Der Geschäftsführer in der Krise - Teil 3:


Die Strafbarkeit nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG sollte aber auf jeden Fall vermieden werden, weshalb abschließend anzuraten ist, nicht zu behaupten, man sei zahlungsunfähig gewesen, sofern man nicht in den darauf folgenden drei Wochen den erforderlichen Insolvenzantrag gestellt hat.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Geschäftsführer bei einem verspäteten Insolvenzantrag weitere strafrechtliche Konsequenzen erwarten können.

Ein Geschäftsführer kann sich gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs strafbar machen: Etwa dann, wenn einem Lieferanten die Zahlung zugesichert wird, obwohl der Geschäftsführer in diesem Zeitpunkt bereits „billigend in Kauf nimmt“, dass sein Unternehmen die Lieferung oder Dienstleistung niemals bezahlen können wird.
Vor dem Eintritt bzw. der Eskalation der wirtschaftlichen Krise macht sich der Geschäftsführer schon dann strafbar, wenn er seinen Gesellschaftern nicht anzeigt, dass ein Verlust in Höhe des hälftigen Stammkapitals eingetreten ist (Fußnote).

Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich der Geschäftsführer als Kaufmann mit dem Bankrott nach § 283 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zuwider handelt. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Über § 14 StGB „Handeln für einen anderen“ fällt der Geschäftsführer als Organ der GmbH unter diese Regelungen. Insbesondere die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchführung stellt hierbei den oftmals einzig beweisbaren, strafrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn ein Verdacht auf Bankrott (Fußnote) oder Untreue (Fußnote) sich nicht beweisen lässt.
Auch die Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB kommt für den Geschäftsführer in Betracht. Schließlich muss nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht unbedingt ausschließlich Gesellschafterinteressen nachgekommen werden, um mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht zu werden, sondern gerade im Hinblick auf das Steuerrecht ergibt sich ein Dilemma: Der Geschäftsführer muss genau prüfen, ob er etwa die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abführen darf oder ob er sich damit dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung aussetzt.
§ 6 Abs. 1 S. 2 GmbHG bestimmt, dass die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen ist, wenn sich der GmbH-Geschäftsführer nach §§ 283 – 283 d StGB strafbar gemacht hat. Daneben tritt auch die Gefahr einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Risiko später erhebliche Schäden aus der eigenen Tasche begleichen zu müssen, kann durch gute anwaltliche Beratung ausgeschlossen werden.
Übrigens: Nicht nur der GmbHG-Geschäftsführer muss sich in der Krise vorsehen. Vorstandsmitgliedern sonstiger juristischer Personen (Fußnote) drohen ganz ähnliche Konsequenzen.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08.11.2007


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Normen: § 84 GmbHG, § 6 GmbHG, § 263 StgB, § 268 StGB

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