Vereinspraxis im Arbeitsrecht – Kündigungsschutz: Teil 2. Elternzeit


2. Kündigungsschutz: Elternzeit

Im Anschluss der Mutterschutzfrist folgt meist die Elternzeit, früher bekannt als Erziehungsurlaub. Sie steht nicht nur der Mutter des Kindes, sondern auch dessen Vater und sonstigen Personen zu. Ab dem Jahr 2001 besteht die Möglichkeit, dass beide Elternteile gleichzeitig den Erziehungsurlaub in Form von Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen können. Vom Gesetzgeber ist keine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Einteilung der Elternzeit vorgenommen worden. Den Anspruchberechtigten stehen damit unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Bei der Elternzeit ist folgendes zu beachten:

  • Der Anspruchberechtigte hat gegenüber dem Verein eine schriftliche Erklärung auf Inanspruchnahme der Elternzeit abzugeben. Mit der Abgabe der Erklärung legen sich die Anspruchsteller fest, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre die den Anspruch wahrnehmen, § 16 Abs. 1, S. 1 BErzGG. Mit Zugang wird die Erklärung wirksam, eine Annahme seitens des Vereins ist nicht erforderlich. Nach § 16 Abs.1, S. 6 BErzGG sollte aber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
  • Plant der Anspruchsteller die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder direkt im Anschluss nach der Mutterschutzfrist, so muss die Erklärung spätestens sechs Wochen vor beginn vom Verein verlangt werden (§ 16 Abs. 1, S. 1 BErzGG). Ist kein unmittelbarer Anschluss geplant, so muss spätestens 8 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit die Erklärung seitens des Anspruchstellers erfolgen, § 16 Abs. 1, S. 1 BErzGG. Eine verspätete Abgabe der Erklärung ist unter Umständen nach § 16 Abs. 2 BErzGG unbeachtlich.
  • Die Elternzeit führt zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und Sachbezüge nicht besteht. Bei der Zahlung von Sonderzuwendungen sind der Inhalt und der Zweck der jeweiligen Zuwendung maßgebend. Gleiches gilt für vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsentgelt. Der Verein ist berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BErzGG). Erforderlich dafür ist aber eine Erklärung gegenüber den betreffenden Arbeitnehmer, wobei ratsam ist, diese Erklärung schriftlich festzuhalten.
  • Arbeitnehmer in oder unmittelbar vor Antritt der Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG. Eine Arbeitgeberkündigung ist in dieser Zeit nicht möglich. Dies gilt in gleicher Weise für Anspruchsberechtigte in Teilzeitbeschäftigung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG).
  • Das Kündigungsverbot greift ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit, allerdings frühestens acht Wochen vor Antritt der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BErzGG). Das Kündigungsverbot erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum der Elternzeit. Eine fehlerhaft Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller ist dabei unerheblich, sondern für zum Beispiel im Fall der verspäteten Antragstellung zu einem späteren Beginn der Elternzeit.




Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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