Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzliches
Wettbewerbsverbot. Ein solches folgt auch nicht aus der nachvertraglichen Treuepflicht, jedoch darf der Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber bei einem Kunden nicht „ausstechen“. Ein vertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltende Urkunde (Fußnote), anderenfalls ist das Wettbewerbsverbot nichtig.

Das Wettbewerbsverbot ist außerdem unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für seine Dauer eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Fußnote). Es reicht aus, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung der gesetzlichen Mindestentschädigung verpflichtet, wobei es genügt, wenn die Wettbewerbsvereinbarung auf die §§ 74 ff. HGB verweist. Die Karenzentschädigung muss für jedes Verbotsjahr mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer bezogenen vertragsgemäßen Leistung erreichen (Fußnote). Die sog. Karenzentschädigung ist die Entschädigung, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots an den Arbeitnehmer kraft Rechtsgeschäft zahlen muss. Eine zugesagte Abfindung ist keine Karenzentschädigung. Anders ist es, wenn das Wettbewerbsverbot erst nach rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Auf die Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer - auch wenn es nicht besonders vereinbart ist anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den sie gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen Arbeitsvergütung um 10 % übersteigen würde. Zu dem anrechenbaren Einkommen gehört auch ggf. das von der BfA gem. § 57 SGB III gewährte Überbrückungsgeld.

Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot entfällt die Karenzentschädigung. Ab dem Zeitpunkt in dem es wieder eingehalten wird, läuft der Anspruch auf Zahlung weiter.
Da die §§ 74 ff HGB auf freie Mitarbeiter nicht anzuwenden sind, ist keine Karenzentschädigung zu zahlen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist hier an den Grenzen des § 138 I BGB zu messen. Hier kann eine Karenzentschädigung möglicherweise auch ein ansonsten sittenwidriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam machen.

Die Einhaltung des Wettbewerbsverbots kann (Fußnote) durch ein Vertragsstrafeversprechen abgesichert werden.

Die Parteien eines Arbeitsvertrags können ein Wettbewerbsverbot jederzeit einverständlich aufheben. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber außerdem durch schriftliche eindeutige Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Alsdann wird er mit Ablauf eines Jahres seit Verzichtserklärung von der Zahlungspflicht frei (Fußnote). Unverbindlich ist ein bedingtes Wettbewerbsverbot, bei dem der Arbeitnehmer nur dann gebunden sein soll, wenn es der Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Die Vorschriften der §§ 74 – 75 c HGB können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgedungen oder sonst umgangen werden (Fußnote). Insbesondere ein - auch mehrere Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbartes - Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn es keine Karenzentschädigung enthält.
In der Regel findet aber Beendigung durch Zeitablauf statt. Auch eine Kündigung nach § 313 oder § 314 BGB ist möglich und der Rücktritt gemäß § 323 BGB ist nicht ausgeschlossen.



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Normen: §§ 60, 61 HGB

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