PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.2. Geeignete Stelle zur Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

§ 305 I Ziff. 1 InsO verlangt, dass die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden muss.

2.2.1. Geeignete Person

Einzelne Berufsgruppen sind kraft ihrer Ausbildung für die Beratung geeignet. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater. Rechtsanwälte sind auf jeden Fall befugt solche Bescheinigungen nach § 305 I InsO über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung auszustellen.

Ein Rechtsanwalt eignet sich besonders deshalb, da im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens möglicherweise eine Rechtsberatung erforderlich wird und eine umfassende Rechtsberatung - trotz der jüngst in Kraft getretenen Änderungen im Rechtsberatungsgesetz – nur Rechtsanwälte durchführen dürfen.
Die Bundesländer können in der Ländergesetzgebung eigene Definitionen von Geeigneten Personen und Geeigneten Stellen festlegen.

2.2.2. Geeignete Stellen

Anders sieht die Situation dann aus, wenn sich der Schuldner nicht von einer einzelnen Person, sondern von einer Institution wie z.B. einer Schuldnerberatung beraten lassen will. Diese Stelle muss eine Anerkennung der zuständigen Behörde haben.

Mit dieser Anerkennung, die von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgt, kann im Zweifel dem Gericht die Anerkennung als „geeignete Stelle“ nachgewiesen werden.

Außerdem muss die Stelle auf Anlage 2 Ziff. 2 des Insolvenzantrags die anerkennende Behörde, das Datum der Anerkennung und das Aktenzeichen angeben.

Dem Schuldner ist anzuraten, dass er sich – wenn er sich an eine solche Stelle wendet – unbedingt die behördliche Bescheinigung über die Anerkennung in Kopie übergeben lässt. Diese benötigt er für einen späteren Insolvenzantrag.

Er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, wonach die Anerkennung beantragt worden sei oder in seinem speziellen Fall nicht gebraucht werde etc.. Das Gericht wird eine Bescheinigung nur anerkennen, wenn die Anerkennung durch die zuständige Behörde nachgewiesen wird. Daher sollte die Kopie dem Insolvenzantrag beigefügt werden.

Beispiel:
Herr Schubert hat einen Termin beim „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ in der benachbarten Stadt. Dort wird ihm gesagt, dass er gerne als Mandant willkommen sei und dass er einen Termin erhalte. Bei dem Termin wird Herrn Schubert versichert, dass das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ alles tun wird, damit eine außergerichtliche Regelung gefunden wird. Herr Schubert weiß, dass in diesem Fall das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ eine Anerkennung durch die zuständige Behörde braucht, um Bescheinigungen über das eventuelle Scheitern einer außergerichtlichen Verhandlung ausstellen zu dürfen, damit im Anschluss evtl. ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden kann.

Herrn Schubert wird mitgeteilt, dass er „nur“ 9 Gläubiger habe und daher keine Anerkennung von der zuständigen Behörde gebraucht werde. Diese sei erst ab zehn Gläubigern erforderlich. Dies ist falsch. Eine „geeignete Stelle“, welche Bescheinigungen über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen ausstellen will, benötigt zwingend eine solche Anerkennung von der zuständigen Behörde. Es gibt keinerlei Ausnahmen.

Würde Herr Schubert in diesem Beispiel – im Falle eines Scheiterns der außergerichtlichen Verhandlungen – einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, so würde dieser abgewiesen werden, da keine anerkannte „geeignete Stelle“ das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigt hat.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Normen: § 305 InsO

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