Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Arbeitnehmer im Verein: Teil 1.1 Arbeitnehmerbegriff


1.1. Arbeitnehmer im Verein - Arbeitnehmerbegriff

Die Bestimmung des Arbeitnehmerstatus bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten, da keine Legaldefinition des Begriffes in den Gesetzen normiert ist.

Dennoch können einzelne Normen für die Bestimmung der maßgebenden Kriterien des Arbeitnehmerbegriffs herangezogen werden: Laut § 106 Gewerbeordnung (GewO) umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist derjenige selbständig, der laut § 84 Abs. 1 S. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Demnach ist der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich und wirtschaftlich abhängig, sei es durch Weisungsgebundenheit, sei es durch die Eingliederung in das Unternehmen. Nach herkömmlicher Definition sind Arbeitnehmer also alle Angestellten und Arbeiter, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienste eines anderen verpflichtet sind.


Der geschlossene Vertrag ist als Arbeitsvertrag im Sinne des § 611 BGB eine besondere Form des Dienstvertrages, auf den alle arbeitsrechtlichen Sonderregelungen wie beispielsweise das Kündigschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MSchuG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BertrVG) Anwendung finden.

Aufgrund der schwierigen Einordnung des Arbeitnehmerstatus erfolgt eine Gesamtabwägung anhand der tatsächlichen Ausgestaltungen des Vertragsverhältnisses. Unberücksichtigt bleiben daher:

  • Die Art der Vergütung
  • Die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Verpflichteten
  • Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses
  • Formale Kriterien wie die zeitliche Dauer des Vertragsverhältnisses
  • Die nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit


Würden beispielsweise nur die beiden erstgenannten Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft herangezogen werden, so bestünde die Gefahr, dass die Parteien durch entsprechende Vereinbarungen zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen unterlaufen würden.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabel Hartung erschien im Verlag Mittelstand und Recht, 2008



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2008/05


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtVergütungAbzüge
RechtsinfosGesellschaftsrechtGesellschaftsformen