Rückgabe des Leasingobjekts

BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03

Entscheidung:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel
"Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden
angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag
vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt
§ 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.

Gründe:
Eine solche Klausel ist nach dem AGB-Recht unwirksam, da sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 BGB a.F. bzw. § 546a BGB n.F. widerspreche. Während der Entschädigungsanspruch des Vermieters auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 557 BGB a.F. die Vorenthaltung der Mietsache in dem Sinne erfordere, dass die Rückgabe
entgegen dem Willen des Vermieters unterbleibe, setzt eine solche Klausel
nicht voraus, dass der Leasingnehmer die Leasingsache gegen den Willen des
Leasinggebers behalte.

Enthält die Klausel keine Ausnahme zur Weiterzahlung nur bei Vorenthaltung, so ist sie unwirksam. Sinn der Vorschrift des § 557 BGB a.F., bzw. § 546a BGB n.F. ist es Druck auf den Besitzer der Mietsache auszuüben seinen unberechtigtes Besitz durch die Auferlegung der weiteren Mietzahlung zu beenden. Liegt aber schon gar keine Vorenthaltung vor, etwa weil beide Parteien irrtümlich von einer Weitergeltung des Leasingvertrages ausgehen oder weil der Leasinggeber die Sache gar nicht zurückhaben will, so ist nicht ersichtlich, warum ein solcher Druck auf den Leasingnehmer ausgeübt werden muss.


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