Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat


Arbeitnehmer dürfen in verschiedenen Bereichen des Betriebes mitbestimmt oder müssen zumindest bei den Willensbildungsvorgängen beteiligt werden. Es existieren einige Instrumente zur Mitbestimmung, die meist im BetrVG geregelt sind. Im „Rampenlicht“, der Arbeitnehmerbestimmung steht der Betriebsrat. Er ist ein Organ der Arbeitnehmer eines Betriebes, das in verschiedenen Angelegenheiten des Betriebes mitwirkt und mitbestimmt. Er ist jedoch selber weder rechts- noch vermögensfähig. Das heißt, der Betriebsrat kann nicht auf Zahlung oder anders verklagt werden und verfügt über keine eigenen Geldmittel. Seine Beteiligung an gerichtlichen Streitigkeiten ist damit auf das besonders geregelte Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten beschränkt. Alle – erforderlichen – Ausgaben des Betriebsrates muss der Arbeitgeber übernehmen.

Beispiel 1:
Der Betriebsrat eines Computerherstellers benötigt Bücher und einen Kopierer

.
Beispiel 2:
Der Betriebsrat des Computerherstellers führt gegen diesen ein Beschlussverfahren. Die Rechtsanwaltskosten hat der Computerhersteller zu tragen.

Der Betriebsrat tritt daher dem Arbeitgeber nicht als rechtsgeschäftliche Vertretung der Arbeitnehmer, sondern lediglich zur Geltendmachung von Arbeitnehmerinteressen entgegen.



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Stand: 11.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: BetrVG

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