolg sieht vor, dass die Mitglieder des Franchisenetzes einheitlich auf dem Markt auftreten. Um diesen einheitlichen Marktauftritt sicher zu stellen, hat sich der Franchisenehmer an die Vorgaben der Systemzentrale zu halten. Der Franchisegeber überlässt dem Franchisenehmer gemeinsam mit dem Know-How das Systemhandbuch. Im Manual sind weitere Angaben über den Marktauftritt und das Franchisekonzept aufgeführt. Die Übernahme des Vertriebskonzepts liegt im Interesse des Franchisenehmers und ist somit nicht nur dessen Pflicht, sondern dessen Recht: Schließlich entscheidet sich ein Franchisenehmer für einen bestimmten Franchisegeber, weil ihm dessen Vertriebskonzept zusagt und Erfolg verspricht.

Beispiel 71: Das Konzept des Franchisegebers
Das Konzept des Franchisegebers beinhaltet zunächst das Vertriebskonzept und gegebenenfalls das Herstellungskonzept. Das Vertriebskonzept gibt unter anderem an, zu welchen Preisen ein Produkt auf welche Art vertrieben werden soll. Es enthält neben Vorgaben zu der Gestaltung der Verkaufsräume beispielsweise Angaben über das Werbe- und Marketingkonzept.

8.2.2.2. Geheimhaltungspflicht

Durch die Geheimhaltungspflicht wird der Franchisenehmer verpflichtet, im Rahmen des Franchiseverhältnisses erhaltene Informationen nicht nach außen weiterzugeben. Eine Geheimhaltungspflicht kann bereits durch Vertragsverhandlungen entstehen. Das ist vor allem dann denkbar, wenn ein potenzieller Franchisenehmer schon zu diesem frühen Zeitpunkt - und somit vor Vertragsschluss - mit dem Know-How des Franchisegebers versorgt wird. Eine solche Geheimhaltungspflicht entsteht in der Regel durch Vorverträge (5.5.). Die Geheimhaltungspflicht während des Vertragsverhältnisses bezieht sich ebenfalls auf den Schutz des vom Franchisegeber geleisteten Know-Hows. In der Regel wird dem Franchisenehmer vertraglich untersagt, das erhaltene Wissen weiterzugeben und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann sowohl zu einer Haftung (9.2.2. / 9.3.2.), als auch zu einer fristlosen Kündigung (10.3.2.) des Franchiseverhältnisses führen.

Beispiel 72: Geheimhaltungspflicht
Die aus Beispiel 62 bekannte Fastfood Kette Y trägt potenziellen Franchisenehmern bereits bei den Vertragsverhandlungen interne und schutzbedürftige Informationen über die Herstellung der Produkte zu. Um diese Informationen zu sichern, verpflichtet Y seine Verhandlungspartner durch Vorverträge zu einer Geheimhaltungspflicht. Ein Verstoß gegen diese ist mit einer beträchtlichen Vertragsstrafe verbunden. Der Franchisevertrag selbst enthält darüber hinaus vertragliche und nachvertragliche Geheimhaltungspflichten, die ebenfalls mit erheblichen Vertragsstrafen verbunden sind.

8.2.2.3. Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot schützt die Mitglieder des Franchisenetzes vor unerlaubtem Wettbewerb aus den eigenen Reihen. Grundsätzlich lässt sich zwischen einem Wettbewerbsverbot während und nach dem Ende des Franchiseverhältnises unterscheiden. Durch das Wettbewerbsverbot soll während der Vertragslaufzeit sichergestellt werden, dass die einzelnen Franchisenehmer untereinander und/oder mit dem Franchisegeber nicht durch Konkurrenzprodukte in Wettbewerb treten. Ein Verstoß gegen eine Wettbewerbsvereinbarung führt für gewöhnlich zu einer Vertragsstrafe. Ein wirksames Wettbewerbsverbot setzt voraus, dass der Franchisevertrag ein solches vorsieht. Es gelten hierbei die handelsrechtlichen Vorschriften.

§ 90 a Absatz 1 Satz 1 schreibt vor:

„…Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter.“

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ende des Franchiseverhältnisses (Wettbewerbsabrede) soll das Franchisenetz vor der Konkurrenz durch einen ausgeschiedenen Franchisenehmer schützen. Auf im Franchisevertrag geregelte Wettbewerbsverbote finden die handelsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 90 a Absatz 1 Satz 2 HGB stellt zunächst fest:

„Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; (..)“

Dem ausgeschiedenen Franchisenehmer kann demnach für maximal zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden.

Nach § 90 a Absatz 1 Satz 2 HGB darf sich die Wettbewerbsabrede weiterhin…

„…nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat.“

Das längstens zweijährige Wettbewerbsverbot kann sich demnach nur auf das ehemalige Vertragsgebiet, die früheren Kunden und den vorherigen Vertragsgegenstand des Franchisenehmers beschränken.

Eine für den Franchisenehmer wichtige Regelung ist in § 90 a Absatz 1 Satz 3 HBG:

„Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.“

Sieht der Franchisevertrag ein Wettbewerbsverbot vor, so muss der Franchisegeber dem ausgeschiedenen Franchisenehmer im Gegenzug somit einen finanziellen Ausgleich leisten (Karenz). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 90 a HBG nicht dispositiv sind. Die Vertragsfreiheit der Franchisepartner ist in diesem Punkt also eingeschränkt.

Dies verdeutlicht § 90 a Absatz 4 HGB:

„Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.“

Abschließend ist § 90 a Absatz 3 HGB zu beachten:

„Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.“

Die Formulierung des § 90 a Absatz 3 HGB macht deutlich, dass diese Möglichkeit sowohl dem Franchisegeber, als auch dem Franchisenehmer offen steht. Das Wettbewerbsverbot soll das Franchisenetz schützen und schränkt den ausgeschiedenen Franchisenehmer dabei in seiner unternehmerischen Freiheit erheblich ein. In den meisten Fällen wird daher der Franchisenehmer von dieser Vorschrift profitieren. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Franchisenehmer einen Anspruch auf Karenz verliert, wenn er aus wichtigem Grund kündigt (10.3.2.) und sich dadurch von der Wettbewerbsabrede lossagt.

Beispiel 73: Wettbewerbsverbot
N, Franchisenehmer des Bäckereiunternehmens G entschließt sich, nach Ablauf der vorgesehen Vertragslaufzeit das Franchiseverhältnis nicht zu verlängern. N möchte viel mehr als vollkommen unabhängiger Unternehmer tätig und frei von Weisungen und Kontrollen sein. Aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen in der Bäckereibranche möchte er am gewohnten Ort weiterhin Backwaren herstellen und vertreiben. Allerdings möchte er seiner Bäckerei eine Metzgerei angliedern, um sein Angebot zu erweitern. Der abgelaufene Franchisevertrag sieht ein Wettbewerbsverbot für eine Zeit von drei Jahren vor. Regelungen über eine örtliche oder sachliche Bindung, sowie über eine Entschädigung des N enthält der Vertrag nicht.N fragt sich nun, ob er bedenkenlos seinen neuen Betrieb eröffnen kann?Zunächst ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes grundsätzlich zulässig ist. Dieses kann jedoch maximal zwei Jahre betragen, § 90 a Absatz 1 Satz 2 HGB. Die hier vereinbarten drei Jahre sind somit nicht zulässig. Zudem ist das Wettbewerbsverbot genau zu definieren. Ein Wettbewerbsverbot für die Bäckerei des N mag zulässig sein, für die Metzgerei jedoch nicht. Abschließend fehlt es hier an der Vereinbarung einer Karenzentschädigung. Alles in allem könnte die Wettbewerbsverbotsvereinbarung daher als unwirksam angesehen werden.N sollte zur Sicherheit einen Anwalt konsultieren, wird seinen neuen Betrieb (Bäckerei mit angeschlossener Metzgerei) aber vermutlich eröffnen können.

8.2.2.4. Teilnahme an Schulungen

Die Pflicht des Franchisenehmers, an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, entspricht dem Recht, vom Franchisegeber geschult zu werden (8.1.2.). Die Teilnahmepflicht begründet sich dadurch, dass nur durch geschulte Franchisenehmer ein einheitlicher Erfolg des Franchisenetzes möglich ist.

8.2.2.5. Absatzförderungspflicht

Die Absatzförderungspflicht verlangt vom Franchisenehmer das ständige Bestreben, den Absatz des Systemgegenstandes aufrecht zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Aus dieser Pflicht ergibt sich weiterhin die Arbeitsleistungspflicht des Franchisenehmers. Zudem besteht die Pflicht, das für den Absatz notwendige Kapital bereitzustellen und einzusetzen.

Beispiel 74: Absatzförderungspflicht
Als Beispiel für die Absatzförderungspflicht kann die notwendige und empfohlene Durchführung von Werbemaßnahmen angesehen werden.

8.2.2.6. Weitere Pflichten

Neben die bereits genannten Verpflichtungen des Franchisenehmers können je nach Gestaltung des Franchisevertrages weitere Pflichten treten.

Beispiel 75: Weitere Pflichten
Solche Pflichten ergeben sich oft aus der Pflicht zur Systemtreue. Der Franchisenehmer muss dem Franchisegeber daher Informationen über die Geschäftsdaten liefern, dessen Weisungsbefugnis anerkennen und Kontrollen von Seiten der Systemzentrale dulden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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