EVB IT System, neuer Vertragstyp zur Beschaffung von IT für die öffentliche Hand (Teil 4)



Die neuen Regelungen im EVB-IT System begrenzen die Haftung des Auftragnehmers im Normalfall auf den Auftragswert. Dabei handelt es sich um einen Wert, der nach dem Recht für allgemeine Geschäftsbedingungen von dem Auftragnehmer in eigenen AGB nicht als Obergrenze verwendet werden dürfte. Daher ist diese Regelung, bleibt es beim Normalfall, sogar als besonders Auftragsnehmerfreundlich anzusehen. Die jetzige Obergrenze entspricht außerdem dem Betrag, auf den man sich bei Verhandlungen mit der öffentlichen Hand oft einigte. Dahingegen bestehen mit Privatkunden oft strengere Haftungsbestimmungen.

Die Kritik daran, dass der Auftraggeber selbst dann die Abnahme eines Systems verweigern könne, wenn das System voll umfänglich genutzt wird, ist unberechtigt. Zwar zögern Auftraggeber in der Praxis die Abnahmeerklärung oft eigennützig hinaus. Die Regelungen des EVB-IT System sehen das Recht zur Verweigerung jedoch nur für den Fall vor, dass die Nutzbarkeit wegen vorhandener Fehler eingeschränkt ist. Ist der Auftraggeber jedoch darauf angewiesen, das System trotz bestehender Fehler zu nutzen, ist er auch von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, die Abnahme zu erklären.

Die Regelungen des EVB-IT System sehen vor, dass Teilabnahmen nur stattfinden, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Auch wenn Teilabnahmen daher nur den Ausnahmefall darstellen und in sich geschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen voraussetzen, so ist die Regelung nur als Klarstellung, nicht als Einschränkung anzusehen. Teilabnahmen und somit auch Teilzahlungen können also trotzdem auch durch die öffentliche Hand vereinbart werden. Die einzelnen Zahlungstermine müssten mit den öffentlichen Auftraggebern ausgehandelt werden.

Es bleibt abzuwarten inwieweit bestehende Unausgewogenheiten durch den Markt geregelt werden und welche Auswirkungen der EVB-IT System auf die Praxis hat. Auftragnehmer sollten sich bei der Verwendung von EVB-IT aber stets durch einen entsprechend spezialisierten Anwalt beraten lassen, da die EVB-IT und die Konsequenzen aus deren Anwendung insbesondere bei ihrer erstmaligen Nutzung für einen „Laien“ kaum überschaubar sind.



4. In Zukunft geplante Vertragstypen

Der Anwendungsbereich der BVB wird durch die bisher vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen (Fußnote) fast vollständig abgedeckt. Bis zur Veröffentlichung und Einführung der noch fehlenden EVB-IT-Vertragstypen und der damit einhergehenden vollständigen Ablösung der BVB durch EVB-IT ist jedoch bei jeder IT-Beschaffung von der öffentlichen Hand zu entscheiden, ob der Vertrag auf der Grundlage von EVB-IT oder BVB abzuschließen ist.

Hinweise, in welchen Fällen noch auf die BVB zurückzugreifen ist, sind auf folgender Seite zu finden:
http://www.kbst.bund.de, hier unter dem Link „Wirtschaftlichkeit“ und weiter unter „Recht und Verträge, EVB-IT und BVB“.

Das BMI kündigt als nächste EVB-IT Vertragstypen an:
- einen Vertragstyp für die Planung (Fußnote),
- einen für die Lieferung von Standardprodukten und Standardsoftware (Fußnote),
- sowie einen Vertragstyp für die Wartung und Pflege von IT-Systemen (Fußnote).


 

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