Werktitelschutz Teil I

I. Allgemeines

Das Markengesetz schützt nicht nur eingetragene Kennzeichen, sondern unabhängig von der Eintragung auch so genannte Werktitel. Der Werktitel dient zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken und somit insbesondere der Bezeichnung von Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zu den vergleichbaren Werken zählen beispielsweise Computerprogramme oder Spiele. Als Kennzeichen des Werkes beschreibt der Titel nicht nur den Inhalt eines bestimmten Werkes, sondern macht ihn von anderen, ähnlichen Werken unterscheidbar.

II. Die Schutzfähigkeit des eigenen Buchtitels

Ein Werktitel ist die allgemeine Bezeichnung für die Namensgebung bei der Herstellung eines titelfähigen Werkes. Bei urheberrechtlich geschützten Werken liegt die Titelschutzfähigkeit zweifellos vor (zu den Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes siehe Rechtsinfo: Grundlagen des Urheberrechts). Damit der Titel selber schutzfähig ist, muss er kennzeichnungskräftig sein, das heißt, er muss das Werk durch den Titel von anderen unterscheidbar machen, wobei hierzu bereits ein Mindestmaß an Individualität genügt. Bei Sachbüchern und im Ratgeberbereich werden besonders geringe Anforderungen gestellt, sodass der Titel „Blitzrezepte“ für ein Kochbuch bereits unterscheidungskräftig genug ist. Keine Kennzeichnungskraft haben hingegen beschreibende Titel, da zum einen ein allgemeines Interesse an der Freihaltung besteht, um besonders zentrale Begriffe nicht zu monopolisieren (z.B. „Jagd“ für ein Buch über Jagd und Wild), zum anderen fehlt diesen Begriffen das Mindestmaß an Individualität.

III. Entstehungszeitpunkt des Werktitelschutzes

Inhaber des Titelschutzes ist grundsätzlich der Schöpfer des Werkes, beispielsweise bei Druckschriften der Verfasser. Werktitelschutz entsteht formfrei und spätestens mit der Veröffentlichung des entsprechenden Werkes. Der kennzeichnungsrechtliche Titelschutz besteht unabhängig von dem urheberrechtlichen Schutz, das bedeutet, wenn das bezeichnete und ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei wird, besteht dessen ungeachtet noch immer Werktitelschutz. Um hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Rechts an einem Werktitel klare Anhaltspunkte und somit Rechtssicherheit zu schaffen, kann bereits vor dem Erscheinen des fertigen Werkes durch öffentliche Ankündigungen des Titels in bestimmten Fachzeitschriften bzw. Branchenblätter (z.B. Titelschutz-Journal, Titelschutzanzeiger) ein Schutz an dem Titel begründet werden. Gerade bei der Veröffentlichung von Büchern hat sich die so genannte Titelschutzanzeige durchgesetzt. Im Falle einer späteren Veröffentlichung kann so der Zeitpunkt des Titelschutzes auf das Datum der Titelschutzanzeige vorverlegt. Ansonsten ist zu beachten, dass nach dem Erscheinen der Titelschutzanzeige das Werk in angemessener Zeit erscheint. Als angemessene Frist wird die übliche Vorbereitungsdauer für das jeweilige Produkt maßgeblich sein (z.B. Differenzierung zwischen der Herstellungszeit für eine Buchauflage und ein Computerprogramm). Auszugehen ist grundsätzlich von etwa 6 bis 12 Monaten. Zu beachten ist schließlich, dass in der Vorankündigung der Titelbenutzung selbst noch keine Benutzung des Titels zu sehen ist, sie legt lediglich den Prioritätszeitpunkt fest.

IV. Umfang des Titelschutzrechts

Der Inhaber eines Titelschutzrechts hat gegenüber jedem einen Unterlassensanspruch, der nach ihm den identischen Titel oder eine ähnlich Bezeichnung benutzt, die zu Verwechslungen führt. Der Umfang des Schutzanspruchs orientiert sich dabei an der Individualität des Titels. Je allgemeiner der Titel ist, desto geringe Abweichungen von einem geschützten Titel genügen für einen neuen Titel zum Werktitelschutz. Während im Fall der ,,Blitzrezepte“ der Titel ,,Blitz-Rezepte“ sicher zu unrechtmäßigen Verwechslungen führt, weicht der Titel ,,365 Blitzgerichte“ weit genug hiervon ab.

Der Erwerb des Werktitelschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht an der Bezeichnung.

Der Titel genießt insbesondere Verwechslungsschutz. Eine Verwechselungsgefahr besteht, wenn ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr besteht, hat der Inhaber des Titels gegebenenfalls Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Vernichtung und Schadenersatz. Sollte ein Titel sogar Priorität vor einer eingetragenen Marke haben, so besteht ein Löschungsanspruch des Werktitelinhabers. Das ist der Fall, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung (hier: dem Werktitel) erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im Bundesgebiet zu untersagen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2013


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: §§ 5, 15 MarkenG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMarkenrechtVerwechslungsgefahr
RechtsinfosMarkenrechtTitelschutz
RechtsinfosMedienrechtTitelschutz
RechtsinfosMedienrechtPresserecht
RechtsinfosUrheberrechtFilm