Das Prüfungsverfahren - Teil 2 Reaktionen auf Beschluss

II. Weiterer Ablauf des Prüfungsverfahrens

1. Prüfungsbescheid

Das DPMA teilt seine Beurteilung der Patentfähigkeit der Anmeldererfindung in einem Prüfungsbescheid nach § 45 PatG mit.

2. Reaktionsmöglichkeiten

Auf diesem Prüfungsbescheid kann der Anmelder auf verschiedene Weise reagieren.
darauf zu achten, dass eine solche Rücknahme nicht mehr widerrufen werden kann.

a) Umformulierung der Patentansprüche

Die Erfindung wird im Rahmen der Anmeldung durch die ‚Patentansprüche‘ definiert. Hierin wird festgehalten, welche technische Neuerung der Anmelder für sich exklusiv beansprucht. Stellt das DPMA zum Beispiel relevanten Stand der Technik fest, das heißt ist die Erfindung zumindest teilweise nicht mehr neu, weil es bereits entsprechende Veröffentlichungen in der Vergangenheit gab, kann der Anmelder den Schutzgegenstand der Anmeldung durch Umformulierung der Patentansprüche ändern. Dieser Fall tritt sehr oft im Rahmen eines Anmeldeverfahrens auf und bietet dem Anmelder die Möglichkeit, flexibel auf die Anforderungen des DPMA zu reagieren. Der Anmelder kann seine Ansprüche abändern oder völlig neu fassen, solange die darin enthaltenen Informationen in den ursprünglichen Anmelderunterlagen als Erfindung offenbart wurden.
Wie dotierte der Anmelder seine Erfindungen durch Umformulierung der Patentansprüche, kann darin auch ein (Teil-)Verzicht gesehen werden. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass dieser Teil der Erfindung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Soweit die Änderungen über den ursprünglichen Gegenstand der Anmeldung hinausgehen, liegt hierin eine unzulässige Erweiterung gemäß § 38 PatG. Aus einer solchen Erweiterungen kann der Anmelder aber keine Rechte herleiten. Diese müssen gestrichen werden.

b) Verbindung mehrerer Anmeldungen gemäß § 147 ZPO.

Wurden mehrere Anmeldungen am gleichen Tag abgegeben und befinden sich die Anmeldungen im gleichen Verfahren stand, können sie nach positivem Ergebnis des Prüfungsbescheides auch gemäß § 147 ZPO entsprechend miteinander verbunden werden.

c) Teilung der Anmeldung gemäß § 39 PatG

Der Anmelder kann, wenn sich die Mängel nur auf einen bestimmten Teil seiner Anmeldung beziehen, seine Anmeldung auch jederzeit gemäß § 39 PatG teilen. Bei der Teilung der ursprünglichen Anmeldung entsteht eine Stammanmeldung und mindestens eine zusätzliche Teilanmeldung. Dieser hat den gleichen Zeitrang wie die Stammanmeldung. Die Teilungserklärung muss schriftlich erklärt werden und ausreichend bestimmt sein. Aus ihr muss eindeutig hervorgehen, welcher Teil in der Stammanmeldung verbleibt und welcher in die neue Teilanmeldung übergehen soll. Hierbei muss jedes Merkmal der Erfindung anschließend dem einen oder anderen Teil der Teilanmeldung zugeordnet werden können. Für die Teilanmeldungen müssen anschließend die entsprechenden Unterlagen eingereicht und die entsprechenden Gebühren gezahlt werden. Geschieht dies nicht, fallen die Teilanmeldung in die Stammanmeldung zurück. Die Teilung gilt dann als nicht erfolgt. Die Teilungserklärung kann nur vom Patentinhaber und nicht etwa auch von Dritten Abgegeben werden.
d) Ausscheidung von uneinheitlichen Teilen der Anmeldungen
das DPMA keinen Anmelder auch auffordern Teile der Anmeldung aus der Anmeldung zu entfernen. Dieses Verfahren wird auch ‚ausscheiden‘ genannt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Teilung im oben genannten Sinne. Vielmehr wurde durch das geht dermaßen Wandel an der Anmeldung festgestellt, der aus der Anmeldung entfernt werden muss. Gleichwohl kann auch der ausgeschiedene Teile zu einer Ausschaltungsanmeldung umgeformt und als unabhängige Anmeldungen beim DPMA eingebracht werden. Hierfür müssen dann erneut Unterlagen beigebracht und Gebühren gezahlt werden.

e) Verteidigung der Anmeldung

der Anmelder kann auch gegen den Prüfungsbescheid hervorgehen und versuchen, das DPMA von seiner Anmeldung zu überzeugen und zu veranlassen, dass die Mängelanzeige zurückgenommen wird. Hierzu kann auch eine Anhörung gemäß § 46 PatG vom Anmelder beantragt oder vom DPMA von sich aus durchgeführt werden.

f) Zurückziehung der Anmeldung

Will der Anmelder vom Verfahren nach Mitteilung eventueller Mängel durch das DPMA Abstand nehmen, kann er die Anmeldung auch immer noch zurückziehen. Allerdings kann eine einmal erfolgte Rücknahme später nicht rückgängig gemacht werden.

g) Keine Reaktion

Wurden vom DPMA Mängel in der Anmeldung festgestellt und reagiert der Anmelder hierauf nicht, kann die Anmeldung später aufgrund dieser Mängel zurückgewiesen werden. Wurden keine Mängel beanstandet, ist auch keine Reaktion erforderlich.

3. Patenterteilung oder Zurückweisung

Das DPMA erlässt seine Entscheidung per Beschluss gemäß den §§ 47 ff. PatG darüber, ob das Patent erteilt oder zurückgewiesen wird. Hierfür fällt eine Erteilungsgebühr gemäß § 57 PatG an. Wird diese Gebühr nicht gezahlt gilt die Anmeldung wiederum als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss kann der Anmelder Beschwerde einlegen, welcher das Verfahren dann zum BPatG führt.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: November 2007


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Normen: 39 PatG, 45 PatG, 46 PatG, 47 PatG, 57 PatG, 147 ZPO

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