Haftungshöchstgrenze

Die Haftungshöchstgrenze für Schäden infolge von Tod oder Körperverletzung liegt bei 85 Mio. Euro. Die Haftungshöchstgrenze gilt grundsätzlich für den einzelnen Schadensfall.
Zu beachten ist, dass diese Haftungshöchstgrenze nur in Deutschland gilt. Verursacht das Produkt also Beispielsweise einen Schaden im europäischen Ausland und gilt dort keine Haftungshöchstgrenze, kann sich der Ersatzpflichtige nicht auf das Deutsche Recht berufen.
Höhere Schäden als 85 Mio Euro sind gegebenenfalls aber nach der Verschuldenshaftung des § 823 zu ersetzen.


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Stand: 05.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Einführung ins Produkthaftungsrecht
  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

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