Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang - § 613a BGB Haftung des Erwerbers: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu den wesentlichen langfristigen Kostenfaktoren, die im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zu berücksichtigen sind, gehören die Personalkosten. Die Vorschrift des § 613a BGB regelt die Rechtsstellung von Alt- und Neuarbeitgeber sowie der Arbeitnehmer im Hinblick auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse.

Nach § 613 BGB tritt der neue Inhaber eines Betriebs in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Übernehmer haftet neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für alle entstandenen Verpflichtungen. Kündigungen, die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind nach § 613a BGB unwirksam.

1. Haftungsvoraussetzungen

Der neue Inhaber des Betriebes ist nach § 613a BGB haftbar, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
• Betriebsübergang
• durch Rechtsgeschäft
• auf einen neuen Inhaber
Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit des Betriebs- oder Betriebsteils unter Wahrung der Identität fortführt oder wieder aufnimmt. Hierunter fallen
• Verkauf oder Verpachtung des Betriebes
• Pächterwechsel
• Unternehmensverschmelzung
• Unternehmensspaltung
• Umwandlung (§ 324 UmwG)

2. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs

Alle aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über, also diejenigen der Auszubildenden, Praktikanten, Arbeiter und Angestellten sowie der leitenden Angestellten. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Inhaber des Unternehmens erlischt. Nicht erfasst werden:
• Vertragsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer,
• selbstständige Dienstverhältnisse (Geschäftsführerverträge, Vorstandsverträge und Beraterverträge),
• Verträge freier Mitarbeiter,
• Verträge mit Handelsvertretern.

2.1. Kündigungsverbot

Grundsätzlich erklärt § 613a Abs. 4 BGB die Kündigungen die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden für unwirksam. Kündigungen können jedoch aus anderen Gründen wirksam sein - etwa im Rahmen eines Sanierungskonzeptes. Gleichfalls möglich sind Kündigungen aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten.

Grundsätzlich erklärt § 613a Abs. 4 BGB die Kündigungen die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden für unwirksam. Kündigungen können jedoch aus anderen Gründen wirksam sein - etwa im Rahmen eines Sanierungskonzeptes. Gleichfalls möglich sind Kündigungen aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten.

2.2. Haftung des Erwerbers für Arbeitnehmeransprüche

Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass der Erwerber neben dem Veräußerer Gesamtschuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wird. Neben künftigen Vergütungsansprüchen zählen hierzu ebenso Zusagen des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern in der Vergangenheit. Denn bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB wird oft übersehen, dass der Erwerber unter Umständen Betriebsrenten an die Arbeitnehmer zahlen muss.

Der Käufer eines Unternehmens sollte daher genau prüfen, ob der alte Inhaber alle bis zur Veräußerung entstandenen Ansprüche abgerechnet hat. Nur so kann er sich vor bösen Überraschungen schützen. Im Extremfall kommen auf ihn nämlich erhebliche Forderungen zu, die gerade in der Startphase zu Liquiditätsproblemen führen können.

Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass der Erwerber neben dem Veräußerer Gesamtschuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wird. Neben künftigen Vergütungsansprüchen zählen hierzu ebenso Zusagen des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern in der Vergangenheit. Denn bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB wird oft übersehen, dass der Erwerber unter Umständen Betriebsrenten an die Arbeitnehmer zahlen muss. Der Käufer eines Unternehmens sollte daher genau prüfen, ob der alte Inhaber alle bis zur Veräußerung entstandenen Ansprüche abgerechnet hat. Nur so kann er sich vor bösen Überraschungen schützen. Im Extremfall kommen auf ihn nämlich erhebliche Forderungen zu, die gerade in der Startphase zu Liquiditätsproblemen führen können.

2.3. Nachhaftung des Veräußerers

Gesamtschuldnerische Haftung
Mit dem Betriebsübergang wird der bisherige Inhaber nicht aus der Haftung entlassen. Es besteht hier vielmehr eine beschränkte Haftung. Das bedeutet, dass der Veräußerer für Verpflichtungen, die
• vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
• vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden
neben dem Erwerber weiterhaftet.
Alleinige Haftung
Der Veräußerer haftet alleine und zeitlich unbeschränkt für Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedener Arbeitnehmer. Eine Mithaftung des Erwerbers scheidet hier aus, da diese Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergegangen sind.

Ausschluss der Haftung
Die Haftung des Veräußerers ist bei Ansprüchen die nach dem Betriebsübergang entstehen und fällig werden, ausgeschlossen. Das können Ansprüche aus Sozialplänen sein, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen des Erwerbers entstanden sind. Ebenso wenig haftet der Veräußerer für Forderungen die nach Ablauf der oben erwähnten Jahresfrist ablaufen.

Dieser Beitrag ist erschienen in: Mittelstand und Recht, Ausgabe II/2008.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2008


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Normen: § 613a BGB

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