Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 3: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer

Im Gesetz gibt es keine Regelung oder Bestimmung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers. Daher können sämtliche Vereinbarungen getroffen werden, die gesetzlich erlaubt sind. So kann es z.B. im Interesse einer GmbH sein, dass der Geschäftsführer nach Ende des Dienstvertrages nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird.
Diese Einschränkung künftiger Tätigkeiten muss vertraglich geregelt sein. .


Welche Anforderungen gibt es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

Nach der Anstellungszeit des Geschäftsführers kann vertraglich ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden. Dieses verbietet dem Geschäftsführer eine bestimme Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmte Geschäfte durchzuführen oder Tätigkeiten nachzugehen, welche dem ehemaligen Arbeitgeber schaden. Wie genau das Wettbewerbsverbot im Einzelnen gestaltet ist, muss im Anstellungs- beziehungsweise Dienstvertrag exakt geregelt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB sein oder den ehemaligen Gesellschafter zu sehr einschränken. Es muss ein Gleichgewicht zwischen dem Interesse der GmbH und des ehemaligen Geschäftsführers bestehen.
Zum einen soll das Interesse der GmbH vor illoyalen Mitarbeitern geschützt werden, zum anderen soll das Interesse darüber -zum Schutze des ehemaligen Geschäftsführers- nicht hinausgehen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, was das Schutzinteresse der GmbH übersteigt, ist nicht erlaubt. Der ehemalige Führer des Geschäfts darf in seiner künftigen Berufsausübung nicht unangemessen beschränkt werden.


Die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist abhängig davon, wie lange der ehemalige Geschäftsführer vom früheren Vertragsverhältnis weiterhin profitiert. Die Rechtsprechung erkennt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 2 Jahren an.


Was sind Karenzentschädigungen ( Vgl. auch § 74 HGB)?

Eine Karenzentschädigung ist eine Ausgleichs- beziehungsweise Kompensationszahlung für die Zeitspanne, in welcher beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH durch ein Wettbewerbsverbot eingeschränkt ist.
Durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entsteht für den ehemaligen Geschäftsführer eine Karenzzeit. Das ist eine Sperrzeit, in der er nicht für Unternehmen desselben Branchenzweiges tätig werden kann. Die GmbH kann dies aufgrund einer Karenzentschädigung ausgleichen. Der Geschäftsführer soll für seine Loyalität nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses entschädigt werden. Dieser finanzielle Ausgleich kann durch Überlassung von Vermögensgegenständen oder Geldzahlungen vorgenommen werden.

Beispiel:
Dem Herrn Meier, Geschäftsführer der M-GmbH, ist 2 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gestattet für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden. Dies betrifft ebenso die Beratung sowie sämtliche Tätigkeiten, die die Konkurrenz betreffen. Ferner ist er auch zur Verschwiegenheit über interne Abläufe verpflichtet.
Als Entschädigung hält Herr Meier für den Zeitraum von 2 Jahren … Euro

Die Einzelheiten über das Verbot des Wettbewerbs können folglich nach Belieben im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gestaltet werden.

WICHTIG:
Die Karenzentschädigung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Wettbewerbsverbot! Dagegen ist es nach herrschender Meinung sittenwidrig, wenn bei einem engen Verbot des Wettbewerbs mit einer Dauer von 2 Jahren keine Karenzentschädigung gewährt wird.

Natürlich kann die GmbH auf ein Wettbewerbsverbot verzichten und muss somit auch keine Karenzentschädigung leisten. Dann darf der Geschäftsführer nach Beendigung seiner Tätigkeit für die GmbH dieser Konkurrenz und Wettbewerb machen.


 

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Stand: Juli 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 138 BGB, § 74 HGB

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