Betrieb einer Schulcafeteria durch einen Förderverein – Umsatzsteuerfreiheit

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob ein Förderverein einer staatlichen Ganztagsschule, der eine Cafeteria für Schüler und Lehrer betreibt, die Umsätze versteuern muss.

Das Gericht führt in seinem Urteil vom 23.05.2007 (5 K 365/02) aus, dass zwar eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht in Betracht komme, weil nicht der Kläger, sondern das Gymnasium der Stadt S. die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Ausbildungszwecke verfolge, jedoch könne sich der Förderverein unmittelbar auf das europäische Gemeinschaftsrecht berufen. Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb der Schulcafeteria steuerfrei, denn die Verpflegungsleistungen an die Schüler und Lehrer "eng verbundene Dienstleistungen" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind. Somit ergibt sich ein Anspruch auf Steuerbefreiung.
Das Gericht führ in diesem Zusammenhang aus, dass aber Preise angesetzt werden müsse, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen. Denn bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden. Die Befreiungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.


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Stand: 30/01/2008


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Gericht / Az.: Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 (5 K 365/02)
Normen: § 4 Nr. 23 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL

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