Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Der Fehlerbegriff ist im Produkthaftungsgesetz definiert.

§ 3 Fehler
1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Si-cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde.
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde
Der Fehlerbegriff, der hier vom Gesetzgeber vorgegeben wurde, orientiert sich also an der mangelhaften Sicherheit des Produktes. Auf die Gebrauchsfähigkeit im Einzelnen kommt es gerade nicht an. Ein Produkt kann deshalb auch mangelfrei im Sinne des Gewährleistungs-rechtes sein, produkthaftungsrechtlich aber trotzdem fehlerhaft.
Beispiel: Ein Rasenmäher, der den Rasen wie gewünscht mäht, der aber keine Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich Verletzungen durch die Schneidemesser vorsieht.
§ 3 ProdHaftG knüpft zur Bestimmung des Fehlerbegrif-fes an die Sicherheit an, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgebend ist also der objektive Erwartungshorizont (Fußnote). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob beispielsweise ein Verbraucher „überempfindlich allergisch“ auf ein bestimmtes Produkt reagiert. Aus-schlaggebend ist auch nicht die Erwartung des geschädigten Verbrauchers, sondern die Erwartung eines „durchschnittlichen Benutzers“ oder „Verbrauchers“.
Der Hersteller hat deshalb bei der Frage nach dem objektiven Erwartungshorizont die Gruppe seiner Abnehmer im Auge zu behalten.
 Besteht seine Zielgruppe aus Fachleuten oder Verbrauchern?
 Wird das Produkt auch von ausländischen Zielgruppen genutzt?
Wird ein Produkt von unterschiedlichen Personengruppen benutzt, kommt es auf die Sicherheitserwartung der am wenigsten informierten Gruppe an.
Verkauft der Hersteller sein Produkt auch im Ausland muss er darauf achten, dass seine Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanweisung und Warnhinweise in der jeweiligen Landessprache beigefügt werden.
Bein der Bestimmung was berechtigterweise erwartet werden kann, ist auch zu berücksichtigen inwieweit kör-perliche Beeinträchtigungen quasi als „sozialadäquat“ hingenommen werden. Zigaretten haben Nebenwirkungen und werden mit Warnhinweisen auf der Verpackung versehen. Diese Nebenwirkungen werden jedoch von der Allgemeinheit als „sozialadäquat“ hingenommen. Zigaretten sind deshalb auch nicht fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.
Hervorgehoben wird in § 3 ProdHaftG insbesondere
 die Darbietung,
 der Gebrauch mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
 der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Mit dem Begriff „insbesondere“ ist klargestellt, dass es nicht nur auf die genannten drei Kriterien ankommt. Für die Fehlerbeurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgebenden Umstände vorzunehmen, d.h. weitere Umstände, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt wurden, können ebenfalls zur Einschätzung der Fehlerhaftigkeit herangezogen werden.


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Stand: 03.06.2008


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Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Normen: § 3 ProdHaftG

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