Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Freisetzung von Arbeitnehmern: Teil 1.2 Abmahnung


Freisetzung von Arbeitnehmern: Abmahnung

Bei der Abmahnung sind Inhalt, Form und Frist zu beachten.

Im Einzelnen:

1. Inhalt

Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Verein den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf deren Verletzung aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert der Verein den Arbeitnehmer für die Zukunft auf, sich vertragsgetreu zu verhalten und kündigt im Gegensatz zur Ermahnung individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Inhaltlich muss eine Abmahnung folgende Punkte enthalten:

  • Die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens
  • Die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung
  • Die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuen Verhalten
  • Sowie die eindeutige Ankündigung individual-rechtlicher Konsequenzen (insbesondere die Kündigung) für den Wiederholungsfall


Grundsätzlich ist die Androhung kündigungsrechtlicher Schritte (nicht nur arbeitsrechtlicher Schritte) zu empfehlen. Die Abmahnung gilt in der Praxis als „Kündigungsvorbereitungsinstrument“.

Beispiele:

  • Unpünktlichkeit
  • Verhinderung (verspätete Abgabe der Krankheitsmeldung, unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatzes, eigenmächtiger Urlaubsantritt)
  • Schlechtleistung
  • Verstoß gegen Sicherheitsauflagen

2. Form

Soweit keine einzelvertraglichen Regelungen bestehen, ist für den Ausspruch einer Abmahnung keine Form vorgeschrieben. Die Schriftform wie bei der Kündigung (§ 623 BGB) muss also nicht beachtet werden. Eine Abmahnung kann also grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort ausgesprochen werden. Um eventuelle Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte diese dem Arbeitnehmer schriftlich zugehen. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam. Eine postalische Abmahnung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Bedingungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Im Falle der Aushändigung geht diese im Zeitpunkt der Entgegennahme zu. In diesem Falle sollte der Abgemahnte den Zugang sowie die Kenntnisnahme quittieren. Falls er sich weigern sollte, ist eine unparteiische dritte Person (Zeuge) zuzuziehen.
Die Abmahnung ist in die Personalakte zu nehmen.

3. Frist

Eine gesetzliche Ausschlussfrist für die Erteilung einer Abmahnung gibt es nicht. Als Richtwert kann allerdings die Zwei-Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Nach längerem Warten ist das Abmahnungsrecht des Vereins verwirkt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht mehr damit rechnen muss, dass dieses Recht ausgeübt wird.
Eine erfolgte Abmahnung wird aufgrund des Zeitablaufs von zwei Jahren gegenstandslos werden, wenn der Verein in der Zwischenzeit nicht eine neue, gleichartige Abmahnung ausspricht. Nach der zweiten Abmahnung sollte die Kündigung des Arbeitnehmers erfolgen. Geschieht dies nicht, sondern erfolgt eine weitere, so verliert die Abmahnung ihre Rügefunktion und wird gegenstandslos.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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