Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Teil II)


Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Fußnote)

Fortsetzung von: Teil I


Vertragspflichten
Der Spediteur hat gemäß Ziffer 1 ADSp das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Zu den einzelnen Leistungspflichten des Spediteurs gehören die Geschäftsbesorgung nach Ziffer 2.2 ADSp, bei besonderer Vereinbarung die Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes nach Ziffer 4 ADSp, die zollamtliche Abwicklung nach Ziffer 5 ADSp, die Kontrolle nach Ziffer 7 ADSp und die Quittierungspflicht nach Ziffer 8 ADSp. Nach Ziffer 9 ADSp hat der Spediteur den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten und das Gut nach Ziffer 13 ADSp an den Empfänger abzuliefern. Soweit ein entsprechender Auftrag erteilt wird oder es im Interesse des Auftraggebers liegt, hat der Spediteur nach Ziffer 21 ADSp die Versicherung des Gutes zu besorgen. Ziffer 15 ADSp regelt die Pflichten des Spediteurs bei der Lagerung von Gütern.

Den Auftraggeber des Spediteurs treffen verschiedene Mitwirkungspflichten. Er hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Spediteur insbesondere nach Ziffer 3.3 bis 3.6 ADSp auf gefährliches Gut, lebende Tiere und Pflanzen, leicht verderbliche Güter und besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter hinzuweisen und alle für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erheblichen Umstände mitzuteilen (Fußnote). Ergänzend ist der Auftraggeber nach Ziffer 17. 4 ADSp verpflichtet, den Spediteur auf mit dem Besitz des Gutes verbundene Verpflichtungen aufmerksam zu machen, soweit diese öffentlich-rechtlicher Art sind oder auf den absolut geschützten Rechten Dritter beruhen. Ferner hat der Auftraggeber das Gut nach Ziffer 6 ADSp zu verpacken und zu kennzeichnen.

Nach den Ziffern 3.7, 6.4 ADSP hat der Spediteur bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber das Recht, das Gut zurückzuweisen, bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen oder den Auftrag zu erledigen und eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Ferner kann sich der Spediteur in diesem Fall auf eine Haftungsbefreiung berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und die ihm erteilten Weisungen beachtet hat. Ebenso kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen.

Pfandrecht des Spediteurs
Nach Ziffer 20 ADSp erwirbt der Spediteur eine Vertragspfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das vertragliche Pfandrecht tritt neben das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs, Frachtführers oder Lagerhalters, geht jedoch nicht über dieses hinaus. Auf das Pfandrecht und seine Verwertung finden die Vorschriften der §§ 1204ff. BGB Anwendung. Nach Ziffer 20.3 ADSP verkürzt sich jedoch Wartefirst nach Androhung des Verkaufs von einem Monat auf zwei Wochen.

Fortsetzung: Teil III


 

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Stand: Februar 2011


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